{"id":1288,"date":"2010-12-03T09:50:44","date_gmt":"2010-12-03T08:50:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1288"},"modified":"2011-02-24T20:16:49","modified_gmt":"2011-02-24T19:16:49","slug":"eu-zwischen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/03\/eu-zwischen\/","title":{"rendered":"EU zwischen \u201eRettungsschirm\u201c und Diskussion \u00fcber nationale Souver\u00e4nit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1292\" style=\"width: 134px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1292\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/03\/eu-zwischen\/brandt\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1292\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1292\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/BRANDT-124x168.jpg\" alt=\"\" width=\"124\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/BRANDT-124x168.jpg 124w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/BRANDT.jpg 377w\" sizes=\"(max-width: 124px) 100vw, 124px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1292\" class=\"wp-caption-text\">J\u00fcrgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die aktuelle Finanzkrise und die dagegen getroffenen Ma\u00dfnahmen der EU-Mitgliedstaaten zeigen in besonderer Weise die Intensit\u00e4t, den die fortschreitende Weiterentwicklung des gemeinsamen Marktes inzwischen erreicht hat. Sie machen aber zugleich deutlich, wie viel an nationaler Souver\u00e4nit\u00e4t inzwischen auf die Europ\u00e4ische Union \u00fcbergegangen ist oder zumindest von ihr \u2013 ungeachtet der demokratischen Mitwirkungsrechte in den jeweiligen Mitgliedstaaten \u2013 pr\u00e4judiziert werden kann, wenn man nur an die erheblichen Einschnitte in staatliche Leistungen durch diejenigen Staaten wie Griechenland und aktuell Irland denkt, die unter dem sog. \u201eRettungsschirm\u201c anderer europ\u00e4ischer Staaten St\u00fctzungsma\u00dfnahmen in Anspruch nehmen m\u00fcssen.<!--more--><\/p>\n<p>So unverzichtbar solche nationalen Einschnitte in das soziale Netz hilfebed\u00fcrftiger Mitgliedstaaten auf Veranlassung der EU auch sein m\u00f6gen, treffen sie doch auf eine verbreitete Skepsis gegen\u00fcber der Union und der mit fortschreitender Integration zumindest \u201egef\u00fchlten\u201c Erosion demokratischer Einflussnahmem\u00f6glichkeiten der B\u00fcrger. \u00a0Die gescheiterten Volksabstimmungen in einigen EU-Staaten zu einem europ\u00e4ischen Verfassungsvertrag sind daf\u00fcr ebenso ein Zeichen wie die gegen den sog. \u201eLissabon-Vertrag\u201c gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem BVerfG (Urteil vom 30. 6. 2009 \u2013 2 BvE 2\/08, BVerfGE 123 S. 267), die zu einer zum Teil erheblich kritisierten restriktiven Auslegung der verfassungsrechtlichen Kompetenzen zur \u00dcbertragung von Zust\u00e4ndigkeiten auf die EU sowie zur Begrenzung der EU-Kompetenzen auf den Rahmen der Einzelerm\u00e4chtigungen in den Gemeinschaftsvertr\u00e4gen gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p><strong>Kompetenz des EuGH\u00a0 hinsichtlich der Wahrung und Auslegung der Vertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>In diesen Zusammenhang geh\u00f6rt auch die Kritik an der Rechtsprechung des EuGH, sie erstrecke sich zuweilen auf Felder wie z. B. das Recht der direkten Steuern, f\u00fcr die die Union mangels ausdr\u00fccklicher Kompetenzen keine Befugnis habe.<\/p>\n<p>Gleichwohl ist dieser Vorwurf nicht berechtigt. Denn die Mitgliedstaaten haben auch ihre alleinige Gesetzgebungshoheit im Bereich der direkten Steuern Gesetze \u201eunter Wahrung des Gemeinschaftsrechts auszu\u00fcben (EuGH-Urteil vom 12. 12. 2002 \u2013 Rs. C-385\/00 &#8211; de Groot, EuGHE\u00a0 2002 S. I-11819). Diese Pflicht beruht auf den Gemeinschaftsvertr\u00e4gen, deren Wahrung und Auslegung dem EuGH als Aufgabe zugeschrieben ist. \u00a0F\u00fcr diese vom EuGH angenommene\u00a0 Zust\u00e4ndigkeit spricht des Weiteren die Parallele des Verh\u00e4ltnisses zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten\u00a0 zu dem Verh\u00e4ltnis des Bundes und der L\u00e4nder im f\u00f6deralen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland. Denn das europarechtliche Gebot der Mitgliedstaaten, ihre Gesetzgebungskompetenz im Bereich der direkten Steuern \u201eunter Wahrung der Grundfreiheiten der EG-Vertr\u00e4ge\u201c auszu\u00fcben, entspricht funktionell dem Gebot wechselseitiger R\u00fccksichtnahme, das f\u00fcr die Abgrenzung der unterschiedlichen Kompetenzbereiche zwischen dem Bund und den Bundesl\u00e4ndern im Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens bei Aus\u00fcbung der L\u00e4nderzust\u00e4ndigkeiten eine parallele Auspr\u00e4gung findet. Auch die (bundesrechtliche) Kehrseite dieses Grundsatzes, n\u00e4mlich\u00a0 das Gebot, bei der Aus\u00fcbung bundesrechtlicher Zust\u00e4ndigkeiten L\u00e4nderinteressen angemessen zu ber\u00fccksichtigen (sog. Gebot l\u00e4nderfreundlichen Verhaltens) findet seine Entsprechung in dem europarechtlich statuierten Koh\u00e4renzprinzip ebenso wie in dem in j\u00fcngerer Zeit betonten Territorialprinzip als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr nationale Steuerregelungen.<\/p>\n<p>Die Austarierung dieser wechselseitigen R\u00fccksichtnahmepflichten bleibt eine stets spannende und immerw\u00e4hrende Aufgabe in der steuerrechtlichen Diskussion. So ist es kein Wunder, dass sich der Deutsche Finanzgerichtstag am 24. 1. 2011 erneut mit den \u201eEurop\u00e4ischen Perspektiven im Steuerrecht\u201c befassen wird (vgl. <a href=\"http:\/\/www.finanzgerichtstag.de\/\" target=\"_blank\">www.finanzgerichtstag.de\/<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Begrenzte Pr\u00fcfung von Kompetenz\u00fcberschreitungen der EU-Organe durch das BVerfG<\/strong><\/p>\n<p>In st\u00e4ndiger Rechtsprechung geht das BVerfG davon aus, dass es dann EU-Akte einschlie\u00dflich von EuGH-Entscheidungen zu \u00fcberpr\u00fcfen hat, wenn sie die Grenze der \u2013europarechtlich durch die Gemeinschaftsvertr\u00e4ge nach dem Grundsatz der Einzelerm\u00e4chtigung gezogenen- Befugnisse \u00fcberschreiten und damit als ausbrechende Akte im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG unbeachtlich sind. Diese Grenze hat das BVerfG mit Beschluss vom 6. 7. 2010 (Az. 2 BvR 2661\/06, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,363529,\" target=\"_blank\">DB0363529<\/a>) nunmehr \u2013 gegen\u00fcber seiner \u201eLissabon-Entscheidung\u201c ersichtlich europafreundlicher \u2013 pr\u00e4zisiert.<\/p>\n<p>Das Verfahren betraf die Verfassungsbeschwerde einer Firma gegen ein Urteil des BAG (Az. 7 AZR 500\/04, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,146727,\" target=\"_blank\">DB 2006 S. 1734<\/a>). Dieses hatte der Entfristungsklage eines 53-j\u00e4hrigen Arbeitnehmers gegen die auf \u00a7 14 Abs.\u00a03 TzBfG a. F. gest\u00fctzte sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrages mit der Begr\u00fcndung stattgegeben, nach der f\u00fcr das BAG bindenden sog. \u201eMangold\u201c-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 22. 11. 2005 \u2013 Rs. C-144\/04, EuGHE 2005 S. I-9981 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,122148,\" target=\"_blank\">DB 2005 S. 2638<\/a>, best\u00e4tigt durch Urteil vom 19. 1. 2010 \u2013 Rs. C-555\/07 &#8211; K\u00fcc\u00fckdeveci, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,345570,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 228<\/a>) sei \u00a7 14 Abs.\u00a03 TzBfG a. F. europarechtswidrig.\u00a0 Den mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Einwand der Firma, das BAG h\u00e4tte sich wegen Kompetenz\u00fcberschreitung des EuGH in der Sache Mangold nicht auf dessen Entscheidung berufen d\u00fcrfen, wies das BVerfG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Es geht zwar unver\u00e4ndert auf der Grundlage des \u201eLissabon\u201c-Urteils von seiner Pflicht aus, substantiierten R\u00fcgen eines Ultra-vires-Handelns europ\u00e4ischer Organe zu untersuchen, sieht sich aber mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts darauf beschr\u00e4nkt, dass nur ein \u201ehinreichend qualifizierter\u201c Versto\u00df im Sinne eines offensichtlichen und erheblich ins Gewicht fallenden kompetenzwidrigen Handeln der Unionsgewalt gegen das GG versto\u00dfe.\u00a0 Zugleich hat es als Voraussetzung einer entsprechenden R\u00fcge gefordert, eine entsprechende R\u00fcge im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) durch das jeweilige Fachgericht gegen\u00fcber dem EuGH geltend zu machen. Damit ist eine Kontrolle der Urteile des EuGH durch das BVerfG allenfalls in absoluten Ausnahmef\u00e4llen denkbar. Diese Klarstellung tr\u00e4gt wesentlich zur Rechtssicherheit in der Abgrenzung von Europa- und Verfassungsrecht bei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die aktuelle Finanzkrise und die dagegen getroffenen Ma\u00dfnahmen der EU-Mitgliedstaaten zeigen in besonderer Weise die Intensit\u00e4t, den die fortschreitende Weiterentwicklung des gemeinsamen Marktes inzwischen erreicht hat. 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