{"id":1410,"date":"2011-01-10T14:10:58","date_gmt":"2011-01-10T13:10:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1410"},"modified":"2011-02-23T20:18:19","modified_gmt":"2011-02-23T19:18:19","slug":"grunderwerbsteuer-zur-klarung-der-voraussetzungen-einer-mittelbaren-anteilsvereinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/01\/10\/grunderwerbsteuer-zur-klarung-der-voraussetzungen-einer-mittelbaren-anteilsvereinigung\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer: Zur Kl\u00e4rung der Voraussetzungen einer mittelbaren Anteilsvereinigung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_742\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-742\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/08\/17\/bfh-verpasst-chance-zur-fortentwicklung-und-verfeinerung-seiner-rechtsprechung-zur-behandlung-von-optionsgeschaften\/hick\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-742\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-742\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Hick-120x168.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Hick-120x168.jpg 120w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/08\/Hick.jpg 177w\" sizes=\"(max-width: 120px) 100vw, 120px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-742\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Am 29. 12. 2010 hat der BFH das Urteil vom 25. 8. 2010 (II R 65\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,399941,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 156<\/a>) zur Berechnung der Beteiligungsquote gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs. 3 GrEStG bei mittelbarer Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft ver\u00f6ffentlicht. Danach l\u00f6st der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft nach \u00a7\u00a01 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer aus, wenn die Beteiligungsquote von 95% auf jeder Beteiligungsebene erreicht wird.<!--more--><\/p>\n<p>Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin 96,92% der Anteile an einer GmbH I erworben. Die GmbH I war ihrerseits zu 97,50% an einer GmbH II beteiligt, die inl\u00e4ndischen Grundbesitz hielt. Das Finanzamt setzte gegen die Kl\u00e4gerin wegen des Erwerbs (mittelbar) vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG fest. Die Kl\u00e4gerin habe zumindest mittelbar \u00fcber die erworbene Beteiligung an der GmbH I eine beherrschende Stellung hinsichtlich des von der Untergesellschaft (GmbH II) gehaltenen Grundbesitzes erlangt. Die Vorinstanz (FG M\u00fcnster) ist in ihrer Entscheidung vom 17. 9. 2008 (8 K 4659\/05, EFG 2008 S. 1993) der Auffassung der Kl\u00e4gerin gefolgt, dass eine mittelbare Anteilsvereinigung voraussetzt, dass die Muttergesellschaft \u00fcber die vermittelnde Tochtergesellschaft (GmbH I) auch tats\u00e4chlich zu mindestens 95% an der Untergesellschaft (GmbH II) beteiligt ist. D. h. nach Auffassung des FG M\u00fcnster sind die Beteiligungsstufen f\u00fcr die Ermittlung der Beteiligungsquote durchzurechnen, eine Beteiligung von jeweils 95% auf den einzelnen Beteiligungsstufen gen\u00fcgt nicht. Im Streitfall ergibt sich eine durchgerechnete (mittelbare) Beteiligungsquote der Kl\u00e4gerin an der grundbesitzenden GmbH II in H\u00f6he von 94,49%.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist die Kl\u00e4rung der Voraussetzungen einer mittelbaren Anteilsvereinigung \u00fcber eine vermittelnde Kapitalgesellschaft von besonderer Relevanz, da sich diese Frage bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen im Rahmen von Akquisitionen und Umstrukturierungen regelm\u00e4\u00dfig stellt. Nach der \u00c4nderung des \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG 1999\/2000\/2002 vom 24. 3. 1999) l\u00f6sen Anteilsvereinigungen bzw. Anteils\u00fcbertragungen bereits dann Grunderwerbsteuer aus, wenn mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar vereinigt oder \u00fcbertragen werden. Hinsichtlich einer mittelbaren Anteilsvereinigung \u00fcber eine Personengesellschaft ist zu beachten, dass unter \u201eAnteil an der Gesellschaft\u201c die gesamth\u00e4nderische Mitberechtigung und nicht die verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Beteiligung am Gesellschaftsverm\u00f6gen zu verstehen ist mit der Folge, dass eine Zurechnung der von der Personengesellschaft gehaltenen Anteile zu einem allein am Verm\u00f6gen beteiligten Kommanditisten ausscheidet. Seit der gesetzlichen Herabsetzung des Quantums auf 95% lag bislang noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu der Berechnung der Beteiligungsquote im Fall einer mittelbaren Anteilsvereinigung bzw. -\u00fcbertragung vor.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung geht gem\u00e4\u00df einem koordinierten L\u00e4ndererlass davon aus, dass nur solche mittelbaren Beteiligungen zu ber\u00fccksichtigen sind, die zu mindestens 95% gehalten werden. \u00dcbertragen auf den Streitfall muss die Beteiligungsquote von 95% lediglich auf jeder Beteiligungsebene erreicht sein. Dieser Beurteilung hat sich die h. M. angeschlossen. Die Mindermeinung ging allerdings davon aus, dass bei Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft das Erreichen der ma\u00dfgeblichen Beteiligungsquote von 95% durch Multiplikation der auf den jeweiligen Beteiligungsstufen bestehenden Beteiligungsquoten zu ermitteln ist (sog. Durchrechnungsmethode). Danach gen\u00fcgt bei einer dreistufigen Beteiligungsstruktur eine Beteiligung von jeweils nur 95% auf den einzelnen Beteiligungsstufen nicht, um eine mittelbare Anteilsvereinigung auf Ebene der Muttergesellschaft hinsichtlich des von der Untergesellschaft gehaltenen Grundbesitzes auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Der von der Vorinstanz vertretenen Durchrechnungsmethode ist der BFH in seiner Entscheidung vom 25. 8. 2010 nicht gefolgt. Im Streitfall war die von \u00a7 1 Abs. 3 GrEStG geforderte Beteiligungsquote von mindestens 95% sowohl im Verh\u00e4ltnis zwischen der GmbH I und der GmbH II als auch im Verh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH I erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hatte mindestens 95% der Anteile an der GmbH I erworben, der der Grundbesitz der GmbH II voll zuzurechnen ist. Nach dem Wortlaut des \u00a7\u00a01 Abs. 3 GrEStG kommt es nicht darauf an, dass die Muttergesellschaft die Untergesellschaft, vermittelt durch die Beteiligung an der Tochtergesellschaft, tats\u00e4chlich beherrscht. Auch nach der Absenkung der Mindestbeteiligungsquote auf 95% folgt aus \u00a7\u00a01 Abs. 3 GrEStG die Fiktion, dass derjenige, in dessen Hand sich mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft vereinigen, der inl\u00e4ndische Grundbesitz der Gesellschaft in voller H\u00f6he zuzurechnen ist. Bilden also mindestens 95% der Anteile an der vermittelnden Gesellschaft (hier der GmbH I) den Gegenstand eines auf deren \u00dcbertragung gerichteten Rechtsgesch\u00e4fts (\u00a7\u00a01 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG), geht im Zuge dieses \u00dcbertragungsvorgangs ebenfalls die Herrschaft \u00fcber den der vermittelnden Gesellschaft zugerechneten Grundbesitz (hier der GmbH II) auf den Erwerber \u00fcber.<\/p>\n<p>Im Ergebnis d\u00fcrfte der BFH mit dem Urteil vom 25. 8. 2010 die nach der Entscheidung des FG M\u00fcnster vom 17. 9. 2008 entstandenen Zweifel hinsichtlich der Voraussetzungen einer grunderwerbsteuerpflichtigen mittelbaren Anteilsvereinigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs. 3 GrEStG beseitigt haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 29. 12. 2010 hat der BFH das Urteil vom 25. 8. 2010 (II R 65\/08, DB 2011 S. 156) zur Berechnung der Beteiligungsquote gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs. 3 GrEStG bei mittelbarer Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft ver\u00f6ffentlicht. 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