{"id":1425,"date":"2011-01-14T06:00:08","date_gmt":"2011-01-14T05:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1425"},"modified":"2011-01-18T12:24:35","modified_gmt":"2011-01-18T11:24:35","slug":"gewinnabfuhrung-und-abfuhrungssperre-bei-organschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/01\/14\/gewinnabfuhrung-und-abfuhrungssperre-bei-organschaft\/","title":{"rendered":"Gewinnabf\u00fchrung und Abf\u00fchrungssperre bei Organschaft"},"content":{"rendered":"<p>Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages ist unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung der k\u00f6rperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Bei der Ermittlung des abzuf\u00fchrenden Betrags sind Aussch\u00fcttungssperren zu beachten, die nach der \u00c4nderung von \u00a7 301 AktG durch BilMoG als Abf\u00fchrungssperren greifen. Ungekl\u00e4rt ist jedoch das Zusammenwirken von Abf\u00fchrungssperre und latenten Steuern, woraus ein erhebliches Steuerrisiko resultieren kann.<!--more-->Werden selbst erstellte immaterielle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens in der Handelsbilanz der Organgesellschaft aktiviert, trifft diese Aktivierung auf ein steuerliches Ansatzverbot (\u00a7 5 Abs. 2 EStG). Aus diesem Vorgang resultiert eine doppelte Konsequenz, n\u00e4mlich das Eingreifen einer Abf\u00fchrungssperre nach \u00a7 268 Abs. 8 S. 1 HGB sowie die Notwendigkeit zur Bildung einer passiven latenten Steuer. Die Problematik ergibt sich aus der Tatsache, dass die beiden Konsequenzen auf unterschiedlichen Ebenen zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Abf\u00fchrungssperre ist bei Organgesellschaften Rechnung zu tragen, w\u00e4hrend die passive latente Steuer nach herrschender Auffassung und dem Grundfall gem\u00e4\u00df DRS 18.32 beim Organtr\u00e4ger zu bilden ist. W\u00fcrden beide Effekte auf der gleichen Ebene erfasst, w\u00fcrden die passiven latenten Steuern den abzuf\u00fchrenden Betrag reduzieren.<\/p>\n<p>Da die Ber\u00fccksichtigung aber auf zwei unterschiedlichen Ebenen erfolgt, m\u00fcsste nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Organgesellschaft im Normalfall der gesamte Ergebnisbeitrag gesperrt werden, der sich aus der Aktivierung des selbst erstellten immateriellen Verm\u00f6gensgegenstands ergibt. Da zus\u00e4tzlich noch beim Organtr\u00e4ger eine passive latente Steuer zu bilden ist, die ebenfalls eine aussch\u00fcttungssperrende Wirkung entfaltet, w\u00fcrde diese Bruttobetrachtung zu einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen, weil unn\u00f6tigen Begrenzung des Aussch\u00fcttungsvolumens beim Organtr\u00e4ger f\u00fchren. Sachgerecht erscheint es demgegen\u00fcber, die beim Organtr\u00e4ger zu bildende latente Steuer bereits bei der Ermittlung der Abf\u00fchrungssperre in der Sph\u00e4re der Organgesellschaft zu ber\u00fccksichtigen, da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Aktivierung des selbst erstellten immateriellen Verm\u00f6gensgegenstands und der Bildung einer passiven latenten Steuer besteht (Nettobetrachtung).<\/p>\n<p>Da der Gesetzeswortlaut eher f\u00fcr die Brutto-, der Sinn und Zweck der Regelung eher f\u00fcr die Nettobetrachtung spricht, die Finanzverwaltung sich zu dieser offenen Frage aber noch nicht ge\u00e4u\u00dfert hat, wird man die Befolgung keiner der beiden Auffassungen dem Verdikt der nicht zutreffenden Durchf\u00fchrung des Ergebnisabf\u00fchrungsvertrages aussetzen k\u00f6nnen. Beide Vorgehensweisen m\u00fcssen bis zu weiteren Kl\u00e4rung der angesprochenen Rechtsfrage als zutreffende Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages angesehen werden. Allerdings w\u00e4re es sehr w\u00fcnschenswert, wenn sich die Finanzverwaltung m\u00f6glichst bald zu den offenen Fragen \u00e4u\u00dfert, die sich aus dem BilMoG f\u00fcr das K\u00f6rperschaftsteuerrecht ergeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages ist unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung der k\u00f6rperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Bei der Ermittlung des abzuf\u00fchrenden Betrags sind Aussch\u00fcttungssperren zu beachten, die nach der \u00c4nderung von \u00a7 301 AktG durch BilMoG als Abf\u00fchrungssperren greifen. 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