{"id":1419,"date":"2011-01-12T07:56:15","date_gmt":"2011-01-12T06:56:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1419"},"modified":"2011-02-23T18:44:02","modified_gmt":"2011-02-23T17:44:02","slug":"steuerprivilegien-in-den-usa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/01\/12\/steuerprivilegien-in-den-usa\/","title":{"rendered":"Steuerprivilegien in USA bleiben bis Ende 2012 in modifizierter Form bestehen!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1187\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/andreas-richter-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P\u00f6llath+Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Pr\u00e4sident Obama hat am 17. 12. 2010 das Gesetzgebungsverfahren \u00fcber ein umfassendes Konjunkturpaket mit einem Volumen von ca. 890 Mrd. Dollar, der sog. \u201eTax Relief, Unemployment Insurance Reauthorization, and Job Creation Act of 2010\u201d (\u201eTax Relief Act\u201c), durch seine Unterschrift abgeschlossen. Ausgewiesenes Ziel dieses Reformgesetzes ist die Stabilisierung der US-Wirtschaft. Vom Grundsatz her kn\u00fcpft es an die von der seinerzeitigen Regierung Bush im Jahre 2001 erlassenen und in dem \u201eEconomic Growth and Tax Relief Reconciliation Act of 2001\u201c (\u201eEGTRRA\u201c) verankerten Steuererleichterungen an. Erhebliche Modifikationen erfolgten allerdings im Bereich des Erbschaftsteuerrechts.<!--more--><\/p>\n<p>Nach EGTRRA (vom 7. 6. 2001<em>)<\/em> sollte die Erbschaftsteuer, die in den USA grunds\u00e4tzlich als Nachlasssteuer ausgestaltet ist, ab dem Jahre 2001 \u00fcber zehn Jahre sukzessive abgebaut werden. W\u00e4hrend der Steuersatz zwischen 2002 und 2009 kontinuierlich von 55% (vor EGTRRA) auf 45% abgesenkt worden ist, wurden gleichzeitig die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Nachl\u00e4sse von 1 Mio. US-Dollar im Jahre 2002 auf 3,5 Mio. US-Dollar im Jahre 2009 angehoben. Ab dem 1. 1. 2010 unterlagen Nachl\u00e4sse schlie\u00dflich \u00fcberhaupt keiner Besteuerung mehr. Gleiches galt f\u00fcr die sog. \u201egeneration skipping tax\u201c, eine dem deutschen Erbschaftsteuerrecht unbekannte Steuer. Sie findet bei Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen an Enkel und entfernte Abk\u00f6mmlinge Anwendung und dient als Ausgleich daf\u00fcr, dass beim Verm\u00f6genstransfer unmittelbar auf die \u00fcbern\u00e4chste Generation ein Steueranfall bei der n\u00e4chsten Generation vermieden wird.<\/p>\n<p>Dieses Reformgesetz war jedoch einer Befristungsklausel, einer sog. \u201esunset provision\u201c, unterworfen, wonach haushaltswirksame Gesetze in den USA lediglich f\u00fcr zehn Jahre Rechtswirkungen entfalten k\u00f6nnen. Dies bedeutet, dass ohne eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1. 1. 2011 wieder die bis 2002 geltende Rechtslage gegolten h\u00e4tte. Die Bundes-Nachlasssteuer w\u00e4re wie zuletzt f\u00fcr das Jahr 2001 (vor EGTRRA)\u00a0 mit einem Freibetrag von maximal 1 Mio. US-Dollar zu einem steuerlichen H\u00f6chstsatz von 55% erhoben worden, wodurch ein Erbfall im Jahr 2011 steuerlich ganz erheblich schlechter behandelt worden w\u00e4re als im Jahr 2010. Die Regierung Obama sah sich daher verpflichtet, die Auslaufregelungen des EGTRRA zumindest bis Ende 2012 in modifizierter Form durch den Tax Relief Act von 2010 zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>Der Tax Relief Act<em> <\/em>enth\u00e4lt daher eine Neuregelung der Nachlasssteuer auf Bundesebene, die f\u00fcr das Jahr 2010 eine r\u00fcckwirkende Wiedereinf\u00fchrung bedeutet. Danach werden Nachl\u00e4sse in den Jahren 2010, 2011 und 2012 mit einem Steuersatz von 35% besteuert. Im Gegenzug gew\u00e4hrt das Reformgesetz den Erben einen historisch hohen Freibetrag in H\u00f6he von 5 Mio. US-Dollar. Dieser Freibetrag ist<em> <\/em>zwischen Ehegatten \u00fcbertragbar; mithin kann der von dem verstorbenen Ehegatten nicht ausgesch\u00f6pfte Freibetrag von dem \u00fcberlebenden Ehegatten zus\u00e4tzlich genutzt werden (insgesamt: 10 Mio. US-Dollar). F\u00fcr Erbf\u00e4lle des Jahres 2010 besteht ein Wahlrecht, ob sie nach den Vorschriften des EGTRRA<em> <\/em>oder den neuen Bestimmungen des Tax Relief Act besteuert werden sollen. Auch wenn diese Rechtswahl insbesondere bei Nachl\u00e4ssen, die einen signifikant h\u00f6heren Wert als 5 Mio. US-Dollar aufweisen, im Regelfall zugunsten der Vorschriften des EGTRRA<em> <\/em>ausfallen wird, kann sich unter Umst\u00e4nden aber eine Entscheidung zugunsten einer Anwendung der Vorschriften des Tax Relief Act<em> <\/em>als<em> <\/em>steuerlich vorteilhaft erweisen.<\/p>\n<p>Das Gesetz f\u00fchrt n\u00e4mlich auch den bereits fr\u00fcher geltenden \u201estep-up\u201c im Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Werte f\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer wieder ein; d. h., wenn geerbte Nachlassgegenst\u00e4nde sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dfert werden, entsteht keine Einkommensteuer auf die Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Erblassers und dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen dem Wert des Gutes beim Erbfall und dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis. Die \u00dcbernahme dieses Konzeptes sollte auch der deutsche Gesetzgeber in Erw\u00e4gung ziehen. Denn da seit der Erbschaftsteuerreform 2009 infolge der Bewertung aller Verm\u00f6gensarten mit dem gemeinen Wert auch alle stillen Reserven grunds\u00e4tzlich der Erbschaftsteuer unterliegen, der Erbe aber f\u00fcr Einkommensteuerzwecke die Anschaffungskosten des Erblassers \u00fcbernimmt (\u201eFu\u00dfstapfentheorie\u201c), kommt es im Fall einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung gegebenenfalls zu einer doppelten Besteuerung der zum Erwerbszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven durch Erbschaft- und Einkommensteuer. Die unzureichende Anrechnungsvorschrift des \u00a7 35b EStG kann die Doppelbesteuerung aufgrund ihres engen Anwendungsbereichs nur in den wenigsten F\u00e4llen mildern.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen des Tax Relief Act<em> <\/em>sind aufgrund der nur verl\u00e4ngerten Auslaufregelungen lediglich bis zum 31. 12. 2012 wirksam. Der Kongress muss also im Jahre 2012 erneut ein Gesetz erlassen, um den Eintritt des alten Rechtszustandes (vor EGTRRA) und den damit verbundenen hohen Steuers\u00e4tzen (55%) zu vermeiden. Es bleibt zu beobachten, ob der nunmehr gefundene Kompromiss bez\u00fcglich der Besteuerung von Nachl\u00e4ssen in Zukunft eine Basis f\u00fcr weitreichendere und stabilere Reformen darstellen kann oder wieder nur eine \u00dcbergangsl\u00f6sung gefunden wird. Die ersehnte Herbeif\u00fchrung von Rechtssicherheit auf dem Gebiet des US-Erbschaftsteuerrechts ist durch das Reformgesetz jedenfalls nicht erreicht worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00e4sident Obama hat am 17. 12. 2010 das Gesetzgebungsverfahren \u00fcber ein umfassendes Konjunkturpaket mit einem Volumen von ca. 890 Mrd. 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