{"id":1280,"date":"2010-12-02T07:08:10","date_gmt":"2010-12-02T06:08:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1280"},"modified":"2011-02-24T20:27:18","modified_gmt":"2011-02-24T19:27:18","slug":"bundesrat-verabschiedet-jahressteuergesetz-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/02\/bundesrat-verabschiedet-jahressteuergesetz-2010\/","title":{"rendered":"Bundesrat verabschiedet Jahressteuergesetz 2010"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_517\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-517\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/18\/jahressteuergesetz-2010-teilabzugsverbot-auch-bei-fehlenden-beteili-gungseinkunften\/dr-martin-lenz\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-517\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-517\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz-754x1132.jpg 754w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Martin-Lenz.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-517\" class=\"wp-caption-text\">WP StB Dr. Martin Lenz ist Partner und Leiter National Tax bei KPMG AG, Frankfurt\/M. <\/p><\/div>\n<p>Der Bundesrat hat am 26. 11. 2010 das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) verabschiedet. Mit diesem Artikelgesetz werden zahlreiche Normen, u. a. des Einkommen-, K\u00f6rperschaft- und Au\u00dfensteuergesetzes sowie der Abgabenordnung, ge\u00e4ndert bzw. neu eingef\u00fchrt. Mit einigen gesetzlichen Neuregelungen reagiert der Gesetzgeber auf k\u00fcrzlich ergangene Rechtsprechung des BFH, die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht. So soll bei der Entstrickung, dem Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseink\u00fcnften und der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen die jeweilige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden. Im Ergebnis ist das eine gesetzliche Kodifizierung von Nichtanwendungserlassen. Die folgenden \u00c4nderungen des JStG 2010 werden in der Beratungspraxis von besonderer Bedeutung sein.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Neuerungen bei der Entstrickung<\/strong><\/p>\n<p>Nach der sogenannten finalen Entnahmetheorie sind die stillen Reserven eines Wirtschaftsguts steuerwirksam zu realisieren, wenn u. a. aufgrund einer grenz\u00fcberschreitenden Verbringung des Wirtschaftsguts die stillen Reserven der deutschen Besteuerung entzogen werden (z. B. infolge der Zuordnung zu einer ausl\u00e4ndischen Freistellungs-Betriebsst\u00e4tte). Nach den durch das SEStEG eingef\u00fchrten allgemeinen Entstrickungstatbest\u00e4nden (\u00a7 4 Abs. 1 Satz\u00a03 EStG, \u00a7\u00a012 Abs. 1 KStG) sind stille Reserven aufzudecken, sofern das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder aus der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 17. 7.\u00a0 2008 (Az. I R 77\/06, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,302717,\" target=\"_blank\">DB 2008 S. 2281<\/a>) hat der BFH unter \u00c4nderung der Rechtsprechung entschieden, dass f\u00fcr die finale Entnahmetheorie vor den Neuregelungen durch das SEStEG keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestand. Aus der \u00dcberf\u00fchrung des Wirtschaftsguts in die ausl\u00e4ndische Freistellungs-Betriebsst\u00e4tte folge deshalb grunds\u00e4tzlich keine sofortige Gewinnrealisierung. Jedoch stehe die \u00dcberf\u00fchrung des Wirtschaftsguts einer k\u00fcnftigen Besteuerung der im Inland gebildeten stillen Reserven nicht entgegen. Insoweit habe Deutschland f\u00fcr die vor Verbringung entstandenen stillen Reserven weiterhin das Besteuerungsrecht. Die \u00dcbertragbarkeit der Urteilsgrunds\u00e4tze auf die Neuregelungen durch das SEStEG hat der BFH offen gelassen.<\/p>\n<p>Durch das JStG 2010 werden die Entstrickungstatbest\u00e4nde jeweils um ein Regelbeispiel erweitert, das an die Zuordnung des Wirtschaftsguts ankn\u00fcpft. Danach liegt ein Ausschluss oder eine Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts insbesondere vor, wenn ein bisher einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen ist (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 4 EStG n. F., \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 KStG n.\u00a0F.).<\/p>\n<p>Die allgemeinen Entstrickungsregeln nach SEStEG sind erstmals f\u00fcr nach dem 31. 12. 2005 endende Wirtschaftsjahre anwendbar. Nunmehr sollen diese Neuregelungen, inklusive des neuen Regelbeispiels, auch f\u00fcr Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die vor dem 1. 1. 2006 enden, wenn ein bisher einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte dieses Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, deren Eink\u00fcnfte durch ein DBA freigestellt sind. Gleiches gilt, wenn das Wirtschaftsgut bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nicht mehr einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>Neben der finalen Entnahmetheorie hat der BFH auch die finale Betriebsaufgabetheorie aufgegeben (Urteil vom 28. 10. 2009, Az.\u00a0<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,345147,\" target=\"_blank\">I\u00a0R 99\/08<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,347731,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 488 [LS]<\/a>), wonach die Verlagerung eines Betriebs ins Ausland eine Betriebsaufgabe darstellt. Als Reaktion darauf wird die finale Betriebsaufgabetheorie durch das JStG 2010 gesetzlich verankert. Der Aufgabe eines Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung s\u00e4mtlicher Wirtschaftsg\u00fcter des (Teil-)Betriebs gleich (\u00a7 16 Abs. 3a EStG n. F.). Das oben dargestellte Regelbeispiel gilt entsprechend. Sind die Wirtschaftsg\u00fcter nach der Betriebsverlagerung einer EU\/EWR-Betriebsst\u00e4tte zuzurechnen, kann auf Antrag die Steuer auf den Aufgabegewinn zinslos in f\u00fcnf gleichen Jahresraten entrichtet werden, sofern zwischen den beteiligten Staaten Amtshilfe geleistet wird (\u00a7 36 Abs. 5 EStG n. F.). Von den Neuregelungen sind alle nicht bestandskr\u00e4ftigen F\u00e4lle betroffen.<\/p>\n<p><strong>Modifikation der Stille-Reserven-Klausel des \u00a7 8c KStG<\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong>Im Rahmen der Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 8c KStG wird die Stille-Reserven-Klausel angepasst (\u00a7 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG). Diese sieht bislang vor, dass Verluste im Fall eines sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs nicht untergehen, soweit sie von den steuerpflichtigen stillen Reserven des inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gens der K\u00f6rperschaft gedeckt sind. Mit dem JStG 2010 wird die Beschr\u00e4nkung auf das inl\u00e4ndische Betriebsverm\u00f6gen aufgehoben. Vielmehr soll auch solches ausl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen Ber\u00fccksichtigung finden, f\u00fcr das Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, z. B. Betriebsverm\u00f6gen einer ausl\u00e4ndischen Anrechnungs-Betriebsst\u00e4tte (\u00a7 8c Abs. 1 Satz 6 KStG n. F.).<\/p>\n<p>Eine weitere \u00c4nderung betrifft die Ermittlung der stillen Reserven. Diese sind bisher ausschlie\u00dflich durch Gegen\u00fcberstellung des (anteiligen) steuerlichen Eigenkapitals der K\u00f6rperschaft und dem gemeinen Wert der Anteile an der K\u00f6rperschaft zu ermitteln. F\u00fcr den Fall, dass das Eigenkapital der Verlustgesellschaft negativ ist, sieht die Neuregelung vor, dass die stillen Reserven durch Gegen\u00fcberstellung des (anteiligen) in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapitals der K\u00f6rperschaft und dem diesen Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsverm\u00f6gens der K\u00f6rperschaft (an Stelle des gemeinen Werts der Anteile) zu ermitteln sind (\u00a7 8c Abs. 1 Satz 8 KStG n. F.). Durch diese \u00c4nderung soll verhindert werden, dass sich rein rechnerisch stille Reserven ergeben, obwohl keine stillen Reserven vorhanden sind.<\/p>\n<p>Die Neufassung soll erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden sein. Somit w\u00e4ren auch bereits vollzogene Beteiligungserwerbe von den Neuregelungen umfasst.<\/p>\n<p><strong>Neuerungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung kommt es zu \u00c4nderungen bei der Bestimmung der Niedrigbesteuerung und des Hinzurechnungsbetrags. Eine Niedrigbesteuerung im Sinne der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung liegt vor, wenn die Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft einer Belastung mit Ertragsteuern von weniger als 25% unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Eink\u00fcnften aus anderen Quellen beruht.<\/p>\n<p>Im Rahmen des JStG 2010 wird zur Ermittlung einer Niedrigbesteuerung geregelt, dass in die Belastungsberechnung Anspr\u00fcche einzubeziehen sind, die der Staat oder das Gebiet der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnaussch\u00fcttung dieser Gesellschaft dem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gew\u00e4hrt (\u00a7 8 Abs.3 Satz 2 AStG n. F.). Dadurch sollen nach der Gesetzesbegr\u00fcndung Umgehungsgestaltungen verhindert werden, in denen die \u00fcber 25% liegende Normalbesteuerung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft durch weitergehende Entlastungsanspr\u00fcche der Gesellschafter ausgeglichen wird. Es soll daher k\u00fcnftig eine Niedrigbesteuerung vorliegen, wenn bei konsolidierter Betrachtung (Betrachtung der Ebene der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft sowie der Erstattungsanspr\u00fcche der Gesellschafter) die Ertragsteuerbelastung weniger als 25% betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sollen k\u00fcnftig die steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte um die (effektive) Steuerlast der ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft nach Verrechnung mit den Entlastungsanspr\u00fcchen gek\u00fcrzt werden (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 AStG n. F.). Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann statt des Steuerabzugs nach \u00a7 10 Abs. 1 AStG auch die Steueranrechnung nach \u00a7 12 AStG gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Die Neuregelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung gelten erstmalig f\u00fcr den Veranlagungszeitraum bzw. den Erhebungszeitraum, f\u00fcr den Zwischeneink\u00fcnfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft bzw. Betriebsst\u00e4tte entstanden sind, das nach dem 31. 12. 2010 beginnt.<\/p>\n<p><strong>Verlagerung der Buchf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden Regelungen eingef\u00fchrt, auf Antrag die elektronische Buchf\u00fchrung ins Ausland zu verlagern. Diese bisher grunds\u00e4tzlich auf die Verlagerung der Buchf\u00fchrung in EU\/EWR-Staaten beschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeit wird durch das JStG 2010 auch auf Drittstaaten ausgedehnt. Klarstellend wird erg\u00e4nzt, dass auch nur ein Teil oder mehrere Teile der elektronischen Buchf\u00fchrung verlagert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Verlagerung der Buchf\u00fchrung ins Ausland war bislang unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Zustimmung des ausl\u00e4ndischen Staates zur Durchf\u00fchrung des Datenzugriffs vorlegt. Auf dieses in der Praxis problematische Erfordernis soll k\u00fcnftig verzichtet werden. Stattdessen sieht die Neuregelung vor, dass die Besteuerung durch die Verlagerung der Buchf\u00fchrung nicht beeintr\u00e4chtigt werden darf (\u00a7 146 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 AO n.\u00a0F.).<\/p>\n<p>Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung umfasst die Nichtbeeintr\u00e4chtigung der Besteuerung nicht nur die Erf\u00fcllung der Buchf\u00fchrungs- und Aufzeichnungspflichten, sondern die Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher steuerlicher Pflichten. Werden der Finanzbeh\u00f6rde Umst\u00e4nde bekannt, die zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Besteuerung f\u00fchren, ist die Bewilligung zur Verlagerung der Buchf\u00fchrung ins Ausland zu widerrufen und die unverz\u00fcgliche R\u00fcckverlagerung der Buchf\u00fchrung ins Inland zu verlangen. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur R\u00fcckverlagerung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nicht nach, droht ihm die Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes von bis zu 250.000 \u20ac. Die Neuregelung soll erstmals am Tag nach der Verk\u00fcndung des JStG 2010 im Bundesgesetzblatt Anwendung finden.<\/p>\n<p><strong>Umgliederungsvorschriften vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17. 11. 2009 entschieden, dass die Umgliederungsvorschriften vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren (\u00a7 36 Abs. 3 und 4 KStG) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) versto\u00dfen, soweit sie umgliederungsbedingt zu einem Verlust von K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial f\u00fchren. Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz wirkt auf den 1. 1. 2001 zur\u00fcck. Das BVerfG verpflichtete den Gesetzgeber, f\u00fcr nicht bestandskr\u00e4ftige F\u00e4lle sp\u00e4testens mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine Neuregelung zu treffen. Dieser Verpflichtung kommt der Gesetzgeber nunmehr mit dem JStG 2010 nach (\u00a7\u00a034 Abs. 13f, 13g KStG n.\u00a0F.).<\/p>\n<p><strong>Teilabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseink\u00fcnften<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH sind Erwerbsaufwendungen (z. B. Anschaffungskosten, Ver\u00e4u\u00dferungskosten, Betriebsverm\u00f6gensminderungen) im Zusammenhang mit Eink\u00fcnften aus \u00a7\u00a017 Abs. 1 und Abs. 4 EStG (Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) in vollem Umfang abzugsf\u00e4hig, wenn der Steuerpflichtige aus der Beteiligung keine Einnahmen erzielt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gen\u00fcgt die abstrakte M\u00f6glichkeit der Einnahmenerzielung zur Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots (vgl. dazu <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/18\/\" target=\"_blank\">Steuerboard-Beitrag vom 18. 6. 2010<\/a>). Im Rahmen des JStG 2010 wird die Verwaltungsauffassung nunmehr festgeschrieben. Danach ist f\u00fcr die Anwendung des Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des \u00a7\u00a03 Nr. 40 EStG oder von Verg\u00fctungen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 40a EStG ausreichend (\u00a7 3c Abs. 2 Satz 2 EStG n. F.). Die Neuregelung soll erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden sein.<\/p>\n<p><strong>Steuerbarkeit von Erstattungszinsen <\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 33\/07, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,364136,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1970<\/a>) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen (\u00a7 233a AO) ge\u00e4ndert. Hiernach unterliegen Erstattungszinsen nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 3 EStG als nicht abzugsf\u00e4hige Ausgaben gelten, da diese Vorschrift bestimmte Steuern dem nichtsteuerbaren Bereich zuweise. Das JStG 2010 schreibt nunmehr gesetzlich fest, dass Erstattungszinsen Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen sind (\u00a7 20 Abs. 1 Nr.\u00a07 Satz 3 EStG n. F.). Die Neufassung soll in allen F\u00e4llen zur Anwendung gelangen, in denen die Steuer noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt ist.<\/p>\n<p>Nach der Zustimmung des Bundesrats zum JStG 2010 steht noch die Verk\u00fcndung im Bundesgesetzblatt aus, die bis zum Jahresende erfolgen soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 26. 11. 2010 das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) verabschiedet. Mit diesem Artikelgesetz werden zahlreiche Normen, u. a. des Einkommen-, K\u00f6rperschaft- und Au\u00dfensteuergesetzes sowie der Abgabenordnung, ge\u00e4ndert bzw. neu eingef\u00fchrt. 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