{"id":1359,"date":"2010-12-21T06:00:54","date_gmt":"2010-12-21T05:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1359"},"modified":"2011-02-24T19:49:38","modified_gmt":"2011-02-24T18:49:38","slug":"zum-wirtschaftlichen-eigentum-an-forderungen-im-sog-asset-backed-securities-modell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/21\/zum-wirtschaftlichen-eigentum-an-forderungen-im-sog-asset-backed-securities-modell\/","title":{"rendered":"Zum wirtschaftlichen Eigentum an Forderungen im sog. Asset-Backed-Securities-Modell"},"content":{"rendered":"<p>Asset-Backed-Securities-Transaktionen (ABS-Transaktionen) sind mittlerweile ein integraler Bestandteil des Wirtschaftslebens. Eher zweifelhafte Ber\u00fchmtheit haben diese Verbriefungsvorg\u00e4nge nicht zuletzt in Folge der Finanzkrise erlangt. Im Rahmen von ABS-Transaktionen \u00fcbertragen Unternehmen &#8211; h\u00e4ufig auch Kreditinstitute &#8211;\u00a0 Forderungen an eine Zweckgesellschaft (auch als special purpose vehicle &#8211; kurz: SPV &#8211; bekannt), um so insbesondere eine Verbesserung ihrer Liquidit\u00e4ts- und Eigenkapitalsituation zu erreichen. Asset-Backed-Securities, also forderungsbesicherte Wertpapiere, entstehen nun dadurch, dass die Zweckgesellschaft als Refinanzierungsma\u00dfnahme Wertpapiere (securities) ausgibt, als deren Sicherheit das erworbene Forderungsportfolio (asset backed) dient.<!--more--><\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis zwischen Forderungsverk\u00e4ufer und Zweckgesellschaft kann unter gewissen Umst\u00e4nden fraglich sein, ob auch aus steuerrechtlicher Sicht ein Kauf vorliegt &#8211; mithin neben dem zivilrechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum an den entsprechenden Forderungen auf die Zweckgesellschaft \u00fcbertragen wird &#8211; oder ob vielmehr das wirtschaftliche Eigentum beim Verk\u00e4ufer verbleibt, was als (steuerliches) Darlehensverh\u00e4ltnis zu werten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach dem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Urteil des BFH vom 26. 8. 2010 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,395277,\" target=\"_blank\">(I R 17\/09<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,395302,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2652<\/a>) ist dies u. a. dann der Fall, wenn der Forderungsverk\u00e4ufer weiterhin wirtschaftlich das Risiko der Verwertbarkeit der Forderung (das sog. Bonit\u00e4tsrisiko) tr\u00e4gt. Im Streitfall hatte eine genossenschaftliche Warenzentrale ihre Forderungen auf Grundlage eines Rahmenvertrages revolvierend an eine auf den Cayman Islands ans\u00e4ssige Zweckgesellschaft abgetreten. Als Kaufpreis der Forderungen wurde der Nennwert abz\u00fcglich eines \u00a0Risikoabschlags f\u00fcr Forderungsausf\u00e4lle (Bonit\u00e4tsabschlag) i.H. von 4% und eines Verit\u00e4tsabschlags vereinbart. Gemessen an der historischen Forderungsausfallquote und des bei Vertragsabschluss zu erwartenden Risikos handelte es sich letztlich um einen deutlich \u00fcberh\u00f6hten Bonit\u00e4tsabschlag. Dieser wurde zugunsten des Forderungsverk\u00e4ufers dadurch ausgeglichen, dass diesem auf einem internen Forderungsausfallkonto ein den Kaufpreis (Nennwert abzgl. Bonit\u00e4tsabschlag) \u00fcbersteigender tats\u00e4chlicher Forderungseinzug gutgeschrieben und durch die Zweckgesellschaft nach Verrechnung mit den Bonit\u00e4tsabschlag \u00fcbersteigenden Forderungsausf\u00e4llen ausgezahlt wurde. Bis zu einem Forderungsausfall von 4% wurde das Bonit\u00e4tsrisiko damit allein durch den Originator (Forderungsverk\u00e4ufer) getragen. Das durch die Kombination aus \u00fcberh\u00f6htem Bonit\u00e4tsabschlag und nachtr\u00e4glicher Abschlagsanpassung beim Forderungsverk\u00e4ufer verbleibende Bonit\u00e4tsrisiko verhinderte nach Auffassung des I. Senats einen \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Forderungen. Damit bewegt sich der BFH nicht zuletzt in \u00dcbereinstimmung mit der handelsbilanziellen Behandlung nach IDW RS HFA 8 (Tz. 16).<\/p>\n<p>In Ermangelung eines \u00dcbergangs des wirtschaftlichen Eigentums liegt ein steuerliches Darlehensverh\u00e4ltnis vor. Demnach waren nach Ansicht des BFH die vom Forderungsverk\u00e4ufer an die Zweckgesellschaft geleisteten Entgelte f\u00fcr die darlehensweise Vorfinanzierung der Lieferungs- und Leistungserl\u00f6se aufgrund des Dauerschuldcharakters der Verbindlichkeiten gem. \u00a7 8 Nr. 1 GewStG 2002 h\u00e4lftig dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Auch wenn die Verneinung eines \u00dcbergangs des wirtschaftlichen Eigentums aufgrund des tats\u00e4chlich teilweise beim Originator verbleibenden Bonit\u00e4tsrisikos zu \u00fcberzeugen vermag, so kann dies m.E. nicht f\u00fcr die gewerbesteuerliche Behandlung des Risikoabschlags gelten. Dieser kann zumindest insoweit kein Entgelt f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung darstellen, als er sp\u00e4ter an den Forderungsverk\u00e4ufer r\u00fcckerstattet wird. Vielmehr ist der Risikoabschlag in Zusammenhang mit dem Mechanismus der nachtr\u00e4glichen Anpassung des Risikoabschlags zu sehen. Dieser dient\u00a0 dazu das Bonit\u00e4tsrisiko teilweise (bis zu 4%) beim Originator zu belassen, nicht jedoch die Kapital\u00fcberlassung an sich zu verg\u00fcten. Eine solche Verg\u00fctung an die Zweckgesellschaft sollte nur insoweit gegeben sein, als der Originator Forderungsausf\u00e4lle tr\u00e4gt, die \u00fcber einen aus Sicht des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angemessenen Bonit\u00e4tsabschlag hinausgehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Asset-Backed-Securities-Transaktionen (ABS-Transaktionen) sind mittlerweile ein integraler Bestandteil des Wirtschaftslebens. Eher zweifelhafte Ber\u00fchmtheit haben diese Verbriefungsvorg\u00e4nge nicht zuletzt in Folge der Finanzkrise erlangt. 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