{"id":104,"date":"2010-04-13T07:00:33","date_gmt":"2010-04-13T06:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=104"},"modified":"2011-02-24T20:45:09","modified_gmt":"2011-02-24T19:45:09","slug":"marks-spencer-lebt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/04\/13\/marks-spencer-lebt\/","title":{"rendered":"Marks &amp; Spencer lebt!"},"content":{"rendered":"<p>Totgesagte leben manchmal doch l\u00e4nger. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Marks &amp; Spencer (Urteil vom 13. 12. 2005 &#8211; Rs. C-446\/03, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,123158,\" target=\"_blank\">DB 2005 S. 27<\/a>) hat 2005 die Europarechtler \u00fcberrascht und die Finanzminister erfreut. Hatten doch die meisten Beobachter des Luxemburger Gerichtshofs erwartet, dass dieser eine phasengleiche Verlustverrechnung verlangen w\u00fcrde. Nur dann w\u00e4ren n\u00e4mlich Verluste EU-ausl\u00e4ndischer Tochtergesellschaften exakt gleich behandelt worden wie Verluste nationaler britischer Tochtergesellschaften. Das h\u00e4tte voraussichtlich hohe Steuerausf\u00e4lle f\u00fcr alle EU-Staaten bedeutet, deren Steuerrecht eine nationale Gruppenbesteuerung kennt, da diese damit automatisch europ\u00e4isiert worden w\u00e4re. Die Sorge der Fisci um ihr nationales Steueraufkommen war daher gro\u00df und hat offenbar auch den EuGH dazu veranlasst, in seinem Urteil eine salomonische L\u00f6sung zu formulieren.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Verluste m\u00fcssen ber\u00fccksichtigt werden<\/strong><\/p>\n<p>Mit Blick auf eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und um das Tor f\u00fcr Steuergestaltungen nicht zu weit zu \u00f6ffnen, h\u00e4lt der EuGH eine Ungleichbehandlung nationaler und grenz\u00fcberschreitender Verluste solange f\u00fcr gerechtfertigt, wie diese im Staat der Tochtergesellschaft nicht unterzugehen drohen. Solange also noch Hoffnung besteht, die Verluste der ausl\u00e4ndischen Tochter mit zuk\u00fcnftigen Gewinnen dieser Tochtergesellschaft auszugleichen, besteht kein Anlass die Verluste der Tochter im Sitzstaat der Obergesellschaft zum Abzug zuzulassen. Sobald aber die Verluste bei der ausl\u00e4ndischen Tochter definitiv sind, vor allem also bei einer Liquidation der Tochtergesellschaft, sind die finalen Verluste der Tochter grenz\u00fcberschreitend auf Ebene der Muttergesellschaft zu verrechnen.<\/p>\n<p>Das Argument des Gleichklangs der Besteuerung von Gewinnen und Verlusten beh\u00e4lt solange G\u00fcltigkeit, bis feststeht, dass definitiv ein Verlust verbleibt. Der EuGH hat damit den Grundsatz aufgestellt, dass Verluste der Tochtergesellschaft zumindest ein Mal ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, was mangels anderer Alternative nur auf Ebene der Muttergesellschaft zu Lasten des Steueraufkommens in deren Ans\u00e4ssigkeitsstaat m\u00f6glich ist. Andererseits stellt der EuGH klar, dass der Staat der Obergesellschaft die Verluste der ausl\u00e4ndischen Tochter nicht periodengleich zum Abzug zulassen muss, da die Verrechnung dieser Verluste prim\u00e4r dem Sitzstaat der Tochter obliegt und andernfalls auch die Gefahr einer doppelten Verlustverrechnung droht.<\/p>\n<p><strong>Behandlung finaler Verluste<\/strong><\/p>\n<p>Die deutsche Finanzverwaltung war \u00fcber dieses Urteil so erleichtert, dass sie m\u00f6glicherweise nur den f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Teil der Botschaft geh\u00f6rt hat. Bislang ist jedenfalls nichts geschehen, um die vom EuGH aufgestellten Grunds\u00e4tze zur Ber\u00fccksichtigung finaler Verluste in nationales Recht umzusetzen. Begr\u00fcndet wurde dies mit dem Argument, schon allein rechtlich w\u00e4re die Situation in Deutschland eine ganz andere, weil die Organschaft ja einen Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag\u00a0 und damit auch zugleich eine Verpflichtung zur Verlust\u00fcbernahme voraussetze. In der gerade aufkommenden Diskussion \u00fcber die Fortentwicklung der Organschaft hin zu einer modernen Gruppenbesteuerung wird daher teilweise die Sorge ge\u00e4u\u00dfert, dass Deutschland sich bei einem Verzicht auf den Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag den vom EuGH im Urteil Marks &amp; Spencer aufgestellten Grunds\u00e4tzen aussetze. Dabei wird allerdings \u00fcbersehen, dass diese Grunds\u00e4tze l\u00e4ngst geltendes Recht sind und andere gesellschaftsrechtliche Ausgangssituation daran nichts \u00e4ndert, weil die Tatsache, dass ein Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag nur mit ganz wenigen ausl\u00e4ndischen EU-Staaten abgeschlossen werden kann, eine unzul\u00e4ssige versteckte Diskriminierung ist.<\/p>\n<p>Das Nieders\u00e4chsische FG hat dies nun im Grundsatz best\u00e4tigt (Urteil vom 12.\u00a02.\u00a02010) und dem BFH den Ball zugespielt, der nunmehr dar\u00fcber zu befinden hat, auf welche Weise die Grunds\u00e4tze der Organschaft geltungserhaltend zu reduzieren sind. Zur Diskussion stehen einerseits ein vollst\u00e4ndiger Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal \u201eErgebnisabf\u00fchrungsvertrag\u201c und andererseits eine noch n\u00e4her zu definierende Ersatzl\u00f6sung. Das Nieders\u00e4chsische FG fordert eine rechtliche Verpflichtung der Muttergesellschaft, die vor Beginn der \u201egrenz\u00fcberschreitenden Organschaft\u201c f\u00fcr mindestens f\u00fcnf Jahre geschlossen wurde. Demgegen\u00fcber soll die tats\u00e4chliche Verlusttragung durch die Obergesellschaft in Form von Zusch\u00fcssen und Darlehensverzicht nicht ausreichen, was zumindest \u00f6konomisch ein wenig \u00fcberrascht.\u00a0 Wir warten daher gespannt, wie der BFH dies beurteilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Totgesagte leben manchmal doch l\u00e4nger. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Marks &amp; Spencer (Urteil vom 13. 12. 2005 &#8211; Rs. C-446\/03, DB 2005 S. 27) hat 2005 die Europarechtler \u00fcberrascht und die Finanzminister erfreut. 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