{"id":1452,"date":"2011-01-20T06:00:34","date_gmt":"2011-01-20T05:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1452"},"modified":"2011-02-24T10:11:41","modified_gmt":"2011-02-24T09:11:41","slug":"die-grundsteuer-ist-reformbedurftig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/01\/20\/die-grundsteuer-ist-reformbedurftig\/","title":{"rendered":"Die Grundsteuer ist reformbed\u00fcrftig \u2013 aber wie?"},"content":{"rendered":"<p>Die Grundsteuer in Deutschland ist reformbed\u00fcrftig. Hauptkritikpunkt ist der Bezug der Bemessungsgrundlage auf die Einheitswerte von 1964 (bzw. 1935 in den neuen Bundesl\u00e4ndern). Der BFH h\u00e4lt in seiner Entscheidung vom 30.&nbsp;6.&nbsp;2010 (BFH-Urteil &#8211; II R 60\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,362603\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1738<\/a>) die \u00fcber mehr als vier Jahrzehnte unver\u00e4nderte Bewertung des Grundverm\u00f6gens zumindest f\u00fcr Stichtage nach dem 1. 1. 2007 f\u00fcr unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an eine realit\u00e4tsgerechte Bewertung. Ausdr\u00fccklich mahnt er die Anpassung der unterschiedlichen Wertans\u00e4tze an. Gleichzeitig gilt die Neuberechnung der Einheitswerte in ihrer derzeitigen Form als kompliziert, streitanf\u00e4llig und teuer, sodass\u00a0eine umfassende Neukonzeption der Grundsteuer wahrscheinlich erscheint.<!--more--><\/p>\n<p>Seit L\u00e4ngerem werden Konzepte f\u00fcr die k\u00fcnftige Ausgestaltung der Grundsteuer diskutiert. Soweit ersichtlich, haben sich f\u00fcnf Konzepte zur Reform der Bemessungsgrundlage herauskristallisiert.<\/p>\n<p>Eine reine Fl\u00e4chensteuer ohne jegliche Wertkomponente sieht der Vorschlag der Arbeitsgruppe der L\u00e4nder Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern und Hessen vor. Das von Geb\u00e4ude- und Bodenwerten unabh\u00e4ngige Reformmodell basiert auf einer Bemessungsgrundlage, die sich durch Multiplikation von Fl\u00e4chenbezugsgr\u00f6\u00dfen mit nutzungsartabh\u00e4ngigen \u00c4quivalenzzahlen ergibt. Konkret ist vorgesehen, die unbebaute Grundst\u00fccksfl\u00e4che mit einer \u00c4quivalenzzahl von 0,02 \u20ac je Quadratmeter zu multiplizieren. Die entsprechenden \u00c4quivalenzzahlen je Quadratmeter f\u00fcr zu Wohnzwecken genutzte Geb\u00e4udefl\u00e4chen sollen sich auf 0,20 \u20ac bzw. 0,40 \u20ac f\u00fcr nicht zu Wohnzwecken genutzte Geb\u00e4udefl\u00e4chen belaufen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Fl\u00e4chensteuer stehen Modelle, die eine Bewertung von Grundst\u00fccken zu Verkehrswerten vorsehen. Hierf\u00fcr stehen mit dem Ertragswert-, dem Sachwert- sowie dem Vergleichswertverfahren im Grundsatz drei Methoden zur Approximation der Verkehrswerte zur Verf\u00fcgung. W\u00e4hrend das auch vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen in einer am 11. 1 . 2011 ver\u00f6ffentlichten Stellungnahme (abrufbar \u00fcber die Homepage des BMF) bef\u00fcrwortete Ertragswertverfahren die schematisierten Reinertr\u00e4ge (insbes. Mieten) aus dem zu bewertenden Grundst\u00fcck kapitalisiert, leitet das Sachwertverfahren den Marktwert eines Grundst\u00fccks aus den verk\u00f6rperten Sachwerten, d. h. aus den f\u00fcr die Wiederbeschaffung erforderlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten, ab. Beim Vergleichswertverfahren, das durch den Vorschlag einer L\u00e4nder-Arbeitsgruppe unter Federf\u00fchrung Bremens in die Diskussion eingebracht wurde, wird der Verkehrswert der Grundst\u00fccke \u00fcber einen Abgleich mit am Immobilienmarkt realisierten Transaktionen approximiert. Konkret soll ein typisierendes Massenbewertungsverfahren mittels mathematisch-statistischer Methoden die wesentlichen Charakteristika der zu bewertenden Grundst\u00fccke (Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe, Lage, Nutz- bzw. Wohnfl\u00e4che, Baujahr etc.) mit den am Markt beobachteten Vergleichsf\u00e4llen (Auswertungen der Kaufpreissammlung) verkn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Zwischen der reinen Fl\u00e4chensteuer und der Besteuerung zum Verkehrswert ist der Vorschlag der L\u00e4nder Bayern und Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2004 einzuordnen. Grunds\u00e4tzlich definiert dieses Modell die grundsteuerliche Bemessungsgrundlage als eine ausgewiesene Kombination aus Boden- und Geb\u00e4udewert. Die Bewertung des Grund und Bodens basiert dabei auf Bodenrichtwerten, die unter Ber\u00fccksichtigung von Abschl\u00e4gen f\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke durch die Gutachteraussch\u00fcsse f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte bereitzustellen sind. Der Geb\u00e4udewert bestimmt sich schlie\u00dflich auf der Grundlage typisierender bundeseinheitlicher Festwerte je Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfl\u00e4che. Die Festwerte werden nach Geb\u00e4udegruppen pauschal differenziert; eine Approximation des individuellen Verkehrswertes wird somit nicht angestrebt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet sich der Vorschlag einer reinen Bodenwertsteuer, wonach die Bemessungsgrundlage ausschlie\u00dflich Grund und Boden einbezieht, nicht aber etwaige darauf errichtete Geb\u00e4ude. Die Bemessung des Bodenwertes erfolgt dabei auf der Basis von Bodenrichtwerten.<\/p>\n<p>Der Blick nach Europa zeigt eine weite Bandbreite unterschiedlicher Verfahren der Grundbesitzbewertung. Gerade in Osteuropa, wo im Rahmen der \u00f6konomischen Transformationsprozesse auch die Besteuerungsregime neu geregelt wurden, dominieren zum einen die Fl\u00e4chensteuersysteme. Zum anderen finden sich aber auch statistische Verfahren der Massenbewertung mit dem Ziel einer Verkehrsbewertung. Die Frage der Erhebungskosten ist dabei f\u00fcr alle L\u00e4nder relevant.<\/p>\n<p>Eine k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte vergleichende Analyse (Spengel\/Heckemeyer\/Zinn, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,222,399454\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 10 ff.<\/a>) zeigt jedoch, dass dort, wo &#8211; selbst unter R\u00fcckgriff auf moderne Verfahren &#8211; marktnah bewertet wird, die Bedeutung der Grundsteuer mit Blick auf die Gesamtsteuerbelastung tendenziell hoch ist. Deutschland nimmt dabei hinsichtlich der Belastungswirkung der Grundsteuer im internationalen Vergleich einen Platz im Mittelfeld ein. Gleiches gilt f\u00fcr Frankreich, Italien, Luxemburg, \u00d6sterreich und Zypern, deren Bewertungspraxis ebenfalls an in der Vergangenheit liegenden Wertverh\u00e4ltnissen ankn\u00fcpft. \u00a0Abschlie\u00dfend zeigt der internationale Vergleich, dass die Grundsteuerbelastung in Deutschland ansteigen w\u00fcrde, falls die Bewertung wie nach den Vorstellungen des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF k\u00fcnftig auf Verkehrswerten basiert und nicht gleichzeitig Steuermesszahl und \/ oder Hebes\u00e4tze aufkommensneutral reduziert w\u00fcrden. So fordert denn auch der Beirat, dass die Grundsteuerreform bei einer erh\u00f6hten Bemessungsgrundlage aufkommensneutral erfolgen sollte. Eine Bereitschaft der Politik zur Reduzierung des Steuersatzes ist indes zu bezweifeln.<\/p>\n<p>Festzuhalten ist, dass alle in der Diskussion befindlichen Modelle auf eine im Vergleich zum Status Quo vereinfachte und transparentere Belastungsermittlung ausgelegt sind. Dies w\u00fcrde die Erhebungskosten der Grundsteuer in einem vertretbaren Rahmen halten. Zentrale Unterschiede betreffen die Ber\u00fccksichtigung einer Wertkomponente in der grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Die nutzenad\u00e4quate Beteiligung der Steuerzahler an der Finanzierung wesentlicher kommunaler Aufgaben, insbesondere Verwaltung und \u00f6rtliche Infrastruktur, durch die Grundsteuer ist im Grundsatz erstrebenswert und verlangt die Bemessung zum Verkehrswert. Indes gibt es, wie die Vergangenheit lehrt, einen inh\u00e4renten Zielkonflikt zwischen marktnaher Steuerbemessung, soweit \u00fcberhaupt erreichbar, und beherrschbaren Erhebungskosten. Vor diesem Hintergrund sind die Vorz\u00fcge stark pauschalisierender Modelle, insbesondere der reinen Fl\u00e4chensteuer, nicht von der Hand zu weisen. Das \u00c4quivalenzprinzip wird hier auf die Zuweisung der Kosten, nicht des Nutzens, kommunaler Leistungen beschr\u00e4nkt. Dies kann jedoch zu Verzerrungen bei der Leistungsbereitstellung f\u00fchren. Im internationalen Vergleich sind diese Verfahren durchaus gebr\u00e4uchlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Grundsteuer in Deutschland ist reformbed\u00fcrftig. Hauptkritikpunkt ist der Bezug der Bemessungsgrundlage auf die Einheitswerte von 1964 (bzw. 1935 in den neuen Bundesl\u00e4ndern). 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