{"id":1479,"date":"2011-01-25T06:17:20","date_gmt":"2011-01-25T05:17:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1479"},"modified":"2011-03-10T17:53:30","modified_gmt":"2011-03-10T16:53:30","slug":"entstrickung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/01\/25\/entstrickung\/","title":{"rendered":"Entstrickung \u2013 Verstrickung: Chance oder Risiko?"},"content":{"rendered":"<p>Nachdem ich Ihnen letzte Woche die dogmatischen Br\u00fcche der deutschen Ent- und Verstrickungsbesteuerung beschrieben habe, m\u00f6chte ich heute die ebenfalls aufgezeigten Asymmetrien wieder aufgreifen. Welche Konsequenzen sich dabei f\u00fcr die Beratungspraxis ergeben und welche Ans\u00e4tze sich f\u00fcr eine Steuerplanung ergeben k\u00f6nnen, soll an einem kleinen Praxisfall deutlich gemacht werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Folgender Sachverhalt ist gegeben: eine \u00f6sterreichische Forschungs-Betriebsst\u00e4tte entwickelt eine Maschine, welche nach Fertigstellung in das deutsche Stammhaus \u00fcberf\u00fchrt wird und dort dauerhaft verwendet wird. Durch die \u00dcberf\u00fchrung ist das Wirtschaftsgut nun zwingend dem deutschen Stammhaus zuzurechnen. F\u00fcr die \u00f6sterreichische Betriebsst\u00e4tte hat dies zur Folge, dass nach \u00a7 6 Z 6 EStG (\u00d6sterreich) das Wirtschaftsgut mit dem Fremdvergleichswert ausscheidet. Nach \u00a7 6 Z 6 lit. b Nr. 2 EStG (\u00d6sterreich) entf\u00e4llt auf Antrag die Festsetzung der hierdurch entstehenden Steuerschuld. Erst zu dem Zeitpunkt, indem die Maschine aus dem deutschen Stammhaus durch eine Realisation am Markt ausscheidet, wird die \u00f6sterreichische Betriebsst\u00e4tte durch Aufdeckung der dort angewachsenen stillen Reserven steuerlich belastet. Somit erf\u00e4hrt das Unternehmen erst in dem Moment einen Liquidit\u00e4tsnachteil, in welchem es auch durch den Vertrieb am Markt einen entsprechenden Vorteil erfahren hat.<\/p>\n<p>In dem deutschen Stammhaus wird dagegen nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 7 EStG das Wirtschaftsgut steuerverstrickt. Die Aktivierung erfolgt nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG mit dem gemeinen Wert, der als solches auch die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die k\u00fcnftige Abschreibung darstellt. Das steuerliche Schicksal des Wirtschaftsguts bestimmt sich fortan somit ausschlie\u00dflich nach nationalem Recht. Wird die Maschine zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt aus dem Unternehmen heraus verkauft, werden so auch nur diejenigen stillen Reserven aufgedeckt, welche w\u00e4hrend der Zugeh\u00f6rigkeit zu dem deutschen Stammhaus entstanden sind. Selbst bei einer vorgenommenen Teilwertabschreibung \u00e4ndert sich hieran nichts.<\/p>\n<p>Bereits dieses kurze Beispiel zeigt, dass durch das Zusammenwirken der verschiedenen nationalen Systeme der Ent- und Verstrickung sich auch positive Steuereffekte ergeben k\u00f6nnen. Ob die sich bietenden Chancen jedoch die bestehenden Risiken aufwiegen, ist zu bezweifeln. An dem Umstand, dass der nationale Gesetzgeber in diesem Bereich auch nach den \u00c4nderungen im JStG 2010 vor gro\u00dfen Aufgaben steht, besteht jedoch nach wie vor kein Zweifel.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem ich Ihnen letzte Woche die dogmatischen Br\u00fcche der deutschen Ent- und Verstrickungsbesteuerung beschrieben habe, m\u00f6chte ich heute die ebenfalls aufgezeigten Asymmetrien wieder aufgreifen. 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