{"id":120,"date":"2010-04-14T05:49:59","date_gmt":"2010-04-14T04:49:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=120"},"modified":"2011-02-18T13:08:57","modified_gmt":"2011-02-18T12:08:57","slug":"verfassungsmasigkeit-der-erbschaftsteuer-keine-aussetzung-der-vollziehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/04\/14\/verfassungsmasigkeit-der-erbschaftsteuer-keine-aussetzung-der-vollziehung\/","title":{"rendered":"Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Erbschaftsteuer \u2013 Keine Aussetzung der Vollziehung"},"content":{"rendered":"<p>Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 7. 11. 2006 das alte Erbschaftsteuerrecht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hatte, hat der Gesetzgeber zum 1. 1. 2009 das Erbschaftsteuerrecht neu geregelt. Ob das neue Gesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist bekanntlich h\u00f6chst zweifelhaft. <!--more-->Zwar gilt auf der Bewertungsebene nun ein einheitlicher Ma\u00dfstab, das f\u00fchrt aber nicht zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen steuerlichen Belastung, vielmehr wird die einheitliche Bewertung durch diverse Steuerbefreiungen konterkariert. Die Steuerbefreiungen auf der nachfolgenden \u201eVerschonungsebene\u201c sind so weitgehend, dass die Gleichheit im Belastungserfolg noch st\u00e4rker verfehlt wird, als dies bei der Vorg\u00e4ngerregelung der Fall war. Wegen dieser verfassungsrechtlichen Bedenken hat ein Steuerpflichtiger die Aussetzung der Vollziehung des gegen ihn gerichteten Schenkungsteuerbescheids beantragt, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Der BFH hat die Ablehnung nun durch Beschluss vom 1. 4. 2010 (II B 168\/09, BStBl. II 2010 S. 558 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,349549,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 823<\/a>) best\u00e4tigt. Ist dies schon als Vorentscheidung f\u00fcr den Ausgang des sp\u00e4teren Hauptsacheverfahrens zu verstehen?<\/p>\n<p>Diese Frage kann man nach der Lekt\u00fcre des Beschlusses eindeutig verneinen. Der BFH hat sich n\u00e4mlich mit den vom Kl\u00e4ger vorgebrachten Argumenten gegen die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gar nicht auseinandergesetzt, sondern aus rein formalen Aspekten die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen die vorangegangene (ebenfalls ablehnende) Entscheidung des FG M\u00fcnchen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Im Streitfall erhielt der Kl\u00e4ger von seinem Bruder im Jahre 2009 25.000 \u20ac geschenkt. Die Erbschaftsteuer wurde auf rd. 4500 \u20ac festgesetzt. Der Kl\u00e4ger machte geltend, die Festsetzung sei rechtswidrig, da das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig sei, und zwar insgesamt wegen der gleichheitswidrigen Verschonungsregeln, aber auch wegen der Diskriminierung der Geschwisterschenkungen.<\/p>\n<p>Ob die verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen, lie\u00df der BFH offen. Jedenfalls fehle es an dem besonderen Interesse des Antragstellers an der Gew\u00e4hrung des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes. Zwar habe der BFH in verschiedenen F\u00e4llen, in denen sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids auf die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm gr\u00fcndeten, Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt. Alle diese F\u00e4lle seien aber dadurch gekennzeichnet gewesen, dass im Rahmen der Abw\u00e4gung dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse geb\u00fchre. Ber\u00fccksichtige man auf der einen Seite, dass bei Erfolg des Antrags praktisch das gesamte neue Erbschaftsteuergesetz au\u00dfer Kraft gesetzt w\u00fcrde, da die Finanzbeh\u00f6rden in jedem Steuerfall Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hren m\u00fcssten, andererseits der Kl\u00e4ger aber nur mit 4500 \u20ac steuerlich belastet sei, so m\u00fcsse diese Abw\u00e4gung zu Lasten des Kl\u00e4gers ausgehen.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich h\u00e4tte der BFH auch einen anderen Weg einschlagen k\u00f6nnen. Denn in der Entscheidung zur sog. Pendlerpauschale (BFH-Beschluss vom 23. 8. 2007 &#8211; VI B 42\/07, BStBl. II 2007 S. 799 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,234193,\" target=\"_blank\">DB 2007 S. 2011<\/a>) hatte der BFH trotz der ebenfalls geringen steuerlichen Auswirkung im Einzelfall die Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt, was zur Nichtanwendung der gesetzlichen Neuregelung \u00fcber die Abzugsf\u00e4higkeit der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in millionenfachen F\u00e4llen f\u00fchrte oder f\u00fchren konnte. Worin aber nun der Unterschied liegen soll, wenn ein ganzes Gesetz (Erbschaftsteuergesetz) oder eine gesetzliche Neuregelung im Einkommensteuergesetz nicht angewandt werden kann, ist aus dem nunmehr vorliegenden Beschluss nicht zu entnehmen. Denn bei der Pendlerpauschale war die Zahl der von der Aussetzung der Vollziehung mittelbar Betroffenen noch h\u00f6her als sie bei der Erbschaftsteuer gewesen w\u00e4re. Auch die finanzielle Auswirkung zu Lasten der \u00f6ffentlichen Haushalte war zumindest vergleichbar. In dem einen wie in dem anderen Fall w\u00e4re \u201edem Kl\u00e4ger die (vorl\u00e4ufige) Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar\u201c (Beschluss vom 1. 4. 2010 &#8211; II\u00a0B\u00a0168\/09<em>,<\/em> S. 8, BStBl. II 2010 S. 558 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,349549,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 823<\/a>) gewesen. Dass im nunmehr entschiedenen Fall ein ganzes Gesetz auf dem Pr\u00fcfstand steht, ist doch nur ein formaler Aspekt und f\u00fcr die praktische Auswirkung der Aussetzung der Vollziehung auf die Belange des Haushalts nicht von Bedeutung.<\/p>\n<p>Alle, die gehofft haben, das neue Erbschaftsteuergesetz werde im anh\u00e4ngigen AdV-Verfahren vor dem BFH ein rasches Ende finden, m\u00fcssen sich nun gedulden und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten. Dieses ist vom erstinstanzlichen Gericht, dem FG M\u00fcnchen noch nicht entschieden. Teilt das FG M\u00fcnchen die verfassungsrechtlichen Bedenken, wird es das Erbschaftsteuergesetz \u2013 voraussichtlich noch in diesem Jahr \u2013 dem BVerfG vorlegen. Schlie\u00dft es sich den Bedenken nicht an, wird der Fall wieder beim BFH landen, der dann die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheiden und bejahendenfalls das Gesetz dem BVerfG vorlegen muss. Bei diesem sind bereits drei Verfassungsbeschwerden anh\u00e4ngig, die sich unmittelbar gegen das Gesetz richten. Bis wir Klarheit \u00fcber das Schicksal des neuen Erbschaftsteuerrechts haben, wird aller Voraussicht nach aber noch\u00a0 einige Zeit &#8211; eher Jahre als Monate &#8211;\u00a0 vergehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 7. 11. 2006 das alte Erbschaftsteuerrecht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hatte, hat der Gesetzgeber zum 1. 1. 2009 das Erbschaftsteuerrecht neu geregelt. 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