{"id":1065,"date":"2010-10-28T07:00:24","date_gmt":"2010-10-28T06:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1065"},"modified":"2011-02-24T18:02:14","modified_gmt":"2011-02-24T17:02:14","slug":"von-der-objektiv-falschen-bilanz-die-subjektiv-richtig-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/28\/von-der-objektiv-falschen-bilanz-die-subjektiv-richtig-ist\/","title":{"rendered":"Von der (objektiv) falschen Bilanz, die (subjektiv) richtig ist"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1066\" style=\"width: 149px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1066\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/28\/von-der-objektiv-falschen-bilanz-die-subjektiv-richtig-ist\/wolfersdorff\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1066\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1066\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/10\/Wolfersdorff-168x166.jpg\" alt=\"\" width=\"139\" height=\"132\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1066\" class=\"wp-caption-text\">Janine v. Wolfersdorff, Gesch\u00e4ftsstellenleiterin des Instituts Finanzen und Steuern, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Frage, wann eine Bilanz als \u201efehlerhaft\u201c angesehen wird und als solche vom Steuerpflichtigen nachtr\u00e4glich noch berichtigt werden kann (\u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 EStG), reicht bis an den innersten Kern des bilanziellen Betriebsverm\u00f6gensvergleichs. Sie umfasst nicht nur die spezielle Bindungswirkung f\u00fcr den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch diejenige des Finanzamts an die von diesem getroffenen Bilanzierungsentscheidungen. Aktuell in den Blickpunkt ger\u00fcckt ist die Fragestellung durch den Vorlagebeschluss des I. Senats des BFH vom 7. 4. 2010, der dem Gro\u00dfen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob das Finanzamt der Besteuerung eine Bilanz zugrunde legen muss, die \u2013 etwa aufgrund einer nachtr\u00e4glichen Rechtsprechungs\u00e4nderung \u2013 zwar eindeutig (objektiv) falsch ist, auch ein sonstiger \u201eordentlicher Kaufmann\u201c dies bei Bilanzaufstellung und bezogen auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verh\u00e4ltnisse aber nicht h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><!--more-->Da Bilanzierungsentscheidungen zwangsl\u00e4ufig\u00a0 mit Unsicherheit und Ermessen behaftet sind, stellt sich im nachhinein die Frage, ob eine \u201erichtige Bilanzierung\u201c nur voraussetzt, dass auch ein vergleichbarer \u201eordentlicher Kaufmann\u201c zum damaligen Zeitpunkt ebenso h\u00e4tte bilanzieren k\u00f6nnen bzw. andersherum formuliert, ob eine \u201efehlerhafte Bilanzierung\u201c, die eine Berichtigungsm\u00f6glichkeit nach Bilanzaufstellung und keine Bindung des Finanzamts an diese Bilanzierung zur Folge hat, stets nur subjektiv ein Verschulden des Bilanzerstellers voraussetzt (\u201esubjektiver Fehlerbegriff\u201c).<\/p>\n<p>Relevant ist dies z. B. im Fall einer sich nach Bilanzaufstellung f\u00fcr den Ersteller als g\u00fcnstig erweisenden Rechtsprechungsentwicklung. Darf insofern der ehemalige Bilanzansatz, der aus Perspektive des Bilanzaufstellungstags noch steuerrechtlich vertretbar und \u201erichtig\u201c war, nun durch den Ersteller berichtigt werden? Sachlich betroffen k\u00f6nnen etwa R\u00fcckstellungspositionen sein; je nach Reichweitendefinition des Ma\u00dfgeblichkeitsgrundsatzes und mithin der steuerlichen Bilanzierungswahlrechte ergibt sich ein gr\u00f6\u00dferer oder kleinerer (Teilwertabschreibungen?) Anwendungsbereich der Bilanzberichtigung in Abgrenzung zur sog. Bilanz\u00e4nderung nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (begrenzt m\u00f6glicher Austausch richtiger Bilanzans\u00e4tze).<\/p>\n<p>Der Vorlagebeschluss des I. Senats war nun Anlass einer Untersuchung durch Thomas Stapperfend, Vorsitzender Richter am FG Berlin-Brandenburg, im Auftrag des Instituts Finanzen und Steuern. Er kommt zum Ergebnis, dass der bislang bem\u00fchte subjektive Fehlerbegriff im Gesetz keine St\u00fctze findet und sowohl hinsichtlich Rechts- als auch Tatfragen (mit Differenzierung f\u00fcr Ermessensentscheidungen) eine Abkehr erforderlich ist\u00a0 (IFSt-Schrift Nr. 464).<\/p>\n<p>Gedanklich muss man bei der Frage, wann eine Bilanz als \u201efalsch\u201c zu berichtigen ist und eine Bindungswirkung des Finanzamts (nicht) besteht, zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht trennen. Eine Besonderheit der bilanziellen Gewinnermittlung ist eben, dass der tats\u00e4chliche kaufm\u00e4nnische Gewinn erst am Ende der unternehmerischen T\u00e4tigkeit feststeht. Durch die Periodenabschnittsbetrachtung hin zu einem Bilanzstichtag werden eigentlich zusammenh\u00e4ngende perioden\u00fcbergreifende Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle bei gleichzeitiger Unsicherheit \u00fcber k\u00fcnftige Entwicklungen bilanziell durchschnitten; Bilanzierungsfehler laufen wie eine \u201eMasche\u201c auch durch die folgenden\u00a0 Betriebsverm\u00f6gensvergleiche (\u201eformeller Bilanzzusammenhang\u201c).\u00a0 Es stellt sich daher zum einen materiell die Frage nach einer m\u00f6glichst \u201er\u00fcckgreifenden\u201c und gewisserma\u00dfen die Fehlerl\u00e4nge reduzierenden Korrektur (via \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) sowie schlie\u00dflich verfahrensrechtlich die Frage nach Rechtsfrieden und Vertrauensschutz f\u00fcr den Bilanzersteller, der \u201egutgl\u00e4ubig\u201c bilanziert hat.<\/p>\n<p>Materiellrechtlich \u201efalsch\u201c hinsichtlich Rechtsfragen kann dabei nur ein sich losgel\u00f6st von subjektiven Erkenntnism\u00f6glichkeiten als falsch erweisender Bilanzansatz sein. Der steuerlich zu erfassende \u201ezutreffende Gewinn\u201c erfordert im Sinne einer Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, hier einen weitgehend objektiven Ma\u00dfstab anzulegen. Auch f\u00fcr Tatfragen d\u00fcrfte zun\u00e4chst nichts anderes gelten als der Entscheid nach objektiv richtig oder falsch. Materiellrechtlich r\u00fcckt dabei allerdings auch das Stichtagsprinzip mit der Frage in den Vordergrund, ob nach dem Bilanzstichtag erst der Grund f\u00fcr einen ge\u00e4nderten Bilanzansatz \u201egesetzt\u201c wurde (Wertbegr\u00fcndung) oder sich dieser nur nachtr\u00e4glich als anders kl\u00e4rt (Wertaufhellung), was einzig eine Bilanzberichtigung erlaubt.<\/p>\n<p>In einem zweiten Schritt stellt sich indes die verfahrensrechtliche Frage nach der Reichweite von Rechtsfrieden und Vertrauensschutz, die die Frage nach dem gesetzm\u00e4\u00dfig richtigen Bilanzansatz zum Teil \u00fcberlagern.\u00a0 Die Bilanzberichtigung nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist zwar grunds\u00e4tzlich nur Wahlrecht, nicht Pflicht des Bilanzerstellers. Vertrauensschutz f\u00fcr ihn besteht zumindest bei Rechtsprechungs\u00e4nderungen zu seinen ungunsten. Korrekturnotwendigkeiten dem Ergebnis nach k\u00f6nnen sich aber aus dem Verfahrensrecht f\u00fcr Steuererkl\u00e4rung bzw. Steuerbescheid ergeben; wegen des formellen Bilanzzusammenhangs sicherlich eine unsaubere Korrektur nur an der \u201eFassade\u201c, nicht am \u201eGrund\u201c. Das Finanzamt schlie\u00dflich darf \u2013 in den Grenzen von Vertrauensschutz und Billigkeit des Einzelfalls \u2013 eine fehlerhafte Bilanz der Besteuerung nicht zugrunde legen.<\/p>\n<p>Der \u201esubjektive Fehlerbegriff\u201c basiert nun auf der Vorstellung einer ehemals \u201erichtigen\u201c Bilanz, die \u2013 materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Fragestellung insofern vermengend \u2013 weiterhin als richtig gilt. \u00a0Dass \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Ersteller eine unbegrenzte Berichtigungsm\u00f6glichkeit zudem gerade nur bei Verschulden erlaubt, steht auch gewisserma\u00dfen im Widerspruch zum Grundtenor der verfahrensrechtlichen \u00c4nderungsvorschriften. Dennoch ist eine Abkehr vom \u201esubjektiven Fehlerbegriff\u201c jedenfalls f\u00fcr Tatfragen derzeit schwerlich denkbar, ohne hier auch legislativ das Verfahrensrecht neu zu justieren \u2013 dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf marktun\u00fcblich hohe steuerliche Nachzahlungszinsen. F\u00fcr Rechtsfragen ist im beiderseitigen Interesse von Fiskus und Bilanzersteller allerdings ein Abr\u00fccken vom subjektiven Fehlerbegriff durch den BFH zu erhoffen.<\/p>\n<p>Eine ganz andere Frage ist schlie\u00dflich diejenige nach der Notwendigkeit des Vorlagebeschlusses zum Gro\u00dfen Senat des BFH. Der Entscheid des Gro\u00dfen Senats darf sicherlich mit Spannung erwartet werden.<\/p>\n<p><strong> <\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage, wann eine Bilanz als \u201efehlerhaft\u201c angesehen wird und als solche vom Steuerpflichtigen nachtr\u00e4glich noch berichtigt werden kann (\u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 EStG), reicht bis an den innersten Kern des bilanziellen Betriebsverm\u00f6gensvergleichs. 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