{"id":1305,"date":"2010-12-08T08:15:35","date_gmt":"2010-12-08T07:15:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1305"},"modified":"2011-02-24T20:06:24","modified_gmt":"2011-02-24T19:06:24","slug":"von-der-enttauschten-hoffnung-auf-einfache-und-verstandliche-steuergesetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/08\/von-der-enttauschten-hoffnung-auf-einfache-und-verstandliche-steuergesetze\/","title":{"rendered":"Von der entt\u00e4uschten Hoffnung auf einfache und verst\u00e4ndliche Steuergesetze"},"content":{"rendered":"<p>Steuergesetze k\u00f6nnen gut verst\u00e4ndlich und einfach sein; sie k\u00f6nnen, aber meist sind sie es nicht. Ein Beispiel f\u00fcr eine kurze und f\u00fcr jedermann nachvollziehbare Gesetzesformulierung ist \u00a7 4 Abs. 4 EStG: \u201eBetriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind\u201c. Die Vorschrift ist schon recht alt, sie findet sich gleichlautend bereits im Einkommensteuergesetz aus dem Jahre 1934 und ist seltsamerweise ein unver\u00e4ndert schlanker Absatz einer Norm, die im Laufe der Jahre stets zugenommen hat. 1982, als Ludwig Schmidt die 1. Auflage seines Einkommensteuergesetzes herausgab, hatte \u00a7 4 EStG sechs Abs\u00e4tze und umfasste in der Beck\u2018schen Textausgabe weniger als zwei Seiten, heute hat die Vorschrift zehn Abs\u00e4tze und umfasst mehr als f\u00fcnf Druckseiten.<!--more--><\/p>\n<p>Die wundersame Textvermehrung gilt nat\u00fcrlich auch f\u00fcr viele andere, ja f\u00fcr die meisten Normen des Einkommensteuergesetzes. Die Grundnorm des \u00a7 2 EStG, welche die sachliche Steuerpflicht regelt, umfasste 1982 weniger als eine Seite und hat sich mittlerweise fast verdoppelt. Aber immerhin: Die Norm war schon mal volumin\u00f6ser! 1999 hatte der Gesetzgeber in \u00a7 2 Abs. 3 EStG eine allgemeine Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung eingef\u00fchrt. Danach konnte das positive Einkommen, soweit es 100.000 DM \u00fcberstieg, nur noch zur H\u00e4lfte durch Verluste gemindert werden. Bei fehlender Leistungsf\u00e4higkeit sollte in Verlustsituationen eine Mindestbesteuerung sichergestellt werden.<\/p>\n<p>Die Vorschrift war an Kompliziertheit nicht zu \u00fcberbieten. Sie regelte in den S\u00e4tzen 4 und 5 des insgesamt acht S\u00e4tze umfassenden Absatzes kompliziert genug die Technik der Eink\u00fcnfteminderung und erreicht dann in Satz 6 den Grad vollst\u00e4ndiger Unverst\u00e4ndlichkeit: \u201eBei Ehegatten, die nach \u00a7\u00a7 26, 26 b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den S\u00e4tzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den S\u00e4tzen 2 bis 5 ausgeglichen werden k\u00f6nnen; k\u00f6nnen negative Eink\u00fcnfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 100.000 Deutsche Mark ausgeglichen werden, sind die positiven Eink\u00fcnfte des einen Ehegatten \u00fcber die S\u00e4tze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 100.000 Deutsche Mark durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den S\u00e4tzen 3 bis 6 den Betrag von 200.000 Deutsche Mark zuz\u00fcglich der H\u00e4lfte des den Betrag von 200.000 Deutsche Mark \u00fcbersteigenden Teils der zusammengefassten Summe der positiven Eink\u00fcnfte beider Ehegatten nicht \u00fcbersteigt.\u201c<\/p>\n<p>Wenn Sie, lieber Leser, trotz redlichen Bem\u00fchens diesen Satz nicht verstehen, so befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Der BFH verstand ihn auch nicht und legte die Vorschrift im Jahre 2006 dem BVerfG vor (Az. XI R 26\/04, BStBl. 2007 S. 167 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,189960,\" target=\"_blank\">DB 2006 S. 2439<\/a>). Das h\u00f6chste deutsche Steuergericht war der Ansicht, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Normenklarheit verletzt habe, da sich aus Sicht des Steuerpflichtigen Tatbestand und Rechtsfolge des \u00a7 2 Abs. 3 EStG nicht mehr erschlie\u00dfen lasse.<\/p>\n<p>Die Fachwelt hatte wohl nicht ganz unbegr\u00fcndet viel Hoffnung in dieses Vorlageverfahren gesetzt. Noch auf dem M\u00fcnsteraner Symposion zum Thema Steuerrecht und Verfassungsrecht im Jahre 2009 nannte der Pr\u00e4sident des BFH \u00a7 2 Abs. 3 EStG als \u201eExtrembeispiel\u201c, als \u201eParadebeispiel einer Norm, die den Anspr\u00fcchen der Normenklarheit meiner Auffassung nach nicht entspricht.\u201c Zudem hat das BVerfG selbst diese Hoffnung immer wieder gen\u00e4hrt, indem es mehrfach den Satz aufgestellt hat: \u201eF\u00fcr alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegr\u00fcndende Tatbest\u00e4nde so bestimmt sein m\u00fcssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe \u2013 in gewissem Umfang vorausberechnen kann.\u201c (So z. B. BVerfGE 108 S. 136 [235])<\/p>\n<p>Konsequenzen hatte dieses Postulat im Steuerrecht nie. Und auch jetzt, da es um ein Extrembeispiel sprachlicher Kompliziertheit ging, lie\u00df das BVerfG den sch\u00f6nen Worten keine Taten folgen. Es wies die Vorlage des BFH als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck. Die Begr\u00fcndung lautet \u2013 etwas salopp gesagt: der BFH h\u00e4tte sich mehr anstrengen m\u00fcssen. Er habe die denkbaren Auslegungsm\u00f6glichkeiten nicht ausreichend untersucht und nicht schl\u00fcssig dargelegt, warum die Auslegungsprobleme nicht mit den Mitteln herk\u00f6mmlicher Methodik zu bew\u00e4ltigen seien.<\/p>\n<p>Es ging zwar \u201enur\u201c um ausgelaufenes Recht. Aber es wurde eine Chance vertan, den Gesetzgeber endlich zur Umkehr zu zwingen und ihn an seine vornehmste Pflicht zu erinnern, dass die Gesetze, die er erl\u00e4sst, von den Normadressaten verstanden werden m\u00fcssen. Die Hoffnung auf ein einfaches und verst\u00e4ndliches Steuerrecht hat mit dieser Entscheidung des BVerfG einen deutlichen D\u00e4mpfer bekommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuergesetze k\u00f6nnen gut verst\u00e4ndlich und einfach sein; sie k\u00f6nnen, aber meist sind sie es nicht. 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