{"id":1569,"date":"2011-02-08T06:00:08","date_gmt":"2011-02-08T05:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1569"},"modified":"2011-02-09T09:46:30","modified_gmt":"2011-02-09T08:46:30","slug":"erbst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/08\/erbst\/","title":{"rendered":"Erben ohne Grenzen \u2013 Die Europarechtskonformit\u00e4t des deutschen Erbschaftssteuerrechts"},"content":{"rendered":"<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat erstmals 2003 in der Rechtssache Barbier (Rs. C 364-\/01) erbschaftsteuerliche Regelungen am Ma\u00dfstab der Kapitalverkehrsfreiheit gemessen. Durch die aktuelle Vorlage des BFH vom 15.12.2010 (II R 63\/09, DB0402760) erh\u00e4lt der EuGH nun abermals Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu beziehen und zugleich eine dogmatische Grundsatzfrage weiter aufzuarbeiten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall geht es prim\u00e4r um die Frage, ob die erbschaftsteuerliche Benachteiligung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten gegen\u00fcber EU-Beteiligungen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verst\u00f6\u00dft. Nach der (alten) Rechtslage im Streitfall galt f\u00fcr beherrschende Beteiligungen in der EU sowohl ein gegenstandsbezogener Freibetrag als auch ein Bewertungsabschlag von 35%, w\u00e4hrend Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Drittstaaten in vollem Umfang in die Bemessungsgrundlage eingingen.<\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung in \u00a7 13a ErbStG die Unternehmensnachfolge steuerlich erleichtern und das sogenannte \u201eechte\u201c Unternehmensverm\u00f6gen steuerlich entlasten. Die Entlastung setzte voraus, dass beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen gegeben war. Hierzu geh\u00f6rte neben dem land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen und Betriebsverm\u00f6gen auch bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit es sich nicht um Verwaltungsverm\u00f6gen nach \u00a7 13b Abs. 2 ErbStG handelte. Weiter musste das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat belegen sein. Befindet es sich dagegen in einem Drittstaat, kann keine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 13a ErbStG beansprucht werden. An diesem Punkt kamen dem BFH europarechtliche Bedenken auf. So ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH bei Erbf\u00e4llen der sachliche Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit er\u00f6ffnet. Das gilt auch dann, wenn die Anteile an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft erm\u00f6glicht und somit auch die Niederlassungsfreiheit in Blick genommen werden muss. Der BFH vertritt im Vorlagebeschluss den Standpunkt, dass die Niederlassungsfreiheit im streitgegenst\u00e4ndlichen Fall allenfalls mittelbar betroffen ist und so die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Folgt man der Auffassung des zweiten Senates hinsichtlich der Betroffenheit des sachlichen Anwendungsbereichs, wird man eine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs annehmen m\u00fcssen. So erf\u00e4hrt der Nachlass eine Wertminderung durch eine erh\u00f6hte erbschaftssteuerliche Belastung, weil in dem Nachlass ausl\u00e4ndisches Verm\u00f6gen enthalten ist, f\u00fcr welches ung\u00fcnstigere Regelungen gelten, als f\u00fcr inl\u00e4ndisches Verm\u00f6gen. F\u00fcr die Frage der Rechtfertigung d\u00fcrfte entscheidend sein, dass eine Ungleichbehandlung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn Situationen vorliegen, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind oder wenn zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses eine Rechtfertigung gebieten. Nachdem der EuGH eine objektive Vergleichbarkeit der Situation nicht schon dann annimmt, wenn die Kapitalgesellschaften ihren Sitz an verschiedenen Orten innehaben und fiskalische Interesse der Mitgliedstaaten ebenfalls einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit nicht rechtfertigen k\u00f6nnen, sind die Zweifel des vorlegenden Senats an der Europarechtskonformit\u00e4t der deutschen Regelung durchaus begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Man darf also mit Spannung die Entscheidung des EuGH erwarten, birgt sie doch die M\u00f6glichkeit in steuerlicher Hinsicht eine erweiterte und somit europarechtskonforme Anwendung der \u00a7 13a und \u00a7 13b ErbStG im geltenden Recht zu erhalten. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist zudem zu hoffen, dass sich der Nebel um das Verh\u00e4ltnis von Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit weiter lichtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat erstmals 2003 in der Rechtssache Barbier (Rs. C 364-\/01) erbschaftsteuerliche Regelungen am Ma\u00dfstab der Kapitalverkehrsfreiheit gemessen. 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