{"id":1034,"date":"2010-10-25T06:35:22","date_gmt":"2010-10-25T05:35:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1034"},"modified":"2011-03-11T12:44:49","modified_gmt":"2011-03-11T11:44:49","slug":"die-angeschaffte-ruckstellung-zur-vermeidung-steuerbilanzieller-ruckstellungsverbote","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/25\/die-angeschaffte-ruckstellung-zur-vermeidung-steuerbilanzieller-ruckstellungsverbote\/","title":{"rendered":"Die \u201eangeschaffte\u201c R\u00fcckstellung &#8211; Zur Vermeidung steuerbilanzieller R\u00fcckstellungsverbote!"},"content":{"rendered":"<p>\u00a0<\/p>\n<div id=\"attachment_2168\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2168\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/07\/argernisse-bei-der-grunderwerbsteuer\/_mja4179\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2168\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2168\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg\" alt=\"WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei FGS, Bonn\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179.jpg 298w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2168\" class=\"wp-caption-text\">WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei FGS, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Steuerbilanzielle R\u00fcckstellungsverbote gibt es mittlerweile trotz materieller Ma\u00dfgeblichkeit zuhauf. Das Verbot der Drohverlustr\u00fcckstellung (\u00a7 5 Abs. 4a EStG) ist ein prominentes Beispiel. Sie sind steuersystematisch fragw\u00fcrdig, da objektivierbare wirtschaftliche Lastentragung nach dem Nettoprinzip gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen ist, und stellen ein \u201ebesteuerungspraktisches \u00c4rgernis\u201c dar. Unternehmen und ihre Berater suchen mitunter &#8211; jedenfalls in Gewinnzeiten &#8211; Wege zur \u201eVermeidung\u201c der R\u00fcckstellungsverbote, ansonsten sind Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Zwei neuere Gerichtsentscheidungen, die sich mit der \u201eAnschaffung von R\u00fcckstellungen\u201c befassen, k\u00f6nnten L\u00f6sungsperspektiven aufzeigen, die allerdings stets auf den Einzelfall zugeschnitten werden m\u00fcssen.<!--more--><\/p>\n<p>Da ist zum einen die BFH-Entscheidung vom 16. 12. 2009 (Az. I\u00a0R 102\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,346463,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 309<\/a>), die sich aus Erwerbersicht anl\u00e4sslich einer als asset deal ausgestalteten Gesch\u00e4ftsbereichs\u00fcbernahme mit der Anschaffung einer beim Ver\u00e4u\u00dferer nicht abziehbaren Drohverlustr\u00fcckstellung (Verpflichtungs\u00fcberhang aus Mietvertr\u00e4gen) befasst. Es wurde eine interne Schuldfreistellung vereinbart, die sich letztlich im Kaufpreis niedergeschlagen hat. Die verlustbedrohte Verpflichtungsposition beim Ver\u00e4u\u00dferer aus den Mietvertr\u00e4gen blieb erhalten. Bei einer solchen rechtlichen Verpflichtungsstruktur als Ausgangspunkt gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass das Passivierungsverbot f\u00fcr Drohverlustr\u00fcckstellungen beim Erwerber weder zum Erwerbszeitpunkt noch zu den folgenden Bilanzstichtagen gilt. Anschaffungsvorg\u00e4nge sind wegen ihres verm\u00f6gensumschichtenden Charakters &#8211; auch wenn sie auf der Passivseite erfolgen &#8211; erfolgsneutral zu behandeln. Ein \u201eErwerbsgewinn\u201c entsteht nicht. Aus einem schwebenden Gesch\u00e4ft auf Ver\u00e4u\u00dfererseite wird durch die interne Schuldfreistellung (= Erf\u00fcllungs\u00fcbernahme gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0329 BGB) ein Anschaffungsgesch\u00e4ft auf Erwerberseite. Die vertraglich \u00fcbernommene Schuld ist als Verbindlichkeitsr\u00fcckstellung f\u00fcr den Zugangs- und etwaige Folgezeitpunkte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 EStG stichtagsbezogen zu bewerten.<\/p>\n<p>Das Gestaltungspotenzial dieses Grundsatzurteils ist evident, auch wenn die Folgen der internen Schuldfreistellung auf Ver\u00e4u\u00dfererseite nicht ganz klar sind. M.E. wird der bestehende Verpflichtungs\u00fcberhang aus den Mietvertr\u00e4gen durch den Freistellungsanspruch steuerneutral kompensiert. Stellt man sich einen solchen fremd\u00fcblich ausgestalteten asset deal in einem Unternehmensverbund vor, so mutiert die (nicht abziehbare) Drohverlustr\u00fcckstellung zu einer (abziehbaren) Verbindlichkeitsposition. Nicht schlecht &#8211; meint der Steuergestalter! Allerdings wird nur das erreicht, was ohnehin steuerbilanziell geboten w\u00e4re!<\/p>\n<p>Aufgenommen und \u201eweitergespinnt\u201c wird der Erwerbsaspekt vom FG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 29.06.2010 (DB 0363293), wo es um die au\u00dfenwirksame Schuld\u00fcbernahme von Jubil\u00e4umsr\u00fcckstellungen und R\u00fcckstellungen f\u00fcr Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Pensionssicherungsverein (PSV) geht. Verglichen mit der \u201eechten Schuld\u201c waren die R\u00fcckstellungen beim Ver\u00e4u\u00dferer unterdotiert oder abzugsgesperrt; durch die Anschaffung im asset deal wurde die stille Last beim Erwerbsvorgang realisiert. Das Prinzip der \u201eNeutralit\u00e4t von Anschaffungsvorg\u00e4ngen\u201c gilt nach Meinung des FG D\u00fcsseldorf auch bei derartigen befreienden Schuld\u00fcbernahmen und berechtigt beim Erwerber zur Passivierung einer Verbindlichkeitsr\u00fcckstellung; die Schuldpositionen beim Ver\u00e4u\u00dferer entfallen. Aber Vorsicht: Die Finanzverwaltung hat gegen das FG-Judikat Revision beim BFH unter dem Az. I\u00a0R 72\/10 eingelegt. Der I.\u00a0Senat hatte in seinem Drohverlustr\u00fcckstellungsurteil vom 16. 12. 2009 die Wirkungen des Eintritts in die schuldbehaftete Vertragsposition durch den Erwerber ausdr\u00fccklich offen gelassen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist damit ungewiss.<\/p>\n<p>Man merke: Durch einen Erwerbsakt angeschaffte R\u00fcckstellungen in einem Unternehmensverbund haben ihre gestalterischen Reize. Die interne Schuldfreistellung ist aus Erwerbersicht geeignet, eine abziehbare Verbindlichkeitsr\u00fcckstellung zu begr\u00fcnden. In der Praxis begegnet einem mitunter auch das Modell einer Rentner-GmbH, bei dem ausfinanzierte Pensionslasten meist f\u00fcr nicht mehr aktive Besch\u00e4ftigte steuerwirksam in eine Beteiligungsgesellschaft ausgegliedert werden. Die latente \u00a7\u00a06a EStG-Last l\u00e4sst sich m\u00f6glicherweise heben. Ein sachgerechter Zuschnitt des Einzelfalls ist entscheidend!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0 Steuerbilanzielle R\u00fcckstellungsverbote gibt es mittlerweile trotz materieller Ma\u00dfgeblichkeit zuhauf. Das Verbot der Drohverlustr\u00fcckstellung (\u00a7 5 Abs. 4a EStG) ist ein prominentes Beispiel. 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