{"id":10341,"date":"2023-01-26T16:36:52","date_gmt":"2023-01-26T14:36:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10341"},"modified":"2023-03-02T12:49:37","modified_gmt":"2023-03-02T10:49:37","slug":"geschaeftsleitungsbetriebsstaette-was-man-weiss-was-man-wissen-sollte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2023\/01\/26\/geschaeftsleitungsbetriebsstaette-was-man-weiss-was-man-wissen-sollte\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte: Was man wei\u00df \u2013 was man wissen sollte"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10340\" style=\"width: 174px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2023\/01\/Toeben_Schrepp.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10340\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-10340\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2023\/01\/Toeben_Schrepp.jpg\" alt=\"\" width=\"164\" height=\"117\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10340\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Thomas T\u00f6ben \/ Dr. Caroline Schrepp, beide YPOG, Berlin\/Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Selbst grunds\u00e4tzliche Fragen zum steuerlich relevanten Ort der Gesch\u00e4ftsleitung eines Unternehmens scheinen ungekl\u00e4rt. Das muss verwundern. Denn die potenziellen Folgen bei Nichtbeachtung der mit einer Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte verbundenen Pflichten k\u00f6nnen weit \u00fcber die pers\u00f6nliche Haftung hinausgehen. Ein Risiko, das deshalb be\u00e4ngstigend ist, weil das materielle Steuerrecht und das Steuerstrafrecht oft nicht Hand in Hand gehen. So werden, offenbar ohne hinreichende Kenntnis der materiellen Rechtslage und der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen und hohe Freiheitsstrafen in den Raum gestellt.<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><strong>Worauf es ankommt<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>F\u00fcr die Bestimmung des Ortes der Gesch\u00e4ftsleitung ist weniger ein zumeist ohnehin kaum lokalisierbarer Ort der Willensbildung und grunds\u00e4tzlich auch nicht die \u201eWichtigkeit\u201c von Entscheidungen ma\u00dfgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, was das ma\u00dfgebliche Tagesgesch\u00e4ft des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs und seiner Verwaltung ist und in welcher festen Gesch\u00e4ftseinrichtung eben dieses Tagesgesch\u00e4ft regelm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt wird. Die Gesellschaft, um deren Ort der Leitung es geht, muss eine rechtlich abgesicherte, nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber diese feste Gesch\u00e4ftseinrichtung (im Regelfall ein B\u00fcro) haben. Nur wenn es kein solches B\u00fcro gibt, kann ausnahmsweise (\u201enotfalls\u201c) der Ort der Gesch\u00e4ftsleitung auch in den Privatr\u00e4umen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu verorten sein (vgl. dazu <em>T\u00f6ben\/Schrepp<\/em>, DStR 2023, im Erscheinen).<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Gesetzliche Regelungen zu einem unklaren Begriff <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Ausgangspunkt der Unklarheiten ist bereits begrifflicher Natur. Denn der vielfach verwendete Begriff \u201eGesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte\u201c wird im Gesetz nicht definiert. Soweit ersichtlich findet er sich nur in \u00a7\u00a02\u00a0AStG.<\/p>\n<p>In \u00a7\u00a010\u00a0AO wird allein der Begriff \u201eGesch\u00e4ftsleitung\u201c als <em>\u201eMittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung<\/em>\u201c definiert \u2013 eine Formulierung, die bereits als solche viel Raum f\u00fcr Interpretationen l\u00e4sst. \u00a7\u00a012\u00a0AO befasst sich wiederum nur mit dem Begriff \u201eBetriebsst\u00e4tte\u201c. Betriebsst\u00e4tte ist danach \u201e<em>jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung, die der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dient<\/em>\u201c (Satz\u00a01). Nach \u00a7\u00a012\u00a0Satz\u00a02\u00a0Nr.\u00a01\u00a0AO ist insbesondere die \u201e<em>St\u00e4tte<\/em> der Gesch\u00e4ftsleitung\u201c als Betriebsst\u00e4tte anzusehen.<\/p>\n<p>Erst aus der Zusammenf\u00fcgung der in beiden Vorschriften verwendeten Begriffe \u201e<em>Gesch\u00e4ftsleitung<\/em>\u201c und \u201e<em>Betriebsst\u00e4tte<\/em>\u201c bzw. \u201e<em>St\u00e4tte<\/em>\u201c ergibt sich der zentrale Begriff der \u201e<em>Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte<\/em>\u201c. Dieser muss die Voraussetzungen sowohl von \u00a7\u00a010\u00a0AO als auch von \u00a7\u00a012\u00a0AO erf\u00fcllen. Nur mit Blick auf beide Vorschriften ist es m\u00f6glich festzustellen, worauf es bei der Identifizierung und Lokalisierung einer Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte ankommt. Oft wird jedoch ausschlie\u00dflich auf \u00a7\u00a010\u00a0AO geschaut. Die Voraussetzungen des \u00a7\u00a012\u00a0AO f\u00fcr die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte werden unzutreffender Weise ausgeblendet.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>Feste Gesch\u00e4ftseinrichtung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Das Vorhandensein einer Betriebsst\u00e4tte nach \u00a7\u00a012\u00a0Satz\u00a01\u00a0AO setzt voraus, dass ein Unternehmen \u00fcber eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat, durch die bzw. in dieser Gesch\u00e4ftseinrichtung eine unternehmerische T\u00e4tigkeit stattfindet und sich dadurch eine hinreichend feste \u201eVerwurzelung\u201c des Unternehmens mit dem Ort der Aus\u00fcbung der Unternehmenst\u00e4tigkeit ausdr\u00fcckt. Durch die bzw. in der Gesch\u00e4ftseinrichtung m\u00fcssen bestimmte, indes nicht alle unternehmerischen T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt werden. Nicht erforderlich ist, dass in der Gesch\u00e4ftseinrichtung auch Gesch\u00e4ftsleitungshandlungen vorgenommen werden und die dort t\u00e4tigen Personen mit eigener Entscheidungskompetenz handeln. Auch ist nicht notwendig, dass die T\u00e4tigkeiten des Unternehmens ausschlie\u00dflich in dieser Gesch\u00e4ftseinrichtung ausgef\u00fchrt werden. Ausreichend ist, wenn nur ein Teil der unternehmerischen T\u00e4tigkeit dort vorgenommen wird, wobei es sich auch um verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nebens\u00e4chliche oder untergeordnete T\u00e4tigkeiten handeln kann. Unerheblich ist auch, wenn gesch\u00e4ftsleitende Ma\u00dfnahmen au\u00dferhalb einer solchen festen Gesch\u00e4ftseinrichtung an anderen Orten stattfinden, z.B. anl\u00e4sslich von Gesch\u00e4ftsreisen innerhalb desselben Staates oder im Ausland.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong>Gesch\u00e4ftsleitung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ebenso wie \u00a7\u00a010\u00a0AO spricht auch \u00a7\u00a012\u00a0Satz\u00a02\u00a0Nr.\u00a01\u00a0AO von \u201e<em>Gesch\u00e4ftsleitung<\/em>\u201c, nicht hingegen von \u201e<em>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/em>\u201c. Die Ausf\u00fchrungen im Urteil des FG Hamburg vom 07.07.1995 (VII 35\/92; Rn. 28) machen deutlich, dass zwischen beiden Begriffen zu differenzieren ist. Das wird nicht immer beachtet. So hei\u00dft es oft und richtig \u201e<em>der f\u00fcr die Gesch\u00e4fts<strong>f\u00fchrung<\/strong> ma\u00dfgebliche Wille<\/em>\u201c (BFH vom 03.07.1997 \u2013 IV R 58\/95), gelegentlich hingegen unzutreffend \u201e<em>der f\u00fcr die Gesch\u00e4fts<strong>leitung<\/strong> ma\u00dfgebliche Wille<\/em>\u201c (zuletzt BFH vom 22.03.2022 \u2013 III R 35\/20). Die Definitionen in \u00a7\u00a010\u00a0AO und \u00a7\u00a012\u00a0AO zielen allein darauf ab, die \u201e<em>Gesch\u00e4ftsleitung<\/em>\u201c an einem bestimmten Ort, namentlich einer <em>St\u00e4tte<\/em>, zu lokalisieren. Beide Vorschriften sprechen nicht von <em>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/em> Sie sagen aber auch nichts dazu, was unter <em>Gesch\u00e4ftsleitung<\/em> im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen ist, die f\u00fcr Besteuerungszwecke einem bestimmten Ort zugeordnet werden muss.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong>Tagesgesch\u00e4fte des gew\u00f6hnlichen Betriebs und der gew\u00f6hnlichen Verwaltung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>In der Rechtsprechung hat sich jedoch eine einheitliche Begriffsdefinition herausgebildet. So definiert die Rechtsprechung diesen Ort als den Ort, an dem der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ma\u00dfgebliche Wille gebildet wird. Insoweit \u201e<em>kommt es darauf an<\/em>\u201c (BFH vom 07.12.1994 \u2013 I K 1\/93; vom 03.07.1997 \u2013 IV R 58\/95), wo die \u201e<em>f\u00fcr\u201c <\/em>die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung n\u00f6tigen Ma\u00dfnahmen von \u201e<em>einiger Wichtigkeit<\/em>\u201c angeordnet werden, wobei die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls zu beachten sind. Nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung ist der Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung i.S.d. \u00a7\u00a010\u00a0AO danach <em>regelm\u00e4\u00dfig<\/em> der Ort,<\/p>\n<ul>\n<li>an dem die zur <em>Vertretung befugten Personen<\/em> die ihnen obliegende <em>laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit entfalten<\/em>,<\/li>\n<li>d.h. an dem sie die <em>tats\u00e4chlichen<\/em> und <em>rechtsgesch\u00e4ftlichen<\/em> <em>Handlungen<\/em> vornehmen, die der <em>gew\u00f6hnliche Betrieb <\/em>der Gesellschaft mit sich bringt,<\/li>\n<li>und solche <em>organisatorischen<\/em> <em>Ma\u00dfnahmen<\/em> durchf\u00fchren, die zur <em>gew\u00f6hnlichen Verwaltung<\/em> der Gesellschaft geh\u00f6ren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Seit Jahrzehnten wird dieser Konkretisierung der Begriffe <em>Gesch\u00e4ftsleitung<\/em> und <em>Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung<\/em> in einem Klammerzusatz hinzugef\u00fcgt: \u201esog. <em>Tagesgesch\u00e4fte<\/em><strong>\u201c<\/strong>.<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li><strong>Vertretungsberechtigung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung befindet sich regelm\u00e4\u00dfig an dem Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit entfalten. Bei einer GmbH &amp; Co KG ist das der Ort, an welchem die f\u00fcr die Komplement\u00e4rin handelnden Personen die Gesch\u00e4fte, die der gew\u00f6hnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (\u00a7\u00a7 116, 164 HGB; ehemals auch \u00a7 493 HBG a.F.) tats\u00e4chlich wahrnehmen. Dabei handelt es sich um diejenigen Gesch\u00e4fte, die in die alleinige Zust\u00e4ndigkeit der Komplement\u00e4rin fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bed\u00fcrfen (BFH vom 12.02.2004 \u2013 IV R 29\/02).<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li><strong>Gewichtung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Werden die laufenden Gesch\u00e4fte von verschiedenen Personen in mehreren festen Gesch\u00e4ftseinrichtungen eines Unternehmens ausgef\u00fchrt und kommen damit mehrere Orte der Gesch\u00e4ftsleitung in Betracht, ist zu gewichten. Denn <em>naturgem\u00e4\u00df<\/em>, so noch der IV. BFH-Senat im Jahr 1997 (IV R 58\/95), k\u00f6nne sich der <em>Mittelpunkt<\/em> der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung grunds\u00e4tzlich nur an einem Ort befinden.<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li><strong>Willensbildung und nicht gew\u00f6hnliche Entscheidungen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht ist nicht allein auf den Begriff der Willensbildung abzustellen. Es kommt grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, wer an welchem Ort was und gerade Wichtiges nur gelegentlich und in Einzelf\u00e4llen unterschreibt bzw. entscheidet. Selbst wenn alle relevanten Entscheidungen von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Unternehmens im Staat A auf Gesch\u00e4ftsreisen im Staat B getroffen und nur dort Vertr\u00e4ge unterschrieben werden, ist die Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte im Staat A, wenn das Unternehmen nur dort \u00fcber eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung verf\u00fcgt (BFH vom 10.05.1961 \u2013 IV 155\/60 U). Anders als viele meinen, ist auch nicht zwischen \u201eWillensbildung\u201c oder gar \u201eWillensentscheidung\u201c einerseits und dem \u201eTagesgesch\u00e4ft\u201c andererseits zu differenzieren. Eine wie auch immer geartete Willensbildung ist rechtssicher kaum zu lokalisieren, weshalb die Rechtsprechung den Begriff \u201eWillensbildung\u201c im Sinne von \u201e<em>Tagesgesch\u00e4ft<\/em>\u201c weiter konkretisiert. <em>Entscheidungen<\/em>, gerade \u00fcber Wichtiges, mithin nicht <em>Allt\u00e4gliches<\/em> bzw. <em>Gew\u00f6hnliches<\/em>, sind ohnehin nicht der Schl\u00fcssel zur Feststellung einer Betriebsst\u00e4tte, auch nicht einer Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebst\u00e4tte. Solche Entscheidungen geh\u00f6ren regelm\u00e4\u00dfig nicht zum \u201e<em>gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/em>\u201c und schon gar nicht zur \u201e<em>gew\u00f6hnlichen Verwaltung<\/em>\u201c. Mitunter m\u00f6gen solche Entscheidungen sogar zu den Grundlagengesch\u00e4ften geh\u00f6ren, die den Gesellschaftern vorbehalten sind. Soweit sich Gesellschafter auch weniger bedeutende Entscheidungen vertraglich vorbehalten, bleiben auch diese bei der Lokalisierung der Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte au\u00dfer Betracht (BFH vom 29.11.2017 \u2013 I R 58\/15; zuvor unter 5.).<\/p>\n<p>Dies gilt auch im Zusammenhang mit Wertpapieren sowie Beteiligungen und damit einhergehenden Investitionsentscheidungen. Bereits im Jahr 1994 stellte der BFH (I K 1\/93, Rn.\u00a030) klar, dass die Entscheidung durch den Vorstand einer beherrschenden Gesellschafterin \u00fcber den An- und Verkauf von Aktienpaketen durch die beherrschte Tochtergesellschaft, deren Gesch\u00e4ft gerade in dem Erwerb, der Verwaltung und der Ver\u00e4u\u00dferung solcher Beteiligungen im In- und Ausland f\u00fcr eigene Rechnung bestand, ohne Bedeutung f\u00fcr die Bestimmung des Ortes der Leitung der Tochtergesellschaft ist. Denn insoweit handelt es sich nicht um Tagesgesch\u00e4fte bzw. die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u201e<em>im engeren Sinne<\/em>\u201c (vgl. auch BFH vom 03.07.1997 \u2013 IV R 58\/95, Rn.\u00a052; zuletzt BFH vom 23.03.2022 \u2013 III R 35\/20, Rn.\u00a035).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbst grunds\u00e4tzliche Fragen zum steuerlich relevanten Ort der Gesch\u00e4ftsleitung eines Unternehmens scheinen ungekl\u00e4rt. Das muss verwundern. 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