{"id":1320,"date":"2010-12-17T06:00:47","date_gmt":"2010-12-17T05:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1320"},"modified":"2011-02-24T19:51:37","modified_gmt":"2011-02-24T18:51:37","slug":"anteilsbewertung-zur-sicherung-der-steuerfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/17\/anteilsbewertung-zur-sicherung-der-steuerfreiheit\/","title":{"rendered":"Anteilsbewertung fr\u00fcher unwesentlicher Anteile zur Sicherung der Steuerfreiheit"},"content":{"rendered":"<p>Mit seiner Entscheidung vom 7. 7. 2010 hat der 2. Senat des BVerfG entschieden, dass die r\u00fcckwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze \u00a0in \u00a7 17 EStG von 25% auf 10% bei der Besteuerung privater Ver\u00e4u\u00dferungen von Kapitalanteilen mit verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen des Vertrauensschutzes unvereinbar ist. Wertsteigerungen, die bis zur Verk\u00fcndung des StEntlG 1999\/2000\/2002 am 31. 3. 1999 entstanden sind und die bei einer Ver\u00e4u\u00dferung bis zu diesem Zeitpunkt nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen, d\u00fcrfen auch bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung nicht der Steuer unterworfen werden.<!--more-->Damit ist f\u00fcr den Bereich des \u00a7 17 EStG der Grundsatz postuliert worden, dass in der steuerfreien Sph\u00e4re entstandene stille Reserven nicht durch eine r\u00fcckwirkende gesetzliche Regelung in die Steuerpflicht \u00fcberf\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Diese Wertung d\u00fcrfte vermutlich auch auf die sp\u00e4tere Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1% ausstrahlen. Fraglich ist jedoch, ob der verfassungsrechtliche Schutz von stillen Reserven, die in der steuerfreien Sph\u00e4re entstanden sind, \u00fcber den \u00a7 17 EStG hinausreicht und auch f\u00fcr andere Bereiche G\u00fcltigkeit erlangt, wie z. B. \u00a7 8b KStG.<\/p>\n<p>F\u00fcr alle heute wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteile, die im Privatverm\u00f6gen gehalten werden und fr\u00fcher unwesentlich waren, stellt sich mit Blick auf k\u00fcnftige steuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferungen die Frage, wie der steuerfrei entstandene Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in Zukunft nachgewiesen werden kann. Da f\u00fcr die Absenkung auf 10% eine Wertbestimmung zum 31. 3. 1999 mit zunehmender Entfernung von diesem Zeitpunkt schwieriger werden d\u00fcrfte, erscheint es empfehlenswert, f\u00fcr diese F\u00e4lle prophylaktisch eine Anteilsbewertung zum 31. 3. 1999 vorzunehmen, um bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung nachweisen zu k\u00f6nnen, welcher Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in der steuerfreien Sph\u00e4re entstanden ist. Diese Bewertung, die sorgf\u00e4ltig dokumentiert werden sollte, kann bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung sehr hilfreich sein, um den steuerfrei entstandenen Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu bestimmen.<\/p>\n<p>Fraglich ist, welches Verfahren zur Bewertung der Anteile zum 31. 3. 1999 heranzuziehen ist, und wie die relevanten Daten zu bestimmen sind. Es wird sicherlich nicht zu beanstanden sein, wenn der entsprechende Wert nach den Grunds\u00e4tzen von IdW S1 ermittelt wird, fraglich ist jedoch, ob dieses Verfahren zwingend herangezogen werden muss.<\/p>\n<p>Fraglich ist auch, ob im Rahmen der Anteilsbewertung die inzwischen bekannten Ist-Zahlen seit dem 31. 3. 1999 heranzuziehen sind. Die Unternehmensbewertung beruht auf Prognosedaten aus der Sicht des Bewertungsstichtags, die keinesfalls deckungsgleich sein m\u00fcssen mit den sp\u00e4ter realisierten Ist-Zahlen. Allerdings werfen Abweichungen Fragen auf, die eine besonders sorgf\u00e4ltige Fundierung der Prognosewerte erfordern.<\/p>\n<p>Unbeschadet der aufgeworfenen Fragen kann den betroffenen Steuerpflichtigen nur nachdr\u00fccklich empfohlen werden, eine solche Anteilsbewertung m\u00f6glichst umgehend vorzunehmen, um bei einer sp\u00e4teren Anteilsver\u00e4u\u00dferung gewappnet zu sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seiner Entscheidung vom 7. 7. 2010 hat der 2. 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