{"id":1373,"date":"2010-12-28T06:00:10","date_gmt":"2010-12-28T05:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1373"},"modified":"2011-02-24T19:40:52","modified_gmt":"2011-02-24T18:40:52","slug":"reformbedarf-bei-der-umsatzsteuerlichen-organschaft-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/28\/reformbedarf-bei-der-umsatzsteuerlichen-organschaft-i\/","title":{"rendered":"Reformbedarf bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (I)"},"content":{"rendered":"<p>In einem Konzern sind mehrere rechtlich selbstst\u00e4ndige Gesellschaften unter wirtschaftlich einheitlicher Leitung zusammengefasst. Steuerrechtlich bleiben die einzelnen Konzerngesellschaften gleichwohl eigenst\u00e4ndige Steuersubjekte, mit der Folge, dass auch konzerninterne Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Seiten der leistenden Konzerneinheit f\u00e4llt daher Umsatzsteuer an, die auf Seiten der die Leistungen empfangenden Konzerngesellschaft grunds\u00e4tzlich als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand und f\u00fchrt zu Liquidit\u00e4tsnachteilen, da Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuerabzug regelm\u00e4\u00dfig nicht in denselben Voranmeldungszeitraum fallen. Dar\u00fcber hinaus kann die Umsatzsteuer definitiven Charakter annehmen, wenn die leistungsempfangende Konzerneinheit steuerbefreite und vorsteuerabzugs\u00adsch\u00e4dliche Ums\u00e4tze t\u00e4tigt. Weil dann die Umsatzsteuer nicht mehr durch einen korrespondierenden Vorsteuerabzug (zeitversetzt) neutralisiert wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In Deutschland wurde daher bereits 1934 die Rechtsfigur der umsatzsteuerlichen Organschaft im Umsatzsteuergesetz kodifiziert. Eine rechtlich selbstst\u00e4ndige juristische Person ist danach umsatzsteuerlich nicht selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig und somit kein Unternehmer. Voraussetzungen sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers. Unternehmer, Steuerschuldner und Steuererkl\u00e4rungspflichtiger ist der inl\u00e4ndische Organtr\u00e4ger. Organtr\u00e4ger und Organgesellschaften bilden umsatzsteuerlich ein Unternehmen. Alle internen Leistungen innerhalb des Organkreises sind deshalb nicht steuerbar. Der Konzern hat allerdings nach der Rechtsprechung des BFH kein Wahlrecht. Liegen die Eingliederungsvoraussetzungen vor, entsteht zwingend eine Organschaft. Wann genau die Eingliederungsmerkmale vorliegen, ist allerdings nicht immer eindeutig, weil die j\u00fcngere Rechtsprechung die Anforderungen mehrfach pr\u00e4zisiert und versch\u00e4rft hat. In der Praxis besteht daher vielfach Rechtsunsicherheit \u00fcber das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Organschaft.<\/p>\n<p>So hat der BFH beispielsweise in einem j\u00fcngeren Urteil (BFH-Urteil vom 22. 04. 2010<strong> &#8211; <\/strong>V R 9\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,359670,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1384<\/a>) seine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Rechtsprechung zur mittelbaren finanziellen Eingliederung aufgegeben: In dem entschiedenen Fall lag eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung zwischen einer Personengesellschaft (vermeintlicher Organtr\u00e4ger) und einer GmbH (vermeintliche Organgesellschaft) vor. Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein direktes Beteiligungsverh\u00e4ltnis, sondern lediglich Gesellschafteridentit\u00e4t. Insoweit fehlte das f\u00fcr die finanzielle Eingliederung notwendige \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Erhebliche Rechtsunsicherheit resultiert auch aus der Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederung. Danach muss der Organtr\u00e4ger seinen tats\u00e4chlichen Willen in der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Organgesellschaft durchsetzen k\u00f6nnen, was typischerweise bei Personenidentit\u00e4t in den Leitungsgremien vorliegt. Dar\u00fcber hinaus besteht eine organisatorische Eingliederung, wenn ein leitender Angestellter des Organtr\u00e4gers die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (der Organ\u00adgesellschaft) innehat. Probleme resultieren in der Praxis, wenn mehrere einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Organgesellschaft bestellt sind, die nicht alle zugleich leitende Angestellte des Organtr\u00e4gers sind.<\/p>\n<p>Auf das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung und die L\u00f6sungen zur Beseitigung der geschilderten Rechtsunsicherheiten gehe ich an dieser Stelle in der n\u00e4chsten Woche ein. Ich w\u00fcnsche Ihnen einen guten Start in das neue Jahr!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Konzern sind mehrere rechtlich selbstst\u00e4ndige Gesellschaften unter wirtschaftlich einheitlicher Leitung zusammengefasst. Steuerrechtlich bleiben die einzelnen Konzerngesellschaften gleichwohl eigenst\u00e4ndige Steuersubjekte, mit der Folge, dass auch konzerninterne Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. 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