{"id":1265,"date":"2010-12-01T06:56:39","date_gmt":"2010-12-01T05:56:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1265"},"modified":"2011-02-24T20:33:40","modified_gmt":"2011-02-24T19:33:40","slug":"der-teure-euro","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/01\/der-teure-euro\/","title":{"rendered":"Der teure Euro"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1269\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1269\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/01\/der-teure-euro\/pupeter_alexander_057\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1269\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1269\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1269\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Ein Unternehmer musste im Jahr 2004 seine GmbH, der es vermutlich schlecht ging, f\u00fcr einen symbolischen Kaufpreis von 1 \u20ac verkaufen. Dieser \u20ac wurde ausweislich des Vertrages sogar bezahlt. Der Unternehmer hatte die GmbH 14 Jahre zuvor f\u00fcr 70.000 DM erworben und jedenfalls seit 2001 keine Dividenden daraus erzielt. Er hoffte, den Verlust von knapp 70.000 DM vollst\u00e4ndig steuerlich geltend machen zu k\u00f6nnen. Finanzamt und FG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 9. 7. 2010 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,390217,\" target=\"_blank\">1 K 337\/07 E<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,390106,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2201 [LS]<\/a>) versagten ihm dies, lediglich die H\u00e4lfte seines Verlustes wurde zum steuerlichen Abzug zugelassen. Was war geschehen?<!--more--><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich unterliegen Gewinne und Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer GmbH \u2013 von Zwergbeteiligungen unter 1% abgesehen \u2013 dem Halbeink\u00fcnfteverfahren bzw. ab 2008 dem Teileink\u00fcnfteverfahren. Danach ist ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn wie ein Ver\u00e4u\u00dferungsverlust steuerlich nur zur H\u00e4lfte (so im Jahr 2004) oder jetzt zu 60% anzusetzen. Der verbleibende Teil (50 bzw. 40%) ist steuerfrei, besser steuerneutral. Nach diesem Grundsatz w\u00e4re die Frage eindeutig zu entscheiden. Der Unternehmer hatte dennoch einen Grund, weshalb er hier zum Finanzgericht gegangen ist.<\/p>\n<p>Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Begrenzung auf die H\u00e4lfte der Verluste (bzw. jetzt auf 60% der Verluste) keine Anwendung findet, wenn der Steuerpflichtige jedenfalls ab 2001 keine durch diese Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat. Er begr\u00fcndet diese Ausnahme mit dem Wortlaut der hierf\u00fcr einschl\u00e4gigen Normen (\u00a7 3 Nr. 40 Buchstabe a und \u00a7 3c Abs. 2 EStG): In \u00a7\u00a03 Nr. 40 stellt das Gesetz 50% (seit 2008: 40%) der Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an K\u00f6rperschaften von der Steuer frei. Und nach \u00a7 3c Abs. 2 EStG k\u00f6nnen Ver\u00e4u\u00dferungskosten, \u201edie mit den dem \u00a7\u00a03 Nr.\u00a040 zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen\u201c, nur zu 60% abgezogen werden. Wenn solche Einnahmen nicht vorliegen, k\u00f6nne auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang der Anschaffungskosten mit ihnen bestehen. Also seien Ver\u00e4u\u00dferungsverluste vollst\u00e4ndig abziehbar, wenn es keine teilweise steuerbefreiten Einnahmen gab.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis erschien dem BFH auch aus anderen Gr\u00fcnden sachgerecht: Der Gesellschafter hat die vollen Anschaffungskosten getragen. Wenn ihm durch \u00a7\u00a03c Abs. 2 EStG der Abzug teilweise verwehrt wird, liegt der Zweck darin, eine Doppelbeg\u00fcnstigung zu vermeiden. Diese Doppelbeg\u00fcnstigung w\u00fcrde sich ergeben, wenn die Einnahmen aus einer GmbH-Beteiligung (Dividenden und\/oder Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s) nur teilweise besteuert w\u00fcrde, jedoch die damit zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben vollst\u00e4ndig abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren. Die Gefahr der Doppelbeg\u00fcnstigung bestehe aber ohne Einnahmen nicht. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung war unser Unternehmer der Auffassung, auch er k\u00f6nne seine Anschaffungskosten steuerlich vollst\u00e4ndig geltend machen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht sah dies anders und begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass hier ein anderer Fall vorl\u00e4ge, denn der Unternehmer hatte ja tats\u00e4chlich einen Euro als Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s erhalten. Mit diesem einen Euro st\u00fcnden die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten von 70.000 DM in Zusammenhang. Daher sei nur ein teilweiser Abzug zul\u00e4ssig. Das Finanzgericht selber erkennt, dass dieses Ergebnis als unbefriedigend empfunden werden kann. Es sieht allerdings das Problem weniger in der eigenen Entscheidung, sondern vielmehr darin, dass der BFH bei vollst\u00e4ndigem Fehlen einer Einnahme den kompletten Ausgabenanzug zulasse. Damit kostet der symbolische Euro, der in derartigen F\u00e4llen in Kaufvertr\u00e4gen angesetzt wird (ohne dass er hierf\u00fcr zumindest im Deutschen Zivilrecht eine Notwendigkeit gibt) ca. 17.900 \u20ac Verlustabzug.<\/p>\n<p>Der Unternehmer hat Revision eingelegt, die derzeit bei dem BFH anh\u00e4ngig (Az. IX R 49\/10) ist. F\u00fcr das Finanzgericht spricht jedenfalls folgendes: Sollte der eine Euro nicht ausreichen, um zum teilweisen Ausschluss des Ausgabenabzuges zu gelangen, so stellt sich die Frage, wo die Grenze zu ziehen w\u00e4re: Im Gesetz ist keine \u201eGeringf\u00fcgigkeitsgrenze\u201c angelegt, damit erg\u00e4be sich eine v\u00f6llig unklare Rechtslage. Die ganze Problematik w\u00e4re nicht entstanden, wenn der Gesetzgeber von vorneherein die H\u00e4lfte bzw. ab 2008 40% des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnes bzw. \u2013verlustes steuerfrei gestellt h\u00e4tte und nicht die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben getrennt in zwei unterschiedlichen Normen geregelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Inzwischen hat sich der Gesetzgeber des Problems angenommen. In Zukunft soll es f\u00fcr das teilweise Verlustabzugsverbot (\u00a7 3c Abs. 2) bereits ausreichen, wenn \u201edie Absicht zur Erzielung von Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 40\u201c vorliegt, so das letzten Freitag verabschiedete Jahressteuergesetz 2010. Diese Formulierung birgt allerdings mehr Probleme als sie l\u00f6st.<\/p>\n<p><em> <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unternehmer musste im Jahr 2004 seine GmbH, der es vermutlich schlecht ging, f\u00fcr einen symbolischen Kaufpreis von 1 \u20ac verkaufen. Dieser \u20ac wurde ausweislich des Vertrages sogar bezahlt. 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