{"id":1101,"date":"2010-11-03T08:14:02","date_gmt":"2010-11-03T07:14:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1101"},"modified":"2011-03-10T17:37:10","modified_gmt":"2011-03-10T16:37:10","slug":"stuckzinsen-sind-keine-zinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/03\/stuckzinsen-sind-keine-zinsen\/","title":{"rendered":"St\u00fcckzinsen sind keine Zinsen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_371\" style=\"width: 128px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-371\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/26\/die-kgaa-auch-international-ein-zwitter\/tischbirek\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-371\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-371\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Tischbirek-118x168.jpg\" alt=\"\" width=\"118\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Tischbirek-118x168.jpg 118w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Tischbirek.jpg 142w\" sizes=\"(max-width: 118px) 100vw, 118px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-371\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Wolfgang Tischbirek LL.M., Partner bei P\u00f6llath+Partners, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Werden zinstragende Wertpapiere (Schuldverschreibungen) unterj\u00e4hrig ver\u00e4u\u00dfert, ist in dem vom Erwerber an den Ver\u00e4u\u00dferer zu zahlenden Kurswert zus\u00e4tzlich zu dem Kaufpreis f\u00fcr die Papiere selber ein Betrag erhalten (oder wird von vornherein getrennt ausgewiesen), der wirtschaftlich die vom letzten Zinstermin bis zum Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt rechnerisch aufgelaufenen Zinsen repr\u00e4sentiert, die sog. St\u00fcckzinsen. Dieser Betrag ist nach deutschem Steuerrecht vom Empf\u00e4nger (dem Ver\u00e4u\u00dferer der Schuldverschreibung) zu versteuern: seit 2009 unterliegt er der Abgeltungsteuer, vorher war er nur im Rahmen der Veranlagung zu erfassen, weil insoweit keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde. F\u00fcr den Erwerber der Schuldverschreibung waren und sind die gezahlten St\u00fcckzinsen nicht etwa Anschaffungskosten, sondern im Jahr der Zahlung abziehbare negative Einnahmen.<!--more--><\/p>\n<p>Im derzeitigen Regelungskontext des deutschen Steuerrechts spielt es keine Rolle, ob der Betrag als \u201eZinsen\u201c oder irgendetwas anderes, z. B. \u201eVer\u00e4u\u00dferungsgewinn\u201c charakterisiert werden kann, weil die Besteuerungsfolgen unabh\u00e4ngig davon konkret gesetzlich angeordnet sind. Die Tatsache, dass der Betrag nicht vom Emittenten der Schuldverschreibung gezahlt wird, sondern von dem Erwerber an den Ver\u00e4u\u00dferer, sowie die systematische Stellung im Gesetz sprechen daf\u00fcr, dass der deutsche Gesetzgeber trotz des wirtschaftlichen Gehalts und der Bezeichnung St\u00fcckzinsen eher als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn einordnet.<\/p>\n<p>Wie so oft, ist es mit der Gleichg\u00fcltigkeit hinsichtlich der Einkunftsart vorbei und muss Farbe bekannt werden, sobald ein DBA anzuwenden ist. In dem konkreten Fall, den der BFH k\u00fcrzlich entschieden hat (Urteil vom 9. 6. 2010, I R 94\/09, DB0391444), ging es zwar um das DBA mit Brasilien, das seit 2005 gek\u00fcndigt ist. Die Aussagen des Urteils sind aber auf zahlreiche andere DBA \u00fcbertragbar, in denen Deutschland die sog. \u201efiktive Anrechnung\u201c von Quellensteuer auf Zinsen zugestanden hat, d. h. auf Zinseink\u00fcnfte in Deutschland ans\u00e4ssiger Empf\u00e4nger eine Anrechnung von Quellensteuer auch dann gew\u00e4hrt, wenn eine solche gar nicht oder jedenfalls nicht in der anzurechnenden H\u00f6he von dem ausl\u00e4ndischen Vertragspartnerstaat erhoben wurde. Sinn dieser \u2013 in fast allen deutschen DBA mit Entwicklungsl\u00e4ndern enthaltenen \u2013 Regelungen ist, Steueranreize, die der Quellenstaat zur F\u00f6rderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung gibt, dem Steuerpflichtigen selber und nicht dem Fiskus seines Wohnsitzstaats Deutschland durch \u201eAufsaugen\u201c bei der Steueranrechnung zugute kommen zu lassen.<\/p>\n<p>In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es also um die Frage, ob von dem brasilianischen K\u00e4ufer an den deutschen Verk\u00e4ufer einer Schuldverschreibung gezahlte St\u00fcckzinsen unter die Zinsdefinition des einschl\u00e4gigen DBA fielen \u2013 dann h\u00e4tte Deutschland eine fiktive ausl\u00e4ndische Quellensteuer i.H. von 20% zur Anrechnung zulassen m\u00fcssen \u2013 oder nicht. Der BFH untersucht im Rahmen der zweiteiligen Zinsdefinition des DBA Brasilien zun\u00e4chst, ob es sich bei den St\u00fcckzinsen um \u201eEink\u00fcnfte aus Schuldverschreibungen\u201c oder \u201eaus Forderungen\u201c handelt.<\/p>\n<p>Der BFH verneint dies mit dem Hinweis auf den offiziellen Kommentar zum OECD-Musterabkommen, nach dem zu den Eink\u00fcnften \u201eaus Forderungen\u201c nur diejenigen geh\u00f6ren, die der Gl\u00e4ubiger von dem Schuldner der Kapitalforderung (vom Emittenten der Schuldverschreibung) erh\u00e4lt, St\u00fcckzinsen hingegen den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen zugerechnet werden. Sodann musste sich der BFH aber noch mit dem \u2013 im OECD-Musterabkommen nicht vorgesehenen \u2013 zweiten Teil der Zinsdefinition des (nicht mehr geltenden) DBA Brasilien auseinandersetzen, nach dem als Zinsen auch \u201ealle anderen Eink\u00fcnfte\u201c einzuordnen sind, \u201edie nach dem Steuerrecht des Vertragstaats, aus dem sie stammen, den Eink\u00fcnften aus Darlehen gleichgestellt sind\u201c. Dies trifft \u2013 so der BFH \u2013 nach brasilianischem Recht f\u00fcr St\u00fcckzinsen aus brasilianischer Quelle nicht zu.<\/p>\n<p>Angesichts der Vielzahl der deutschen Abkommen mit Regelungen zur \u201efiktiven Anrechnung\u201c ist das BFH-Urteil \u00fcber den &#8211; als solchen nicht mehr relevanten &#8211; entschiedenen Einzelfall hinaus beachtenswert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden zinstragende Wertpapiere (Schuldverschreibungen) unterj\u00e4hrig ver\u00e4u\u00dfert, ist in dem vom Erwerber an den Ver\u00e4u\u00dferer zu zahlenden Kurswert zus\u00e4tzlich zu dem Kaufpreis f\u00fcr die Papiere selber ein Betrag erhalten (oder wird von vornherein getrennt ausgewiesen), der wirtschaftlich die vom letzten Zinstermin &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/03\/stuckzinsen-sind-keine-zinsen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,2701],"tags":[2965,2414,2415,3549,3548,3547,322],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1101"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1101"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1101\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2267,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1101\/revisions\/2267"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1101"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1101"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1101"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}