{"id":1185,"date":"2010-11-24T07:03:32","date_gmt":"2010-11-24T06:03:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1185"},"modified":"2011-03-10T17:29:14","modified_gmt":"2011-03-10T16:29:14","slug":"verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/","title":{"rendered":"Verwaltungsverm\u00f6gensquote bei Tochtergesellschaften: Keine Versch\u00e4rfung durch das JStG 2010!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1187\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/andreas-richter-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P\u00f6llath+Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<div class=\"mceTemp\">Der Bundestag hat am 28. 10.2 010 das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen. Wider Erwarten ist die &#8211; im Regierungsentwurf noch vorgesehene &#8211; Anwendung der 10%-Grenze auf den Verwaltungsverm\u00f6genstest einer Tochtergesellschaft f\u00fcr den Fall der Optionsverschonung nicht umgesetzt worden. Mit Einf\u00fchrung des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ab dem Jahr 2009 sind die Befreiungstatbest\u00e4nde f\u00fcr die \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen weitgehend \u00fcberarbeitet worden. Entscheidendes Kriterium f\u00fcr die Inanspruchnahme erbschaftsteuerlicher Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen ist demnach der Anteil des in dem Verm\u00f6gen enthaltenen sog. Verwaltungsverm\u00f6gens. <!--more--><\/div>\n<div class=\"mceTemp\">Unternehmen k\u00f6nnen demnach zu 85% steuerfrei \u00fcbertragen werden, wenn das Verwaltungsverm\u00f6gen im Unternehmen nicht mehr als die H\u00e4lfte des gesamten Betriebsverm\u00f6gens ausmacht (sog. Regelverschonung). Auf Antrag kann sogar eine vollst\u00e4ndige Steuerfreistellung erreicht werden (sog. Optionsverschonung), sofern der Anteil des Verwaltungsverm\u00f6gens maximal 10% betr\u00e4gt.<\/div>\n<p>Besonderheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang bei mehrst\u00f6ckigen Unternehmensstrukturen. \u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG bestimmt, dass die Verwaltungsverm\u00f6gensquote auch auf Ebene der Tochtergesellschaften f\u00fcr die Inanspruchnahme der Verschonungsmodelle ma\u00dfgeblich ist. Demnach sind Anteile an Tochtergesellschaften als Verwaltungsverm\u00f6gen zu qualifizieren, wenn bei diesen Gesellschaften der Verwaltungsverm\u00f6genstest eine Quote von mehr als 50% ergibt. Insofern ist bei Konzernsachverhalten auf jeder Stufe zu pr\u00fcfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen hinsichtlich des Verwaltungsverm\u00f6gens f\u00fcr die Inanspruchnahme der Betriebsverm\u00f6gensbeg\u00fcnstigung vorliegen.<\/p>\n<p>Als Einfallstor f\u00fcr Steuergestaltungsmodelle erweist sich in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der Optionsverschonung. Zwar darf das Verwaltungsverm\u00f6gen auf Ebene der Obergesellschaft die 10%-Grenze nicht \u00fcberschreiten; nach dem Wortlaut des Gesetzes bleibt es f\u00fcr Tochtergesellschaften jedoch trotzdem bei einer Verwaltungsverm\u00f6gensquote von 50%, die eigentlich aus systematischen Gr\u00fcnden ausschlie\u00dflich im Rahmen der Regelverschonung Anwendung finden d\u00fcrfte. Durch entsprechende Umverteilung des aus erbschaftsteuerlicher Sicht \u201eunproduktiven\u201c Verwaltungsverm\u00f6gens auf Tochtergesellschaften l\u00e4sst sich somit auf Ebene der Obergesellschaft der Grenzwert von 10% einhalten, obwohl bei Gesamtbetrachtung des Konzerns betr\u00e4chtlich mehr Verwaltungsverm\u00f6gen vorhanden ist.<\/p>\n<p>Dieser sog. \u201eKaskadeneffekt\u201c sollte nach dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 als \u201eRedaktionsversehen\u201c beseitigt werden. Zu diesem Zweck war bei der Optionsverschonung eine Ausweitung des 10%-Verwaltungsverm\u00f6genstests auf alle Konzernebenen geplant. Die entsprechende Gesetzes\u00e4nderung ist allerdings vom Bundestag auf Empfehlung des Finanzausschusses hin nicht beschlossen worden. Der Gesetzgeber hat sich also gegen eine Versch\u00e4rfung der Verwaltungsverm\u00f6gensquote auf Ebene der Tochtergesellschaft und f\u00fcr den Kaskadeneffekt ausgesprochen. Infolge der (mittelbaren) Best\u00e4tigung der urspr\u00fcnglichen Regelung d\u00fcrfte jedenfalls die bislang teilweise vertretene Auffassung, dass es sich lediglich um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handele, nicht mehr vertretbar sein.<\/p>\n<p>\u00dcber die Gr\u00fcnde, weshalb der Finanzausschuss in letzter Minute die Beibehaltung der bisherigen Obergrenze f\u00fcr das Verwaltungsverm\u00f6gen von Tochtergesellschaften empfohlen hat, l\u00e4sst sich bislang nur spekulieren. M.E. bringt der Gesetzgeber exemplarisch zum Ausdruck, dass er nach Jahren der Rechtsunsicherheit im Erbschaftsteuerrecht neue Wege, n\u00e4mlich die der Rechtssicherheit und Best\u00e4ndigkeit von Normvorschriften, beschreiten m\u00f6chte. Der Vertrauensschutz des einzelnen Steuerpflichtigen in die erbschaftsteuerliche Gesetzgebung soll offensichtlich wieder gest\u00e4rkt werden. Nat\u00fcrlich ist es nicht abzustreiten, dass steuersystematische Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Versch\u00e4rfung der Verwaltungsverm\u00f6gensquote bei Tochtergesellschaften sprechen; nicht zu vergessen ist jedoch die sozialpolitische Verantwortung des Gesetzgebers bei solchen Entscheidungen.<\/p>\n<p>Konzerne, die m\u00f6glicherweise von dem \u201eKaskadeneffekt\u201c profitieren und ihre Unternehmensstruktur seit Bestehen der Regelung auf diese abgestimmt haben, w\u00fcrden im Fall einer Versch\u00e4rfung der Verwaltungsverm\u00f6gensquote unter Umst\u00e4nden in empfindlicher Weise mit Erbschaftsteuer belastet werden, wenn nicht eine erneute Umstrukturierung erfolgen w\u00fcrde. Dies h\u00e4tte ggf. eine erhebliche Liquidit\u00e4tseinbu\u00dfe und damit einhergehend den Verlust von Wettbewerbsf\u00e4higkeit zur Folge, nicht zuletzt k\u00f6nnten Arbeitspl\u00e4tze gef\u00e4hrdet werden. Diese wichtigen Gemeinwohlbelange rechtfertigen m. E. die Beibehaltung der unterschiedlichen Grenzwerte des im Rahmen der Optionsverschonung noch zul\u00e4ssigen Verwaltungsverm\u00f6gens auf Ebene der Ober- und Tochtergesellschaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundestag hat am 28. 10.2 010 das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen. Wider Erwarten ist die &#8211; im Regierungsentwurf noch vorgesehene &#8211; Anwendung der 10%-Grenze auf den Verwaltungsverm\u00f6genstest einer Tochtergesellschaft f\u00fcr den Fall der Optionsverschonung nicht umgesetzt worden. 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