{"id":1175,"date":"2010-11-18T14:39:24","date_gmt":"2010-11-18T13:39:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1175"},"modified":"2011-02-24T19:06:07","modified_gmt":"2011-02-24T18:06:07","slug":"lost-bverfg-beschluss-beurteilungswandel-bei-privaten-optionsgeschaften-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/18\/lost-bverfg-beschluss-beurteilungswandel-bei-privaten-optionsgeschaften-aus\/","title":{"rendered":"L\u00f6st BVerfG-Beschluss Beurteilungswandel bei privaten Optionsgesch\u00e4ften aus?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_742\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-742\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/17\/bfh-verpasst-chance-zur-fortentwicklung-und-verfeinerung-seiner-rechtsprechung-zur-behandlung-von-optionsgeschaften\/hick\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-742\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-742\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Hick-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Hick-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Hick.jpg 177w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-742\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Mit dem am 11. 10. 2010 in einem Aussetzungsverfahren ergangenen Kammerbeschluss des 2. Senats hat das BVerfG die langj\u00e4hrige Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Erfassung von Options- und Basisgesch\u00e4ften im Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung nach Ma\u00dfgabe der sog. Trennungstheorie und die sich dieser Rechtsprechung anschlie\u00dfende Auffassung der Finanzverwaltung in Frage gestellt. Betroffen sind auch die nach der \u201ealten Rechtslage\u201c vor Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer geltenden Verlustausgleichsverbote in Sinne des \u00a7\u00a023 Abs. 3 Satz 8 EStG bzw. \u00a7\u00a022 Nr. 3 Satz 3 EStG. Vor dem Hintergrund der zahlreichen noch offenen F\u00e4lle ist die Entscheidung f\u00fcr die Praxis von hoher Relevanz.<!--more--><\/p>\n<p>Mit dem Beschluss vom 11. 10. 2010 hat das BVerfG den Beschluss des BFH vom 25. 5. 2010 (IX B 179\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,394156,\" target=\"_blank\">DB0394156<\/a>) aufgehoben und das Verfahren an den BFH zur\u00fcckverwiesen (vgl. hierzu auch <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/17\/\" target=\"_blank\"><em>Hick<\/em>, Steuerboard vom 17. 8. 2010<\/a>). W\u00e4hrend das FG M\u00fcnchen mit Beschluss vom 12. 8. 2009 (1 V 1193\/09) dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben hatte, hielt der BFH an der in langj\u00e4hriger Rechtsprechung vertretenen Trennungstheorie fest, die das Optionsbegebungsgesch\u00e4ft von dem sp\u00e4teren Abschlussgesch\u00e4ft trennt.<\/p>\n<p>Hieraus folgt, dass das Stillhaltergesch\u00e4ft und Basisgesch\u00e4ft kein einheitliches Termingesch\u00e4ft bilden, sondern die hieraus resultierenden Eink\u00fcnfte unterschiedlichen Schubladen im Bereich der sonstigen Eink\u00fcnfte zuzuordnen sind. D.h. das Ergebnis des Stillhaltergesch\u00e4fts f\u00fchrt zu Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7 22 Nr. 3 EStG. Muss der Stillhalter den an den Optionsk\u00e4ufer zu liefernden Basiswert innerhalb der Spekulationsfrist erst beschaffen oder einen Barausgleich leisten, werden Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft (\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 EStG) realisiert. Eine Umqualifikation der Eink\u00fcnfte aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft in solche nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG lehnte der BFH unter Hinweis auf die G\u00fcltigkeit der Trennungstheorie ab.<\/p>\n<p>In der Praxis hat die Trennungstheorie zur Folge, dass dem zu versteuernden Gewinn aus dem Stillhaltergesch\u00e4ft ein Verlust aus dem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft gegen\u00fcbersteht. Einer Ergebnisverrechnung im Bereich der sonstigen Eink\u00fcnfte stehen die Verlustausgleichsverbote im sinne des \u00a7\u00a023 Abs. 3 Satz 8 EStG bzw. \u00a7\u00a022 Nr. 3 Satz 3 EStG entgegen, was zu exorbitanten Steuerbelastungen f\u00fchren kann, die im Verdacht der Verfassungswidrigkeit stehen. Der BFH hat hingegen in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung die gegen die Trennungstheorie erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt.<\/p>\n<p>Das BVerfG ist nun bei den in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz vorzunehmenden Abw\u00e4gungs\u00fcberlegungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der BFH mit seinem Beschluss vom 25. 5. 2010 das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) verletzt hat. Es werden aber auch Zweifel in materieller Hinsicht an der in st\u00e4ndiger Rechtsprechung vom BFH vertretenen Trennungstheorie angedeutet, ohne dass eine inhaltliche Detailauseinandersetzung erfolgt. In systematischer Hinsicht sind die vom BVerfG erhobenen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der im Streitfall angefochtenen Steuerbescheide dadurch begr\u00fcndet, dass der Beschluss des BFH vom 25. 5. 2010 au\u00dfer acht l\u00e4sst, dass der Steuerpflichtige ein einheitlich zu beurteilendes Optionsgesch\u00e4ft get\u00e4tigt hat, das mit dem Eingehen einer Stillhalterposition er\u00f6ffnet und durch die Lieferung des Basiswerts oder eines Barausgleichs zum Abschluss gebracht wird. Dieses Optionsgesch\u00e4ft kann aber nicht k\u00fcnstlich in die Tatbest\u00e4nde des \u00a7 22 Nr. 3 EStG und \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 EStG aufgespalten werden. Wirtschaftlich gesehen ist Gewinn oder Verlust ausschlie\u00dflich der Differenzbetrag zwischen den beiden Gesch\u00e4ften.<\/p>\n<p>Durch den \u00dcbergang zu einem System der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber ab 2009 die Trennungstheorie durch die Zuweisung sowohl vereinnahmter Stillhalterpr\u00e4mien als auch der Ergebnisse aus verkauften Optionsrechten zu \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 11 bzw. \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG aufgehoben. Im Entscheidungsfall w\u00fcrde allerdings die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7\u00a020 Abs. 6 Satz 5 EStG f\u00fcr Verluste im Sinne des \u00a7\u00a020 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien) eingreifen, so dass die Problematik der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung auch im \u201eneuen Recht\u201c fortbesteht. Hinzukommt, dass die Finanzverwaltung einen Barausgleich der steuerlich nicht beachtlichen Verm\u00f6genssph\u00e4re zuweist. Damit stellt sich auch im neuen Recht die Frage nach der Wahrung des Grundsatzes der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Im Ergebnis sollte der BFH die vom BVerfG erhobenen Zweifel zum Anlass nehmen seine bisherige Rechtsprechung zu \u00fcberdenken. Hierzu bekommt der BFH bereits in dem zur\u00fcckverwiesenen AdV-Verfahren die Gelegenheit, falls die Finanzverwaltung nicht abhilft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem am 11. 10. 2010 in einem Aussetzungsverfahren ergangenen Kammerbeschluss des 2. Senats hat das BVerfG die langj\u00e4hrige Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Erfassung von Options- und Basisgesch\u00e4ften im Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung nach Ma\u00dfgabe der sog. 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