{"id":1074,"date":"2010-10-29T07:49:58","date_gmt":"2010-10-29T06:49:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1074"},"modified":"2011-03-10T16:19:30","modified_gmt":"2011-03-10T15:19:30","slug":"nationale-ruckfallklauseln-bergen-sprengstoff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/29\/nationale-ruckfallklauseln-bergen-sprengstoff\/","title":{"rendered":"Nationale &#8222;R\u00fcckfallklauseln&#8220; bergen Sprengstoff"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_425\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-425\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/01\/fliest-ein-einmalkapitalbetrag-bereits-mit-der-ausubung-des-wahlrechts-zugunsten-einer-altersrente-zu\/portner\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-425\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-425\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner.jpg 130w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-425\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dr. Rosemarie Portner LL.M., D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Immer wieder Streitstoff bietet die Anwendung nationaler &#8222;R\u00fcckfallklauseln&#8220; in F\u00e4llen der Mitarbeiterentsendung.<strong> <\/strong>Hierbei<strong> <\/strong>geht es vor allem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Eink\u00fcnfte im Inland besteuert werden k\u00f6nnen, die eine unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige\u00a0 Person aus einem anderen Staat (Ausland) bezieht, dem nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte zugeordnet ist.<!--more--><\/p>\n<p>Die DBA bezwecken, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, die sich daraus ergibt, dass zwei Fiski, n\u00e4mlich der Staat aus dem Eink\u00fcnfte stammen (Quellenstaat) und der Staat, in dem der Bezieher der Eink\u00fcnfte ans\u00e4ssig ist (Ans\u00e4ssigkeitsstaat), dieselben Eink\u00fcnfte zu besteuern trachten. Hierzu regeln die DBA, ob der Quellenstaat \u00a0bestimmte Eink\u00fcnfte besteuern kann. Sofern Eink\u00fcnfte danach im Ausland besteuert werden k\u00f6nnen, vermeidet Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung, indem diese Eink\u00fcnfte &#8211; grunds\u00e4tzlich &#8211; aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, sog. Freistellung. Wenn bei diesem Szenario der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, bleiben diese Eink\u00fcnfte in beiden Staaten unversteuert.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund beinhalten eine Reihe deutscher DBA unterschiedliche Klauseln, die allesamt bewirken, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland als den Ans\u00e4ssigkeitsstaat zur\u00fcckf\u00e4llt, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebraucht macht, weil entweder Vorschriften des ausl\u00e4ndischen Rechts Steuerfreiheit f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte vorsehen, oder die ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden keine Kenntnis von dem Steuerfall haben, oder der Quellenstaat sich durch das DBA von der Besteuerung ausgeschlossen sieht. Klassische R\u00fcckfallklauseln (&#8222;subject-to-tax-Klauseln&#8220;) erlauben die Besteuerung im Ans\u00e4ssigkeitsstaat Deutschland unabh\u00e4ngig davon, aus welchem Grund, die Eink\u00fcnfte im Quellenstaat unversteuert bleiben. Sog. Umschaltklauseln (&#8222;switch-over-Klauseln&#8220;) erlauben dagegen dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat (Deutschland) nur unter den darin genannten Voraussetzungen, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von der Freistellung der Eink\u00fcnfte zur Besteuerung (unter Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Steuer) \u00fcberzugehen.<\/p>\n<p>Den Umschaltklauseln, die in einigen DBA enthalten sind, entspricht \u00a7 50d Abs. 9 EStG. Danach k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte in Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat ungeachtet der im DBA vorgesehenen Freistellung der Eink\u00fcnfte u. a. dann besteuert werden, wenn der Quellenstaat eine Abkommensvorschrift anwendet wonach er sich von seinem Besteuerungsrecht ausgeschlossen sieht, w\u00e4hrend Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat auf der Grundlage einer anderen Abkommensvorschrift\u00a0 davon ausgeht, dass der Quellenstaat diese Eink\u00fcnfte besteuern kann; hier liegt ein sog. Qualifikationskonflikt vor.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob \u00a7 50d Abs. 9 EStG bei folgendem Szenario anwendbar ist: Die DBA sehen vor, dass\u00a0 Arbeitslohn, der f\u00fcr im Ausland ausge\u00fcbte Arbeit gezahlt wird, grunds\u00e4tzlich dort (im T\u00e4tigkeitsstaat) besteuert werden kann. Deutschland nimmt als Ans\u00e4ssigkeitsstaat diesen Teil des Arbeitslohns aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage aus. Dabei kann sich ergeben, dass ein Teil des Arbeitslohns in beiden Staaten unversteuert bleibt, weil die Vertragsstaaten die H\u00f6he des Teils des Arbeitslohns, der der im Ausland ausge\u00fcbten Arbeit zugeordnet wird, unterschiedlich berechnen.<\/p>\n<p>Hier darf Deutschland den Teil des Arbeitslohns, der in beiden Staaten unversteuert bleibt &#8211; entgegen der Auffassung einiger Finanzbeh\u00f6rden &#8211; nicht auf der Grundlage des \u00a7 50d Abs. 9 EStG besteuern.\u00a0 Die Vertragsstaaten wenden hier dieselbe Abkommensvorschrift an, die die Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit regelt. Sie sind sich einig, dass das Ausland den Arbeitslohn insoweit anteilig besteuern darf, als er auf Arbeitstage entf\u00e4llt, an denen der Arbeitnehmer dort gearbeitet hat. Divergenzen ergeben sich weder bei der Beurteilung des Sachverhalts noch bei der Auslegung der Abkommensvorschrift.<\/p>\n<p>Divergenzen ergeben sich jedoch insofern, als der T\u00e4tigkeitsstaat den Teil des Arbeitslohns,\u00a0 f\u00fcr den er sich zur Besteuerung berechtigt sieht, mit einem niedrigeren Betrag ermittelt, als ihn der Ans\u00e4ssigkeitsstaat f\u00fcr die Freistellung zugrunde legt. Hier geht es um die Bestimmung des Umfangs\/der H\u00f6he des dem Quellen-\/T\u00e4tigkeitsstaat zur Besteuerung zugeordneten Teils der Verg\u00fctung, nicht aber um das &#8222;Ob&#8220; der Besteuerung, welches die jeweilige Verteilungsnorm des DBA regelt.<\/p>\n<p>Die Ermittlung der H\u00f6he der Eink\u00fcnfte ist nicht Gegenstand der Abkommensregelungen. \u00a0Sie kn\u00fcpft an die nach dem innerstaatlichen Steuerrecht der Vertragsstaaten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage an. Daraus ergibt sich, dass die von dem einen Vertragsstaat steuerfrei zu stellenden und von dem anderen Vertragsstaat zu besteuernden Eink\u00fcnfte ihrer H\u00f6he nach oftmals voneinander abweichen.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 50d Abs. 9 EStG best\u00e4tigt dies. Deutschland darf Eink\u00fcnfte nur besteuern &#8222;wenn&#8220; und nicht &#8222;soweit&#8220; der andere Staat das DBA so anwendet, dass Eink\u00fcnfte unversteuert bleiben. Damit darf Deutschland in dem geschilderten Fall nicht &#8211; auch &#8211; den Teil des Arbeitslohns versteuern, der in beiden Staaten unversteuert bleibt, weil die Vertragsstaaten die Eink\u00fcnfte in unterschiedlicher H\u00f6he ermitteln. <strong> <\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder Streitstoff bietet die Anwendung nationaler &#8222;R\u00fcckfallklauseln&#8220; in F\u00e4llen der Mitarbeiterentsendung. 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