{"id":1134,"date":"2010-11-10T15:02:48","date_gmt":"2010-11-10T14:02:48","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1134"},"modified":"2011-02-24T19:20:11","modified_gmt":"2011-02-24T18:20:11","slug":"behandlung-von-besserungsscheinen-nach-anteilsubertragung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/10\/behandlung-von-besserungsscheinen-nach-anteilsubertragung\/","title":{"rendered":"Behandlung von Besserungsscheinen nach Anteils\u00fcbertragung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-320\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P\u00f6llath &amp; Partner, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen\u00fcber der Kapitalgesellschaft, so f\u00fchrt dies in H\u00f6he des Wegfalls der Verbindlichkeit handelsrechtlich stets zu Ertrag. Die ertragsteuerliche Beurteilung richtet sich nach der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 9. 6. 1997 (BStBl. II 1998 S. 307 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,103241,\" target=\"_blank\">DB 1997 S. 1693<\/a>): Soweit die Forderung werthaltig ist, ist der Forderungsverzicht steuerneutral bei der Gesellschaft als Einlage und beim Gesellschafter als Erh\u00f6hung der Anschaffungskosten f\u00fcr die Beteiligung zu behandeln. Soweit die Forderung nicht werthaltig ist entsteht bei der Gesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag. Dieser Ertrag kann gegen einen laufenden Verlust unbeschr\u00e4nkt und gegen einen Verlustvortrag nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a010d\u00a0EStG verrechnet werden.<!--more--><\/p>\n<p>Gerade in Krisensituationen sehen sich Gesellschafter zu derartigen Ma\u00dfnahmen gezwungen, um die Eigenkapitalsituation zu verbessern, sei es auch um den Preis des Wegfalls von Verlustvortr\u00e4gen und der Mindestbesteuerung. Ggf. kommt die Anwendung des Sanierungserlasses in Betracht. Insbesondere wenn Banken hohe Forderungen haben oder eine Refinanzierung von Bankkrediten ansteht wird auch von deren Seite oftmals erwartet, dass der Gesellschafter auf Darlehen verzichtet.<\/p>\n<p>In der Regel ist aber die R\u00fcckzahlung von Darlehensbetr\u00e4gen deutlich einfacher als die R\u00fcckzahlung von Kapital. Au\u00dferdem ist die mit dem Verzicht einhergehende Vernichtung von Verlustvortr\u00e4gen steuerlich nachteilig. Zunehmend mehr nutzen deshalb Gesellschafter in derartigen Situationen die M\u00f6glichkeit von Besserungsscheinen. Der Verzicht gegen Besserungsschein stellt eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gl\u00e4ubiger dar und erm\u00f6glicht dem Gl\u00e4ubiger die Forderung in einem sp\u00e4teren Fall der Besserung der\u00a0 Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Schuldners (Eintritt des Besserungsfalles) wieder geltend zu machen.<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt des Eintritts des Besserungsfalls entsteht dann auf der Ebene der Gesellschaft Aufwand und zwar sowohl handels- als auch steuerrechtlich, da die Gesellschaft die Verbindlichkeit neu einbuchen muss.<\/p>\n<p>Kommt es jedoch in dem Zeitpunkt zwischen dem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein und dem sp\u00e4teren Eintritt des Besserungsfalls zu einer Anteils\u00fcbertragung, so stellt sich die Frage, ob hierdurch die sp\u00e4tere Geltendmachung des Aufwands aus dem Besserungsfall beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p><strong>Die Meinung der Finanzbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Im BMF-Schreiben vom 2. 12. 2003 (BStBl. I 2003 S. 648 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,33002,\" target=\"_blank\">DB 2004 S. 35<\/a>) vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der aus der Wiederauflebung des Besserungsscheins entstehende Aufwand unter die Vorschrift des \u00a7\u00a08\u00a0Abs. 4\u00a0KStG (a. F) f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Eine rechtsdogmatische Begr\u00fcndung dieser Rechtsauffassung ist das BMF bis heute schuldig geblieben. Zweifelsfragen zu der Regelung sind ungel\u00f6st, insbesondere ob hierf\u00fcr ein zeitlicher und\/oder sachlicher Zusammenhang zwischen Forderungsverzicht und Anteils\u00fcbertragung Voraussetzung ist. In der Literatur ist die Verwaltungsregelung \u00fcberwiegend auf Ablehnung gesto\u00dfen. Eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung steht noch aus.<\/p>\n<p><strong>Auffassung des BMF nicht vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl der \u00a7 8 Abs. 4 KStG a. F. als auch \u00a7 8c KStG behandeln den Wegfall von Verlustvortr\u00e4gen in Zusammenhang mit Anteils\u00fcbertragungen (&#8222;Wegfall der wirtschaftlichen Identit\u00e4t&#8220;) und wollen damit verhindern, dass bestehende Verlustvortr\u00e4ge &#8222;transportiert&#8220; werden. Beide Regelungen stellen ausdr\u00fccklich nur auf Verlustvortr\u00e4ge ab. Soweit ein Besserungsschein vorhanden ist existiert im Zeitpunkt der Anteils\u00fcbertragung aber allenfalls ein &#8222;Aufwandspotential&#8220; aber hierdurch kein Verlustvortrag. Der Wortlaut deckt somit nicht die Auffassung der Finanzbeh\u00f6rden. Dar\u00fcber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Entstehung des Besserungsscheins im Zeitpunkt des Verzichts auf die Gesellschafterforderung bereits Ertrag entstanden ist und dieser ggf. auch versteuert wurde. Der durch den Eintritt des Besserungsfalls entstehende Aufwand korrespondiert somit nur mit dem bereits zuvor versteuerten Ertrag.<\/p>\n<p>Auch die Finanzbeh\u00f6rden selbst scheinen Zweifel an der Anwendung dieser Regelung auf die Vorschrift des \u00a7 8c KStG zu haben. So enth\u00e4lt das Anwendungsschreiben des BMF zu \u00a7\u00a08c KStG vom 4. 7. 2008 (BStBl. I 2008 S. 736 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,296137,\" target=\"_blank\">DB 2008 S. 1598<\/a>) keine entsprechenden Ausf\u00fchrungen wie in dem BMF-Schreiben zu \u00a7 8 Abs. 4 KStG a. F.<\/p>\n<p>Dem Steuerpflichtigen kann somit nur empfohlen werden sich gegen die Anwendung dieser Regelung im Rahmen des \u00a7 8c KStG zu wenden und ggf. Rechtsbehelf einzulegen.<\/p>\n<p><strong>Gestaltungsmissbrauch?<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 42 AO ist neben \u00a7 8c KStG anzuwenden. In der Literatur wird (deshalb) die Frage diskutiert, ob die oben dargestellte Fallgestaltung m\u00f6glicherweise missbr\u00e4uchlich und deshalb nicht anzuerkennen sei.<\/p>\n<p>Dies wird man im Einzelfall nicht v\u00f6llig ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Es w\u00fcrde aber voraussetzen, dass keine nicht steuerlichen wirtschaftlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verzicht mit Besserungsschein vorliegen und K\u00e4ufer und Verk\u00e4uferseite zusammenwirken. M\u00f6glich erscheint das wenn der Verzicht auf die Gesellschafterdarlehen im Zusammenhang mit der Anteils\u00fcbertragung ausgesprochen wird und die Rechte aus dem Besserungsschein ebenfalls auf den Erwerber \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>In allen anderen F\u00e4llen, insbesondere dann, wenn der Verzicht auf das Gesellschafterdarlehen nicht in einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anteils\u00fcbertragung ausgesprochen wurde und\/oder der Verzicht unter Besserungsabrede das wirtschaftliche \u00dcberleben des Unternehmens unterst\u00fctzte oder der Verzicht vor dem Hintergrund anderer Drittgl\u00e4ubiger (z. B. Banken) erfolgte d\u00fcrfte kein Anwendungsbereich f\u00fcr \u00a7 42 AO bestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen\u00fcber der Kapitalgesellschaft, so f\u00fchrt dies in H\u00f6he des Wegfalls der Verbindlichkeit handelsrechtlich stets zu Ertrag. Die ertragsteuerliche Beurteilung richtet sich nach der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 9. 6. 1997 (BStBl. &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/10\/behandlung-von-besserungsscheinen-nach-anteilsubertragung\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2704,2241],"tags":[3576,3574,3575,3122,2613],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1134"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1134"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1134\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2046,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1134\/revisions\/2046"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1134"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1134"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1134"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}