{"id":1143,"date":"2010-11-17T08:19:29","date_gmt":"2010-11-17T07:19:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1143"},"modified":"2011-02-24T19:12:28","modified_gmt":"2011-02-24T18:12:28","slug":"konnen-tatsachlich-eingetretene-verluste-eine-voraussichtlich-dauer-hafte-wertminderung-rechtfertigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/17\/konnen-tatsachlich-eingetretene-verluste-eine-voraussichtlich-dauer-hafte-wertminderung-rechtfertigen\/","title":{"rendered":"K\u00f6nnen tats\u00e4chlich eingetretene Verluste eine &#8222;voraussichtlich dauer- hafte Wertminderung&#8220; rechtfertigen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-471\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>\u201eJa\u201c \u2013 werden Sie spontan antworten: Einen besseren Beleg als tats\u00e4chliche Verluste f\u00fcr eine eingetretene Wertminderung gibt es doch gar nicht. Das, so werden Sie weiter sagen, ist doch der &#8222;Normalfall&#8220;. Aber &#8222;Normales&#8220; im Steuerrecht gibt es leider immer seltener.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Frage liegt ein heute leider allt\u00e4glicher Lebenssachverhalt (vereinfacht) zugrunde:<\/p>\n<p>Investor (\u201eK\u201c) kaufte vor wenigen Jahren \u00fcber seine GmbH ein bebautes Grundst\u00fcck f\u00fcr 1000 mit dem Ziel, es zu vermieten und mit Gewinn wieder zu verkaufen. Den Kauf finanzierte die GmbH zu 90% mit Bankdarlehen. Der erstrangig, nur mit einer Grundschuld (\u201enon-recourse\u201c) besicherte Darlehensgeber \u201eD1\u201c gew\u00e4hrte ein Darlehen von 500. Der nachrangig besicherte Darlehensgeber \u201eD2\u201c gew\u00e4hrte ein Darlehen von 400, wegen seines h\u00f6heren Risikos zu einem h\u00f6heren Zins. 100 steuerte K als Eigenkapital bei.<\/p>\n<p>Heute wei\u00df man: der Kaufpreis war zu hoch. Der Verkehrswert des Grundst\u00fccks einschl. Geb\u00e4ude betr\u00e4gt heute 700. \u201eD1\u201c droht mit Zwangsversteigerung, es sei denn, die Gesamtverschuldung der GmbH wird auf 600 reduziert. Weil K zu einem Eigenkapitalnachschuss und dar\u00fcber zur teilweisen Darlehenstilgung nicht bereit ist, verbleibt nur der teilweise Verzicht des \u201eD2\u201c auf 300 seines Darlehens von 400. \u201eD2\u201c l\u00e4sst sich darauf ein, denn die drohende Zwangsversteigerung k\u00f6nnte den Totalausfall seiner Forderung zur Folge haben, weil dann u.U. nur 500 oder gar weniger realisiert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nach Verzicht verf\u00fcgt die GmbH \u00fcber Verm\u00f6gen von 700 und hat nur noch Gesamtschulden von 600 (&lt; 90%). Bislang hat die GmbH das Grundst\u00fcck steuerlich nicht (falls Umlaufverm\u00f6gen) bzw. nur zu einem sehr geringen Teil (falls Anlageverm\u00f6gen) abgeschrieben. Verlustvortr\u00e4ge hat die GmbH aktuell nicht. Der partielle Verzicht auf das nachrangige Darlehen des \u201eD2\u201c als einzige M\u00f6glichkeit zur Rettung der GmbH erscheint vern\u00fcnftig \u2013 und ohne wirkliche Alternative. Deshalb mag auch die eingangs gestellte Frage jedenfalls diejenigen \u00fcberraschen, die die &#8222;Feinheiten&#8220; des Steuerrechts nicht kennen. Warum sollten reale Verluste nicht geeignet sein, eine Wertminderung eines Wirtschaftsgutes zu rechtfertigen?<\/p>\n<p>Doch die steuerlichen Berater sind skeptisch. Der Verzichtsbetrag (300) sei Gewinn, dem kein korrespondierender steuerlicher Aufwand gegen\u00fcberstehe. Denn eine Teilwertabschreibung auf ein jedenfalls als Anlageverm\u00f6gen ausgewiesenes, \u00fcberteuert gekauftes Grundst\u00fcck &#8211; wie sie in der Handelsbilanz zur Abbildung des aktuellen Wertes bereits vorgenommen wurde &#8211; sei steuerlich nicht m\u00f6glich. Der &#8222;Verzichtsgewinn\u201c k\u00f6nne deshalb steuerpflichtig sein; ein Gewinn, der wirtschaftlich ersichtlich ein Verlust ist. Eine drohende Steuerschuld von rd. 90 (300 x ca. 30%) verhindert die ausgehandelte Schulden-Restrukturierung.<\/p>\n<p>Den Verzichtsgewinn neutralisierende \u201eVerluste\u201c setzen nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG f\u00fcr abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens und nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens und nichtabnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens eine &#8222;voraussichtliche dauerhafte Wertminderung&#8220; voraus, nur bei einer solchen kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Umgangssprachlich spricht man steuerlich von \u201eTeilwertabschreibung\u201c (TW-AfA). Was mit &#8222;voraussichtlich dauerhafter Wertminderung&#8220; gemeint ist, ist umstritten und wird f\u00fcr Handelsbilanzzwecke anders beurteilt als f\u00fcr Steuerbilanzzwecke. Nach vom BFH (Urteil vom 14. 3. 2006, BStBl. II 2006 S. 680 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,146532,\" target=\"_blank\">DB 2006 S. 1656<\/a>) best\u00e4tigter Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. 2. 2000, BStBl. I 2000 S. 372 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,3990,\" target=\"_blank\">DB 2000 S. 546<\/a>) k\u00f6nne bei Wirtschaftsg\u00fctern des <span style=\"text-decoration: underline\">abnutzbaren<\/span> Anlageverm\u00f6gens \u201evon einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens f\u00fcr die halbe Restnutzungsdauer unter dem planm\u00e4\u00dfigen Restbuchwert liegt.\u201c<\/p>\n<p>Demnach wird nicht nach der Art des Wirtschaftgutes differenziert und auch nicht auf die L\u00e4nge der Restnutzungsdauer abgestellt, obwohl dies gerade bei Geb\u00e4uden nahegelegen h\u00e4tte. Vielmehr soll sich die \u201everbleibende Nutzungsdauer \u2026 f\u00fcr Geb\u00e4ude nach \u00a7 7 Abs. 4 und 5 EStG \u2026. bestimmen\u201c, also auf eine m\u00f6gliche Restnutzungsdauer von oft 30 bis zu 50 Jahren abgestellt werden. Die Teilwertabschreibung soll also auch hinsichtlich der Anschaffungskosten f\u00fcr Geb\u00e4ude nur dann m\u00f6glich sein, wenn \u201eder Wert des Geb\u00e4udes zum Bilanzstichtag mindestens f\u00fcr die halbe Restnutzungsdauer unter dem planm\u00e4\u00dfigen Restbuchwert liegt.\u201c Was aber bedeutet das im Beispiel?<\/p>\n<ul>\n<li>Soll eine Teilwert-AfA auf die Geb\u00e4udeanschaffungskosten, die angesichts bisher nur geringer Abschreibungen seit Anschaffung dem Buchwert nahezu entsprechen, nicht m\u00f6glich sein, weil der tats\u00e4chliche Wertverfall \u201enur\u201c 30% und nicht fast 50% betr\u00e4gt?<\/li>\n<li>Soll eine Teilwert-AfA wirklich erfordern, dass aus der Sicht von heute in den kommenden 15 bis 25 Jahren (!) ein Wertverfall von bis 50% voraussichtlich (\u201enur\u201c) droht, obwohl der Wert des Grundst\u00fccks aktuell tats\u00e4chlich um 30% unter die Anschaffungskosten abgest\u00fcrzt ist?<\/li>\n<li>Muss die Entwicklung des Teilwerts vorausschauend projiziert werden, d. h. muss, um heute eine Teilwert-AfA durchzuf\u00fchren, nachgewiesen werden, dass zu jedem Bilanzstichtag in den n\u00e4chsten 15 bis 25 Jahren der Teilwert unter dem dann jeweiligen Restbuchwert liegt?<\/li>\n<li>Ist es nicht bereits \u00e4rgerlich genug, dass ein Grundst\u00fcck gemessen an seinem Kaufpreis nur (noch) 70% wert ist, also 30% an Wert verloren hat, ein Verlust, den nicht nur der Investor, sondern auch die Drittdarlehensgeber bereits tats\u00e4chlich \u201ewegstecken\u201c mussten?<\/li>\n<li>Ist das nicht Beleg genug daf\u00fcr, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine au\u00dferordentliche Abschreibung heute bereits vorliegen?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Jedenfalls in Sachverhalten wie dem Beispielsfall bedarf es m. E. keiner Sch\u00e4tzung mehr dar\u00fcber, was &#8222;voraussichtlich&#8220; der Wert des fraglichen Grundst\u00fccks in den n\u00e4chsten 15 bis 25 Jahren sein k\u00f6nnte. Der gemessen an den Anschaffungskosten bereits enorm hohe Verlust von 30% ist da. Heute! W\u00fcrde heute zwangsversteigert, w\u00e4re er vermutlich noch h\u00f6her.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der Darlehensbetrag, auf den \u201eD2\u201c verzichtet, ja verzichten muss, zzgl. des verlorenen Eigenkapitals belegen die reale Wertminderung des mit dem Darlehen und Eigenkapital finanzierten Wirtschaftsgutes wie es eindeutiger kaum geht. Allenfalls ein Zwangsverkauf w\u00e4re ein noch \u201ebesserer\u201c Beleg, i. d. R. jedoch mit noch h\u00f6herem Verlust verbunden. Diesen Weg einzuschlagen, kann und darf das Steuerrecht nicht verlangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eJa\u201c \u2013 werden Sie spontan antworten: Einen besseren Beleg als tats\u00e4chliche Verluste f\u00fcr eine eingetretene Wertminderung gibt es doch gar nicht. Das, so werden Sie weiter sagen, ist doch der &#8222;Normalfall&#8220;. 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