{"id":1346,"date":"2010-12-15T07:00:21","date_gmt":"2010-12-15T06:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1346"},"modified":"2011-02-24T19:58:05","modified_gmt":"2011-02-24T18:58:05","slug":"mehrfache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/15\/mehrfache\/","title":{"rendered":"Mehrfache \u201eBestrafung\u201c durch fiskalische Missbrauchs- \u201ePhobie\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1048\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1048\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/27\/lehrstuck-zum-missbrauch-bei-spaltung-von-kapitalgesellschaften\/richard-engl\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1048\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1048\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/10\/Richard-Engl-125x168.jpg\" alt=\"\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/10\/Richard-Engl-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/10\/Richard-Engl.jpg 198w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1048\" class=\"wp-caption-text\">StB Richard Engl, Partner bei P\u00f6llath+Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Wechseln die \u201en\u00e4mlichen\u201c (identischen) Anteile \u2013 bis zu 50% hier als Beispiel an einer Verlust GmbH \u2013 innerhalb von f\u00fcnf Jahren mehrmals den Besitzer, f\u00fchrt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer mehrfachen Anwendung der Verlust-Vernichtungs-Technik des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei der GmbH und damit mittelbar auch zu einem Verm\u00f6gensschaden bei den anderen Gesellschaftern. Betr\u00e4gt der steuerliche Verlustvortrag der GmbH anfangs beispielsweise 100, f\u00fchrt die erste Abtretung von 50% zum Verfall von 50 Verlustvortr\u00e4gen, die zweite Abtretung von weiteren 25, die dritte von weiteren 12,5 (u.s.w.), also bis zur nahezu vollst\u00e4ndigen Vernichtung der Verlustvortr\u00e4ge. <!--more--><\/p>\n<p>Dies ist nicht gerechtfertigt, weil die Verlustvernichtung f\u00fcr den gleichen Vorgang nur einmal eingreifen darf. Auch der quasi Kollateralschaden der Entwertung des Anteilswerts f\u00fcr die verbleibenden anderen 50% Gesellschafter ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Eigentums nicht vereinbar, weil ein unbeteiligter Dritter f\u00fcr das Handeln eines Anderen nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet werden darf.<\/p>\n<p>Der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform zum 1. 1. 2008 in Kraft getretene \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ordnet unter anderem die quotale Vernichtung steuerlich ungenutzter Verlustvortr\u00e4ge einer Kapitalgesellschaft an, sofern innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren mehr als 25% bis zu 50% der Anteile an dieser Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter \u00fcbertragen werden. Dem Wortlaut des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG l\u00e4sst sich keinerlei Beschr\u00e4nkung auf Missbrauchsf\u00e4lle \u2013 etwa den Handel mit Verlustm\u00e4nteln \u2013 mehr entnehmen, wie dies noch f\u00fcr die bis 31. 12. 2007 geltende Vorl\u00e4ufervorschrift des \u00a7 8 Abs. 4 KStG der Fall war. Die Bestimmung durchbricht damit das steuerliche Grundprinzip der Trennung zwischen der Ebene der Kapitalgesellschaft und der Ebene ihrer Gesellschafter, welche beide jeweils eigenst\u00e4ndige Steuersubjekte sind.<\/p>\n<p>Gleichzeitig entfaltet \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG eine echte fremdbestimmte Drittwirkung auch zu Lasten der am Anteilsverkauf v\u00f6llig unbeteiligten Mitgesellschafter. Gewichtige Stimmen im Fachschrifttum sehen hierin einen Versto\u00df gegen das objektive Nettoprinzip der Einkommensbesteuerung, wonach grunds\u00e4tzlich nur der leistungsf\u00e4hige Steuerpflichtige im Verh\u00e4ltnis zu seiner Leistungsf\u00e4higkeit mit Steuern belastet werden soll. Werden nun aber die von einer sch\u00e4dlichen Anteilsver\u00e4u\u00dferung im Sinne von \u00a7 8c Abs.1 Satz 1 KStG betroffenen Kapitalgesellschaften aufgrund des Verlustuntergangs in den Folgejahren h\u00f6her besteuert, so werden sie im Vergleich zu anderen, nicht von \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG betroffenen Kapitalgesellschaften willk\u00fcrlich benachteiligt, wenn keine Rechtfertigung f\u00fcr die Benachteiligung in Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gegeben ist.<\/p>\n<p>In seinen Entscheidung zur Pendlerpauschale vom 9. 12. 2008 und zum Arbeitszimmer vom 6. 7. 2010 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass das fiskalische Interesse\u2013 sprich: ein klammer Staatshaushalt \u2013 f\u00fcr sich genommen keinen Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen kann. Zur sog. Mindestbesteuerung \u00e4u\u00dfert der BFH im Beschluss vom 26. 8. 2010 (I B 49\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,391419,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2366<\/a>) ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit, wenn es zu einem endg\u00fcltigen Wegfall der Verlustverrechnung kommt. Das Fiskalargument kann also nicht zur Rechtfertigung von \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG herangezogen werden; auch ein Missbrauchszweck ist ab 2008 nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich auf Ebene der am Anteilsverkauf nicht beteiligten Mitgesellschafter. Ohne Rechtfertigung wird auch hier gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG versto\u00dfen, da sich durch die h\u00f6here Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft ihr Anteil am aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Gewinn schm\u00e4lert.<\/p>\n<p>Mag man diese unspezifische Belastungswirkung des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nach dem \u201eRasenm\u00e4her\u201c-Prinzip noch hinnehmen, so erscheint es jedoch geradezu grotesk, wenn man die Vorschrift nach dem Willen der Finanzverwaltung (Tz. 22 des BMF-Schreibens vom 4. 7. 2008) auch noch auf jede nach der erstmaligen Anteilsver\u00e4u\u00dferung innerhalb von f\u00fcnf Jahren stattfindende weitere Ver\u00e4u\u00dferung des \u201en\u00e4mlichen\u201c Anteils, also des identischen Anteils, erneut anwendet. Zwar \u00e4u\u00dfert sich der Wortlaut des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht zu der Frage, was bei mehrmaligen Ver\u00e4u\u00dferungen eines Anteils innerhalb von f\u00fcnf Jahren gelten soll. Fest steht allerdings, dass eine mehrfache Anwendung der Verlust-Vernichtungs-Technik konfiskatorische Folgen f\u00fcr die Kapitalgesellschaft und die unbeteiligten Mitgesellschafter h\u00e4tte, wie das eingangs erw\u00e4hnte Beispiel zeigt: Angesichts dessen sind die verfassungsrechtlichen Grenzen hier erst recht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Tz. 22 des BMF-Schreibens vom 4. 7. 2008 sollte daher schleunigst aufgehoben werden, zumal \u00a7 8c KStG mit Einf\u00fchrung der Konzernklausel in Abs. 1 Satz 5 und der Klausel \u00fcber stille Reserven in Abs. 1 S\u00e4tze 6 bis 8 zum 1. 1. 2010 nach Ansicht am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter wieder einen Telos erhalten habe, der zur teleologischen Reduktion bei \u00fcberschie\u00dfendem Wortlaut berechtigen w\u00fcrde. Die Steuerpflichtigen sollten insoweit nicht erst auf den Rechtsweg verwiesen werden. Vielmehr k\u00f6nnte die Finanzverwaltung selbst jedenfalls hinsichtlich der mehrfachen Anwendung der Verlust-Vernichtungs-Technik auf einfache Weise Abhilfe schaffen und damit insoweit den derzeit politisch propagierten Zielen des B\u00fcrokratieabbaus\u00a0 und der Steuervereinfachung ein bisschen n\u00e4her kommen, auch im Vorgriff auf die im Koalitionsausschuss vom 9. 12. 2010 avisierte Pr\u00fcfung der Regelungen zur Verlustrechnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wechseln die \u201en\u00e4mlichen\u201c (identischen) Anteile \u2013 bis zu 50% hier als Beispiel an einer Verlust GmbH \u2013 innerhalb von f\u00fcnf Jahren mehrmals den Besitzer, f\u00fchrt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer mehrfachen Anwendung der Verlust-Vernichtungs-Technik des \u00a7 8c Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/15\/mehrfache\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3500,2241],"tags":[3675,2613,3694,2482],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1346"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1346"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1346\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2068,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1346\/revisions\/2068"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1346"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1346"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1346"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}