{"id":1375,"date":"2011-01-04T06:00:12","date_gmt":"2011-01-04T05:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1375"},"modified":"2011-01-04T10:07:06","modified_gmt":"2011-01-04T09:07:06","slug":"reformbedarf-bei-der-umsatzsteuerlichen-organschaft-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/01\/04\/reformbedarf-bei-der-umsatzsteuerlichen-organschaft-ii\/","title":{"rendered":"Reformbedarf bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (II)"},"content":{"rendered":"<p>Flankierend zu den Grundz\u00fcgen der umsatzsteuerlichen Organschaft hatte ich Ihnen in der letzten Woche die j\u00fcngere Rechtsprechung des BFH zur finanziellen und organisatorischen Eingliederung vorgestellt. Die Judikatur hat ebenfalls zu den Anforderungen der wirtschaftlichen Eingliederung Stellung bezogen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung wird gleichfalls nicht trennscharf durch die Rechtsprechung definiert. Es muss zwischen den Unternehmensbereichen von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft ein vern\u00fcnftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung &#8211; auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen &#8211; bestehen. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt bereits eine f\u00f6rdernde und erg\u00e4nzende Leistung des Organtr\u00e4gers gegen Entgelt, die f\u00fcr die Unternehmenst\u00e4tigkeit der Organgesellschaft von mehr als nur unwesentlicher Bedeutung ist. Schwierigkeiten bereitet u.a. die Grenzziehung zwischen wesentlich und unwesentlicher Bedeutung. Unter Ber\u00fccksichtigung des konkreten Sachverhaltes hat die Judikatur administrativen oder kaufm\u00e4nnischen Leistungen des Organtr\u00e4gers eine unwesentliche Bedeutung zugesprochen und die wirtschaftliche Eingliederung verneint. Dagegen kann die Vermietung eines Betriebsgrundst\u00fccks von wesentlicher Bedeutung sein, wenn es f\u00fcr die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Organgesellschaft die r\u00e4umliche und funktionelle Grundlage bildet.<\/p>\n<p>Die geschilderte Rechtsunsicherheit k\u00f6nnte durch einen Blick \u00fcber die Grenzen relativ einfach beseitigt werden: Nach dem Vorbild anderer EU-Mitgliedstaaten k\u00f6nnte Deutschland die umsatzsteuerliche Organschaft als Wahlrecht ausgestalten. Der Wortlaut des Art. 11 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steht dem nicht entgegen; er verlangt lediglich eine Konsultation des Beratenden Ausschusses f\u00fcr Mehrwertsteuer. Alternativ w\u00e4re die Normierung eines zeitnahen Feststellungsverfahrens &#8211; hinsichtlich des Vorliegens der umsatzsteuerlichen Organschaft &#8211; denkbar. Diese L\u00f6sungen entlasten Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Ferner verschaffen sie den Steuerpflichtigen die gew\u00fcnschte Planungssicherheit.<\/p>\n<p>So hilfreich derartige Gesetzes\u00e4nderungen auch w\u00e4ren, so verwunderlich ist dieses Ergebnis auch: Um unn\u00f6tigen administrativen Aufwand und Liquidit\u00e4tsnachteile zu vermeiden wurde das Rechtsinstitut der umsatzsteuerlichen Organschaft geschaffen. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Organschaft ist infolge der Rechtsspr\u00fcnge der Rechtsprechung in der Praxis allerdings so ungewiss, dass es f\u00fcr die Steuerpflichtigen vielfach g\u00fcnstiger w\u00e4re, wenn sie auf die umsatzsteuerliche Organschaft freiwillig verzichten k\u00f6nnten. Im Steuerrecht muss der Steuerb\u00fcrger manchmal schon sehr um die Ecke denken: Um Planungssicherheit zu erreichen, w\u00fcrden viele Unternehmen lieber auf die \u201eSegnungen\u201c der umsatzsteuerlichen Organschaft verzichten.<\/p>\n<p>Steuersystematisch \u00fcberzeugender, aber kurzfristig kaum erreichbar w\u00e4re ein Verzicht auf die problematischen Merkmale der organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung. Das setzt aber eine \u00c4nderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie voraus und geht nur mit Zustimmung der anderen EU-Staaten. Bis zu einer solchen gro\u00dfen L\u00f6sung k\u00f6nnte der nationale Gesetzgeber der Praxis durch Einf\u00fchrung eines Wahlrechtes das Leben erheblich erleichtern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Flankierend zu den Grundz\u00fcgen der umsatzsteuerlichen Organschaft hatte ich Ihnen in der letzten Woche die j\u00fcngere Rechtsprechung des BFH zur finanziellen und organisatorischen Eingliederung vorgestellt. 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