{"id":1259,"date":"2010-11-30T10:21:05","date_gmt":"2010-11-30T09:21:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1259"},"modified":"2011-02-24T18:53:09","modified_gmt":"2011-02-24T17:53:09","slug":"ruckwirkende_organschaftsbegrundung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/30\/ruckwirkende_organschaftsbegrundung\/","title":{"rendered":"Zur r\u00fcckwirkenden Organschafts-begr\u00fcndung nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung"},"content":{"rendered":"<p>Neben der Frage nach der Fortf\u00fchrung etwaig bestehender Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge ist in Umwandlungsf\u00e4llen f\u00fcr Zwecke der r\u00fcckwirkenden Begr\u00fcndung von Organschaftsverh\u00e4ltnissen insbesondere das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung der (potentiellen) Organgesellschaft zu Beginn ihres Wirtschaftsjahres in den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger relevant. Finanzielle Eingliederung liegt nach \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Satz 1 Nr.\u00a01 S.\u00a01 KStG vor, sofern der Organtr\u00e4ger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres kraft seiner Beteiligung mit ununterbrochener Stimmrechtsmehrheit beteiligt ist. Umstritten ist, ob die in den \u00a7\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01, 20 Abs.\u00a07, 8 UmwStG\u00a01995 bzw. nunmehr in den \u00a7\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01, 20 Abs.\u00a05, 6 UmwStG geregelten R\u00fcckwirkungsfiktionen eine auf den steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag zur\u00fcckreichende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung und Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der finanziellen Eingliederung um eine Voraussetzung tats\u00e4chlicher Art, die dementsprechend r\u00fcckbeziehungsfeindlich ist. Nach ganz herrschender Auffassung im Schrifttum stellt sich die finanzielle Eingliederung indes als Tatbestandsmerkmal rechtlicher Natur dar und wird hiernach von den umwandlungssteuerlichen R\u00fcckwirkungsfiktionen erfasst.<!--more--><\/p>\n<p>In zwei Urteilen vom 28. 7. 2010 (I R 89\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,391417,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2373<\/a>; I R 111\/09, BFH\/NV 2011 S. 67) hat der BFH nunmehr f\u00fcr F\u00e4lle der unterj\u00e4hrigen Anteilseinbringung mit steuerlichem R\u00fcckbezug auf den 31.12. des vorangehenden Jahres (Rechtslage vor SEStEG), eine finanzielle Eingliederung der erworbenen Gesellschaft (Gesellschaft, an der die eingebrachten Anteile bestehen) in die \u00fcbernehmende Gesellschaft zu Beginn des Wirtschaftsjahres\u00a0 der potentiellen Organgesellschaft bejaht.<\/p>\n<p>Der I. Senat widerspricht damit der Finanzverwaltung, die bislang insb. mit Verf\u00fcgung vom 21. 11. 2005 (OFD Frankfurt) die M\u00f6glichkeit der r\u00fcckwirkenden Begr\u00fcndung einer k\u00f6rperschaftsteuerlichen Organschaft nach Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung verneinte. Auf die Frage einer rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Qualifikation der finanziellen Eingliederung und damit einer etwaigen Subsumtion der Eingliederungsvoraussetzung unter die steuerlichen R\u00fcckwirkungsfiktionen kommt es dabei nach Auffassung des BFH nicht an, so dass dieser die oben angesprochene Qualifikationsfrage in beiden Entscheidungen offen lassen konnte.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr das Bestehen einer finanziellen Eingliederung der erworbenen Gesellschaft zu Beginn ihres Wirtschaftsjahres in die \u00dcbernehmerin soll vielmehr \u00a7\u00a012 Abs.\u00a03 Satz 1 i.V. mit \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz 3 UmwStG\u00a01995 sein, wonach die \u00fcbernehmende Kapitalgesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des einbringenden Rechtstr\u00e4gers eintritt. Eine vor Eigentums\u00fcbergang an den Anteilen tats\u00e4chlich im Verh\u00e4ltnis zum Einbringenden bestehende finanzielle Eingliederung der erworbenen Gesellschaft wird \u00fcber die Rechtsnachfolge (sog. Fu\u00dfstapfentheorie) der \u00fcbernehmenden Gesellschaft zugerechnet. Dass die finanzielle Eingliederung im Verh\u00e4ltnis zwischen \u00fcbernehmender Gesellschaft und erworbener Gesellschaft bei unterj\u00e4hriger Anteilseinbringung tats\u00e4chlich erst im Verlaufe des Wirtschaftsjahres der potentiellen Organgesellschaft begr\u00fcndet wird, hat in Folge der Fu\u00dfstapfentheorie unbeachtlich zu bleiben.<\/p>\n<p>Aus der Entscheidung I R 89\/09 wird zudem deutlich, dass eine der \u00fcbernehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnende finanzielle Eingliederung auch dann gegeben ist, wenn zun\u00e4chst keine kapitalm\u00e4\u00dfige Beteiligung des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers an der (potentiellen) Organgesellschaft besteht, sondern Letztgenannte erst durch Abspaltung, Einbringung oder Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugr\u00fcndung geschaffen wird. Eine in Form eines unselbst\u00e4ndigen Teilbetriebs bestehende (faktische) finanzielle Eingliederung in den einbringenden Rechtstr\u00e4ger kann der \u00dcbernehmerin daher \u00fcber die steuerliche Rechtsnachfolge ebenfalls zugerechnet werden.<\/p>\n<p>Auch unter der umwandlungssteuerlichen Rechtslage nach SEStEG sollte &#8211; trotz nunmehr fehlender R\u00fcckwirkungsfiktion f\u00fcr den Anteilstausch (\u00a7 21 UmwStG) &#8211;\u00a0 die Rechtsprechung des BFH G\u00fcltigkeit besitzen. Denn zumindest f\u00fcr die F\u00e4lle des Buch- und Zwischenwertansatzes (Einzelrechtsnachfolge) wird f\u00fcr Zwecke des Anteilstausches durch \u00a7 23 Abs. 1 UmwStG der Eintritt der \u00dcbernehmerin in die steuerliche Rechtsstellung des einbringenden Rechtstr\u00e4gers kodifiziert. Mit Spannung darf erwartet werden wie die Finanzverwaltung im neuen UmwSt-Erlass auf die j\u00fcngste BFH-Rechtsprechung\u00a0 reagiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neben der Frage nach der Fortf\u00fchrung etwaig bestehender Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge ist in Umwandlungsf\u00e4llen f\u00fcr Zwecke der r\u00fcckwirkenden Begr\u00fcndung von Organschaftsverh\u00e4ltnissen insbesondere das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung der (potentiellen) Organgesellschaft zu Beginn ihres Wirtschaftsjahres in den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger relevant. Finanzielle Eingliederung liegt &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/30\/ruckwirkende_organschaftsbegrundung\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304374,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[3640,2485,3641,3501],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1259"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304374"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1259"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1259\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1261,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1259\/revisions\/1261"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1259"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1259"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1259"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}