{"id":1042,"date":"2010-10-27T07:00:59","date_gmt":"2010-10-27T06:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1042"},"modified":"2011-03-10T16:26:02","modified_gmt":"2011-03-10T15:26:02","slug":"lehrstuck-zum-missbrauch-bei-spaltung-von-kapitalgesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/27\/lehrstuck-zum-missbrauch-bei-spaltung-von-kapitalgesellschaften\/","title":{"rendered":"Lehrst\u00fcck zum Missbrauch bei Spaltung von Kapitalgesellschaften"},"content":{"rendered":"<p><a rel=\"attachment wp-att-1048\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/27\/lehrstuck-zum-missbrauch-bei-spaltung-von-kapitalgesellschaften\/richard-engl\/\"><\/a><\/p>\n<div id=\"attachment_1048\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1048\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/27\/lehrstuck-zum-missbrauch-bei-spaltung-von-kapitalgesellschaften\/richard-engl\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1048\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1048\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/10\/Richard-Engl-125x168.jpg\" alt=\"\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/10\/Richard-Engl-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/10\/Richard-Engl.jpg 198w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1048\" class=\"wp-caption-text\">StB Richard Engl, Partner bei P\u00f6llath+Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das Umwandlungssteuerrecht sollte der Wirtschaft erm\u00f6glichen, die Struktur von Unternehmungen im Zeitablauf wechselnden Anforderungen ohne wesentliche Steuerbelastungen anzupassen. Dabei muss der Unternehmer auf den Wortlaut einer gesetzlichen Regelung vertrauen, das hei\u00dft, diese erst einmal verstehen k\u00f6nnen. Was aber, wenn eine Gesetzesfassung unverst\u00e4ndlich ist, sich Auslegungen durch Literatur oder FinVerw gar nicht aus dem Wortsinn erschlie\u00dfen, er keine verbindliche Auskunft von der FinVerw erh\u00e4lt und sein StB ihm sagt, die zuk\u00fcnftige Auslegung durch die Gerichte sei wegen deren Bindung an den Wortlaut h\u00f6chst fraglich? Dann erh\u00e4lt der Unternehmer \u201eSteine statt Brot\u201c. <!--more--><\/p>\n<p>Eine derartige Situation ist beileibe nicht weltfremd, wie beispielsweise der Blick in die S\u00e4tze 2 mit 4 des \u00a7\u00a015 Abs. 2 UmwStG\u00a0zur Spaltung von Kapitalgesellschaften sowie der dazu ergangene sog. UmwSt-Erlass aus dem Jahr 1998, die umfangreiche Fachliteratur und wenige h\u00f6chstrichterliche Urteile hierzu zeigen.<\/p>\n<p>Lassen Sie mich eine \u00dcbersetzung in eine Parabel einer anderen (fiktiv vereinfachten) Steuerrechts-\u201eWelt\u201c versuchen. Der Steuerpflichtige A besitzt eine wertvolle Goldm\u00fcnze, welche er vor weniger als einem Jahr zu etwa 2\/3 des heutigen Werts gekauft hat. Er beschlie\u00dft nun, diese M\u00fcnze in zehn gleichwertige Goldm\u00fcnzen mit geringeren Gewichten \/ Werten umzutauschen, weil er drei der eingetauschten M\u00fcnzen seinen Enkelkindern zu Weihnachten schenken und zwei M\u00fcnzen zur Finanzierung der Weihnachtsgans verkaufen wolle. Lassen Sie mich weiter annehmen, das f\u00fcr den Pflichtl. geltende Einkommensteuerrecht w\u00fcrde den blo\u00dfen Wechsel der einen M\u00fcnze in mehrere in der Summe gleichwertige M\u00fcnzen auf Antrag nicht als steuerpflichtigen Realisierungstatbestand ansehen, sondern die Anschaffungskosten der hingegebenen M\u00fcnze w\u00fcrden anteilig als Anschaffungskosten f\u00fcr die eingetauschten M\u00fcnzen gelten (AK-Fortf\u00fchrung).<\/p>\n<p>Sein Berater erl\u00e4utert ihm, der Gesetzgeber h\u00e4tte dazu aber eine Regelung zur Verhinderung von Missbr\u00e4uchen geschaffen, das hei\u00dft, wenn er einen dieser Missbrauchstatbest\u00e4nde erf\u00fcllte, w\u00fcrde (auch r\u00fcckwirkend) der Wertzuwachs doch (wieder) steuerpflichtig. Diese Missbrauchtatbest\u00e4nde f\u00e4nden sich in folgenden drei aufeinander folgenden S\u00e4tzen, welche \u00fcbertragen (bezeichnet als Nummern) auf den Fall des Wechsels seiner Goldm\u00fcnze wie folgt lauten:<\/p>\n<ol>\n<li> Die \u201eAK-Fortf\u00fchrung\u201c ist nicht anzuwenden, wenn durch den Wechsel der M\u00fcnzen die Ver\u00e4u\u00dferung an au\u00dfenstehende Personen vollzogen wird.<\/li>\n<li>Das Gleiche gilt, wenn durch den Wechsel der M\u00fcnze die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung geschaffen werden.<\/li>\n<li>Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem Tag des Wechselns eingetauschte M\u00fcnzen, die mehr als 20% der vor dem Wechseln bestehenden M\u00fcnze ausmachen, ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Steuerpflichtige A subsumiert wie folgt: Nr. 1 tr\u00e4fe auf ihn ja schon deshalb nicht zu, da er die eingetauschten M\u00fcnzen doch selbst erhalte und somit im Tausch keine \u201eVer\u00e4u\u00dferung an au\u00dfenstehende Personen\u201c vorl\u00e4ge. Die Nr. 2 tr\u00e4fe zu, da durch die h\u00f6here Fungibilit\u00e4t der eingetauschten M\u00fcnzen mit dem Wechseln ja immer die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung geschaffen w\u00fcrden; unter diesem Gesichtspunkt mache aber die Nr. 3 gar keinen Sinn mehr, weil die \u201cAK-Fortf\u00fchrung\u201c schon nach Nr. 2 gescheitert sei, er also den Wertzuwachs mit dem Tausch sofort versteuern m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Daraufhin erl\u00e4utert ihm der Berater, dass nach der im UmwSt-Erlass 1998 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der FinVerw (welche sich auch im neuen Erlass 2011 wohl nicht \u00e4ndern d\u00fcrfte) und der herrschenden Meinung im Schrifttum die vorstehenden Nummern nicht w\u00f6rtlich zu verstehen seien, sondern f\u00fcr seinen Fall folgende Bedeutung h\u00e4tten: Nr. 1 habe keinen eigenst\u00e4ndigen Anwendungsbereich, sei allerdings als \u201eEinleitung\u201c f\u00fcr die folgenden Nummern zu verstehen. Nr. 2 gehe zwar ins Leere (denn die Voraussetzung f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung werde mit dem Tausch immer geschaffen, weil die kleineren M\u00fcnzen fungibler sind), m\u00fcsse aber im Zusammenhang mit den Nr. 1 und 3 gelesen werden. Da er von den eingetauschten kleinen M\u00fcnzen nur genau 20% zu Weihnachten verkaufen w\u00fcrde, m\u00fcsse er auch f\u00fcr die restlichen 80% keine Steuern auf den Wertzuwachs zahlen; er trage aber das Risiko, dass ein Gericht den Tausch wegen des Wortlauts der Nr. 2 insgesamt als steuerpflichtig ansehe. Jedenfalls w\u00e4re der gesamte Tausch r\u00fcckwirkend steuerpflichtig, wenn er nur eine weitere M\u00fcnze innerhalb von f\u00fcnf Jahren verkaufen w\u00fcrde. Verschenken k\u00f6nne er dagegen beliebig, denn nach der Ansicht der Finanzverwaltung sei dies keine \u201eVer\u00e4usserung\u201c; auch hierzu k\u00f6nnte ein Gericht aber anders entscheiden.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige erwidert, er wisse von einer EU-Richtlinie, welche f\u00fcr den Wechsel in M\u00fcnzen verschiedener EU-L\u00e4nder die AK-Fortf\u00fchrung vorschreibe, falls daf\u00fcr beachtliche wirtschaftliche Gr\u00fcnde best\u00fcnden; ferner verb\u00f6te diese Richtlinie eine nicht widerlegbare Mi\u00dfbrauchsvermutung, also die starre Frist von f\u00fcnf Jahren mit der 20%-Grenze. Der Berater meint, diese EU-Richtlinie sei auf den Wechsel von M\u00fcnzen in der gleichen W\u00e4hrung nicht anwendbar, da der deutsche Gesetzgeber den landes\u00fcbergreifenden Wechsel noch nicht zugelassen habe und daher auch f\u00fcr rein inl\u00e4ndische F\u00e4lle keine Pflicht zur Gleichbehandlung best\u00fcnde; auch habe der BFH die Nr. 2 und 3 im Zusammenhang gelesen und die Anwendung der Richtlinie versagt (und auch bez\u00fcglich des weiteren Begriffs eines Teilbetriebs j\u00fcngst abgelehnt). A meint daraufhin, dies alles sei ihm unverst\u00e4ndlich und er w\u00fcrde gerne die Verfassungs- bzw. EU- Widrigkeit feststellen lassen; dazu w\u00fcrde er dann eben drei M\u00fcnzen f\u00fcr die Weihnachtsgans durch Verkauf opfern, den durch das \u00dcberschreiten der 20%-Grenze ausgel\u00f6sten Steuerbescheid betreffend die Realisierung des Wertzuwachses anfechten und durch alle Instanzen durchstreiten.<\/p>\n<p>Zur\u00fcck zur Wirklichkeit: Spaltungen von Unternehmen unterbleiben meist wegen der vielf\u00e4ltigen Unw\u00e4gbarkeiten, das Vorstehende ist nur ein Beispiel von Vielen. Auch wenn eine \u201eMeisterleistung\u201c der Formulierung (so Dr. S. Widmann, Vors. Ri. BFH a.D., im f\u00fchrenden Kommentar als Vorbemerkung zu ca. 50 Seiten Kommentierung dieser drei S\u00e4tze) 15 Jahre unbeschadet \u00fcberstanden hat, sollten Gesetze auf ihre Sinnhaftigkeit durch eine neutrale Stelle abstrakt \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen (am besten noch im Gesetzgebungsverfahren etwa vor Unterzeichnung durch den Bundespr\u00e4sidenten oder ein abstraktes Normenkontrollverfahren).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Umwandlungssteuerrecht sollte der Wirtschaft erm\u00f6glichen, die Struktur von Unternehmungen im Zeitablauf wechselnden Anforderungen ohne wesentliche Steuerbelastungen anzupassen. Dabei muss der Unternehmer auf den Wortlaut einer gesetzlichen Regelung vertrauen, das hei\u00dft, diese erst einmal verstehen k\u00f6nnen. 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