{"id":1106,"date":"2010-11-04T07:35:52","date_gmt":"2010-11-04T06:35:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1106"},"modified":"2011-03-10T17:36:39","modified_gmt":"2011-03-10T16:36:39","slug":"letzte-ausfahrt-rechtsweg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/04\/letzte-ausfahrt-rechtsweg\/","title":{"rendered":"Letzte Ausfahrt Rechtsweg \u2013 Ein Zwischenfazit zur Besteuerung von Funktionsverlagerungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_1113\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1113\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/04\/letzte-ausfahrt-rechtsweg\/welling\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1113\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1113\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Welling-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Welling-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Welling.jpg 130w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1113\" class=\"wp-caption-text\">RA Berthold Welling, Abteilungsleiter Steuern und Finanzpolitik beim BDI, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Als vor rund vier Jahren erstmals \u00fcber die Einf\u00fchrung einer Besteuerung von sogenannten Funktionsverlagerungen diskutiert wurde, h\u00e4tte sich keiner der Beteiligten ausmalen k\u00f6nnen, welchen Verlauf das Projekt Funktionsverlagerungen nehmen w\u00fcrde. Nachdem nunmehr der vorerst letzte Verfahrensschritt mit dem ver\u00f6ffentlichten BMF-Schreiben vorgenommen wurde, ist es angebracht ein Zwischenfazit zu ziehen. <!--more--><\/p>\n<\/div>\n<p>Ausschlaggebend f\u00fcr die Neuregelung der Funktionsverlagerung war eine entstandene Spannung zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen auf Grund eines ausgepr\u00e4gten Misstrauens bei grenz\u00fcberschreitenden Aktivit\u00e4ten; auf der einen Seite der Verdacht der unversteuerten Substratverlagerung auf der anderen Seite die \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Anforderungen der Dokumentation und die Bef\u00fcrchtung der Besteuerung nichtrealisierter, zuk\u00fcnftiger Gewinne.<\/p>\n<p>Am Ende steht nunmehr eine gesetzliche Erweiterung des \u00a7 1 Abs. 3 AStG, mit erg\u00e4nzender Rechtsverordnung und kommentierendem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt. Fraglich bleibt indes, wie die Neuregelungen zu verstehen sind. Soll die neu eingef\u00fchrte Besteuerung von Funktionsverlagerungen letztlich nur eine Klarstellung des bisher geltenden Rechts sein? So zeichnet zumindest das BMF-Schreiben die gesetzliche Entwicklung der Besteuerung von Funktionsverlagerungen und kann sich in diesem Punkt sogar zum Teil auf die Gesetzesbegr\u00fcndung berufen. W\u00e4re dann die Rechtsverordnung zu den gesetzlichen Regelungen nur die pr\u00e4zisierende Klarstellung und das BMF-Schreiben die detaillierte Ausgestaltung der pr\u00e4zisierenden Klarstellung? Folgte man dieser These h\u00e4tten die zahlreichen Fachver\u00f6ffentlichung zur Funktionsverlagerung vermeintlich ihr Thema verfehlt; h\u00e4tten Vertreter der Finanzverwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft und Wirtschaft seit vier Jahren \u00fcber die Funktionsverlagerung in Foren, Anh\u00f6rungen und Podiumsdiskussionen so kontrovers wie selten nur \u00fcber eine Klarstellung diskutiert; h\u00e4tte das erwartete Mehraufkommen aus der \u201eKlarstellung\u201c sicherlich nicht mit knapp 2 Mrd. \u20ac taxiert werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das simple Beispiel \u201eKlarstellung\u201c spiegelt das Gezerre \u00fcber die Ausgestaltung der Besteuerung von Funktionsverlagerungen wider: einerseits erscheint es als reine Wortklauberei, andererseits hat die Formulierung folgenreiche Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Regelung. Nunmehr sieht das BMF-Schreiben vor, dass die Besteuerung von Funktionsverlagerungen auch in den besonders umstrittenen Punkten, wie beispielsweise die Transferpaketbewertung, entgegen der gesetzlichen Anwendungsregelung bereits r\u00fcckwirkend f\u00fcr Sachverhalte vor 2008 gelten soll.<\/p>\n<p>Dies verwundert umso mehr, als im laufenden Gesetzgebungsverfahren keine international vergleichbare Regelung angef\u00fchrt werden konnte; vielmehr wurde zun\u00e4chst einger\u00e4umt, die Neuregelung finde ihre internationale Grundlage in einem Arbeitspapier der OECD. Auch wenn das OECD-Arbeitspapier nunmehr anderthalb Jahre nach der deutschen Regelung ver\u00f6ffentlicht wurde, besteht nach wie vor ein wesentlicher Unterschied mit Blick auf die Grenzen der Bildung von Gesamtheiten. So stellt der neue Teil neun der internationalen OECD-Verrechnungspreisrichtlinien auf einen \u201eongoing concern\u201c als \u00fcbergehendes Objekt ab. Es wird mehr als eine Funktion ben\u00f6tigt, um die Transferpaketbewertung anwenden zu k\u00f6nnen. \u201eFunktionen (functions)\u201c als m\u00f6gliche Bestandteile eines \u201eongoing concern\u201c werden nur im Plural genannt. In Deutschland hingegen werden von \u00a7\u00a01 Abs. 3 Satz\u00a09 ff. AStG mit Funktionen sehr viel kleinere Einheiten erfasst. Unter diesen Umst\u00e4nden f\u00e4llt es schwer zwischen dem deutschen Ansatz der funktionsbezogenen Transferpaketbewertung und dem der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien nennenswerte \u00dcbereinstimmungen sehen zu wollen.<\/p>\n<p>Dass die deutsche Regelung jedoch auch sehr kleinteilige Funktionen erfassen will, ist auf die eingangs beschriebene Sorge der Finanzverwaltung zur\u00fcckzuf\u00fchren, Steuersubstrat w\u00fcrde von der Steuer unbehelligt ins Ausland verlagert. Hierbei wird jedoch nicht ber\u00fccksichtigt, dass bereits durch die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung eine \u00fcberarbeitete Pflicht zur ausreichenden Dokumentation besteht. In den F\u00e4llen fehlender Dokumentation \u00fcbertragener immaterieller Wirtschaftsg\u00fcter greift \u00a7\u00a01 Abs. 1 Satz\u00a04 GAufZ, mit dem festgelegt wird, dass \u201eAufzeichnungen, die im Wesentlichen unverwertbar sind, [\u2026] als nicht erstellt zu behandeln\u201c sind. Damit gelten die Mitwirkungspflichten aus \u00a7\u00a090 Abs. 3 AO als verletzt und f\u00fchren zur Anwendung der speziellen Sch\u00e4tzungsvorschriften in \u00a7\u00a0162 Abs. 3 und 4 AO (Aussch\u00f6pfung von Preisspannen zu Lasten des Steuerpflichtigen sowie Festsetzung eines Zuschlags). Unbehelligte Funktionsverlagerungen sollten damit ausgeschlossen sein. Umso fragw\u00fcrdiger erscheint die Entscheidung, das BMF-Schreiben als Vehikel f\u00fcr eine r\u00fcckwirkende Anwendung der umstrittenen Transferpaketbewertung zu nutzen; zumal sich der Gesetzgeber nach eingehenden Diskussionen f\u00fcr eine generelle Anwendung ab dem 1. 1. 2008 entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Fazit kann nur ein Zwischenfazit sein. Durch die r\u00fcckwirkende Anwendung der Transferpaketbewertung auf dem Verwaltungswege wird der Ausgangskonflikt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem eher verst\u00e4rkt; die positiven Entwicklungen im BMF-Schreiben treten in den Hintergrund. Eine Antwort auf die nunmehr zus\u00e4tzlichen offenen Fragen kann wohl nur \u00fcber den Rechtsweg erreicht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als vor rund vier Jahren erstmals \u00fcber die Einf\u00fchrung einer Besteuerung von sogenannten Funktionsverlagerungen diskutiert wurde, h\u00e4tte sich keiner der Beteiligten ausmalen k\u00f6nnen, welchen Verlauf das Projekt Funktionsverlagerungen nehmen w\u00fcrde. 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