{"id":141,"date":"2010-04-16T06:00:45","date_gmt":"2010-04-16T05:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=141"},"modified":"2011-02-18T12:37:03","modified_gmt":"2011-02-18T11:37:03","slug":"abschaffung-der-besteuerung-von-funktionsverlagerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/04\/16\/abschaffung-der-besteuerung-von-funktionsverlagerungen\/","title":{"rendered":"Abschaffung der Besteuerung von Funktionsverlagerungen?"},"content":{"rendered":"<p>Am 26. 3. 2010 segnete der Bundesrat mit seiner Zustimmung das \u201eGesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften\u201c ab. Obwohl es der Titel des Gesetzes nicht unmittelbar vermuten l\u00e4sst, enth\u00e4lt es doch bedeutende \u00c4nderungen derjenigen Vorschriften des Au\u00dfensteuergesetzes, die unter dem Schlagwort \u201e<em>Funktionsverlagerungsbesteuerung<\/em>\u201c bekannt geworden sind. <!--more-->Unter einer Funktionsverlagerung versteht man die Aufnahme einer oder mehrerer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten im Ausland unter gleichzeitiger Einstellung derselben T\u00e4tigkeiten in Deutschland sowie die \u00dcbertragung bzw. \u00dcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern an das ausl\u00e4ndische verbundene Unternehmen. Mit den in \u00a7 1 Abs. 3 AStG vorgenommenen Anpassungen will der Gesetzgeber das im Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP festgeschriebene Versprechen einl\u00f6sen, die \u201enegativen Auswirkungen der Neuregelung zur Funktionsverlagerung auf den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland zu beseitigen\u201c. Fraglich ist, ob dieses Ziel mit den \u00c4nderungen bzw. Erg\u00e4nzungen erreicht werden kann.<\/p>\n<p>R\u00fcckwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wird dem Steuerpflichtigen durch einen neuen zweiten Halbsatz in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 Satz 10 AStG eine weitere M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, die mit der Unternehmensteuerreform 2008 \u201eerfundene\u201c <em>Transferpaketbewertung<\/em> zu vermeiden. Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, \u201edass zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsverlagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Einzelverrechnungspreise f\u00fcr die Bestandteile des Transferpakets anzuerkennen.\u201c<\/p>\n<p>Es stellt sich unmittelbar die Frage, ob mit dieser Erg\u00e4nzung \u00fcberhaupt ein zwingender Anwendungsbereich f\u00fcr die Gesamtbewertung verbleibt. Denn der erste Halbsatz des \u00a7 1 Abs. 3 Satz 10 AStG bestimmt bereits, dass auf eine solche ebenso verzichtet werden kann, wenn eben \u201ekeine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung\u201c sind. H\u00e4lt man sich an den neuen Wortlaut der Vorschrift, so muss ein faktisches Wahlrecht f\u00fcr den Steuerpflichtigen angenommen werden, sollte doch in jedem Fall glaubhaft gemacht werden k\u00f6nnen, dass ein Unternehmen entweder kein, ein einzelnes oder mehrere (wesentliche) immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcbertr\u00e4gt. Lediglich unter der abwegigen Annahme, dass unterschiedliche Wesentlichkeitsgrenzen f\u00fcr die alte (\u201ekeine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter\u201c) und die neue (\u201ezumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut\u201c) Escape-M\u00f6glichkeit gelten, k\u00f6nnte die Gesamtbewertung nicht vermieden werden. Ebenfalls k\u00f6nnte der Steuerpflichtige in diese Bewertungsmethode gezwungen werden, falls unter einer \u201egenauen Bezeichnung\u201c des immateriellen Wirtschaftsguts unerf\u00fcllbar hohe Dokumentationsanforderungen zu verstehen w\u00e4ren. Zu beiden Aspekten liegen noch keine Aussagen des Gesetzgebers oder der Finanzverwaltung vor.<\/p>\n<p>Wie aber wirkt die Neuregelung? Handelt es sich bei der zus\u00e4tzlichen Escape-Klausel lediglich um eine Vereinfachungsregelung zur Vermeidung der u. U. sehr aufwendigen (und mit erheblicher Unsicherheit verbundenen) ertragsorientierten Bewertung? Dies wurde im Gesetzgebungsverfahren zumindest von Vertretern der Koalitionsfraktionen behauptet. Oder f\u00fchrt sie auch zu niedrigeren Verrechnungspreisen bei Funktionsverlagerungen ins Ausland, wie es mit Blick auf m\u00f6gliche Steueraufkommensminderungen durch die Opposition angemerkt wurde?<\/p>\n<p>Viel wird davon abh\u00e4ngen, ob sich der Ausdruck \u201eBestandteile des Transferpakets\u201c f\u00fcr Zwecke des neuen Escapes operationalisieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 der Funktionsverlagerungsverordnung soll das Transferpaket aus \u201eeiner Funktion und den mit dieser Funktion zusammenh\u00e4ngenden Chancen und Risiken sowie den [zugeh\u00f6rigen] Wirtschaftsg\u00fctern und Vorteilen\u201c bestehen. Von diesen Bestandteilen lassen sich aber allein die materiellen und immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter einzeln bewerten. Die Frage, ob der Funktion dar\u00fcber hinaus ein Gesch\u00e4fts- oder Firmenwert anhaftet, ob also ein Unternehmensteil, der nicht die bekannten Teilbetriebsvoraussetzungen erf\u00fcllt, dennoch Tr\u00e4ger eines solchen Goodwill-Elements sein kann, muss nicht beantwortet werden. Denn der Gesch\u00e4fts- oder Firmenwert ist per Definition eine Residualgr\u00f6\u00dfe, die nicht ohne eine Gesamtbewertung ermittelt werden kann. Er ist bei Inanspruchnahme der Einzelbewertungsoption somit nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil sonst kein Vereinfachungseffekt eintreten k\u00f6nnte. In der k\u00fcnftigen Diskussion werden als Folge hiervon die sog. <em>Gesch\u00e4ftswert bildende Faktoren<\/em> vermutlich st\u00e4rkere Beachtung erfahren, sofern sie die Kriterien einzeln bewertbarer Wirtschaftsg\u00fcter erf\u00fcllen.<strong> <\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 26. 3. 2010 segnete der Bundesrat mit seiner Zustimmung das \u201eGesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften\u201c ab. 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