{"id":1130,"date":"2010-11-12T06:00:28","date_gmt":"2010-11-12T05:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1130"},"modified":"2011-02-21T17:24:26","modified_gmt":"2011-02-21T16:24:26","slug":"geburtsfehler-der-steuerlichen-e-bilanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/12\/geburtsfehler-der-steuerlichen-e-bilanz\/","title":{"rendered":"Geburtsfehler der steuerlichen E-Bilanz"},"content":{"rendered":"<p>Der Geburtsfehler der steuerlichen E-Bilanz liegt in der unklaren Zielsetzung begr\u00fcndet, die mit ihr verfolgt wird. Liest man die \u00a7\u00a7 5b und 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG unvoreingenommen und im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndung zum B\u00fcrokratieabbaugesetz, so dr\u00e4ngt sich der Eindruck auf, dass mit der Neuregelung das Ziel verfolgt wurde, die Verpflichtung zur\u00a0 papierbasierten Einreichung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung durch eine elektronische \u00dcbermittlung zu ersetzen.\u00a0 <!--more-->Das Motto \u201eElektronik statt Papier\u201c erhellt diese Zielsetzung schlaglichtartig. Beabsichtigt war, einen Medienbruch zu vermeiden und die beim Steuerpflichtigen und seinem Berater in elektronischer Form vorhandenen Informationen auch in dieser Form der Finanzverwaltung zuzuleiten. Dies entspricht den Anforderungen einer Informationsgesellschaft und kann im Interesse einer effizienten Gestaltung des Besteuerungsverfahrens nur begr\u00fc\u00dft werden. Im Zusammenhang mit dem Medienwechsel war auch beabsichtigt, die E-Bilanz im Rahmen des Risikomanagements der Finanzverwaltung zu nutzen.<\/p>\n<p>Im Zuge der weiteren Entwicklung und unter Ber\u00fccksichtigung der technischen M\u00f6glichkeiten ist jedoch offensichtlich die Ausrichtung der E-Bilanz auf das Risikomanagementsystem deutlich in den Vordergrund ger\u00fcckt mit der Konsequenz, dass die verpflichtend \u00fcber Mussfelder zu berichtenden Informationen \u00fcberhand genommen haben. Die Taxonomie hat sich von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage entfernt und ist den technischen M\u00f6glichkeiten und administrativen wie fiskalischen W\u00fcnschen gefolgt. Damit w\u00fcrde die E-Bilanz aber ihren Charakter ver\u00e4ndern, sie w\u00fcrde neue Informations- und Aufzeichnungspflichten begr\u00fcnden, die weit \u00fcber den gegenw\u00e4rtigen Rechtszustand und die gesetzlich fixierte Erm\u00e4chtigungsgrundlage hinausgehen. Diese Aufzeichnungs- und Erkl\u00e4rungspflichten sollten sachgerecht in der Abgabenordnung verankert werden, letztlich m\u00fcsste dort eine eigenst\u00e4ndige Gliederung f\u00fcr die Steuerbilanz und ggf. auch f\u00fcr die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung geregelt werden. Im Zuge einer solchen gesetzlichen Neuregelung m\u00fcsste auch im parlamentarischen Raum intensiv diskutiert werden, wie tief die Gliederung der Steuerbilanz und der steuerlichen GuV reichen soll. Hierbei d\u00fcrften die \u00dcberlegungen, die den handelsrechtlichen Erleichterungen bei der Abschlusserstellung zugrunde liegen, nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Diese Diskussion ist bisher nicht gef\u00fchrt worden, da das Motto \u201eElektronik statt Papier\u201c im Vordergrund stand.<\/p>\n<p>Mit einer steuergesetzlich verankerten Bilanzgliederung w\u00fcrde die Verselbstst\u00e4ndigung der Steuerbilanz weiter vorangetrieben mit entsprechenden R\u00fcckwirkungen auf die Ausgestaltung des Rechnungswesens und Buchungsverhaltens. Im Zuge einer solchen Neuordnung sollte auch der Unterschied zwischen den Gewinnermittlungen nach \u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 5 EStG eingeebnet werden. Eine solche umfassende gesetzgeberische Ma\u00dfnahme verlangt aber eine angemessene Vorbereitung und sollte durch entsprechende Pilotprojekte begleitet werden. Au\u00dferdem stellt sich f\u00fcr mittelst\u00e4ndische Unternehmen die Frage, welche Rolle neben einer solchen Steuerbilanz f\u00fcr die Handelsbilanz verbleibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Geburtsfehler der steuerlichen E-Bilanz liegt in der unklaren Zielsetzung begr\u00fcndet, die mit ihr verfolgt wird. Liest man die \u00a7\u00a7 5b und 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG unvoreingenommen und im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndung zum B\u00fcrokratieabbaugesetz, so dr\u00e4ngt sich &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/12\/geburtsfehler-der-steuerlichen-e-bilanz\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304377,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[2666,3572,2648,3573,2668],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1130"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304377"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1130"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1130\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1137,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1130\/revisions\/1137"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1130"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1130"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1130"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}