{"id":1604,"date":"2011-02-11T06:00:50","date_gmt":"2011-02-11T05:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1604"},"modified":"2011-02-16T09:37:56","modified_gmt":"2011-02-16T08:37:56","slug":"1604","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/11\/1604\/","title":{"rendered":"EU-Widrigkeit der Sanierungsklausel in \u00a7 8c Abs. 1a KStG?"},"content":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hatte bereits mit Schreiben vom 24.2.2010 Zweifel an der Vereinbarkeit der Sanierungsklausel in \u00a7 8c Abs. 1 a KStG mit dem EU-Recht ge\u00e4u\u00dfert und daher das f\u00f6rmliche Pr\u00fcfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet. Daraufhin hat die deutsche Finanzverwaltung entschieden, die angesprochene Regelung bis zu einem abschlie\u00dfenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Bereits durchgef\u00fchrte Veranlagungen bleiben bestehen, doch im Fall einer Negativentscheidung muss mit einer R\u00fcckforderung der rechtswidrigen Beihilfen vom Empf\u00e4nger gerechnet werden.<!--more-->Mit ihrer Entscheidung vom 26. 1. 2011 hat die Europ\u00e4ische Kommission die deutsche Sanierungsklausel in \u00a7 8c Abs. 1a KStG als unzul\u00e4ssige Beihilfe qualifiziert und damit f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eine schwierige Situation heraufbeschworen.<\/p>\n<p>Mit Blick auf ihre Zwecksetzung, bei der Sanierung von Krisenunternehmen die Nutzung von Verlusten und Verlustvortr\u00e4gen nach einer \u00dcbernahme zu erm\u00f6glichen, ist die wirtschaftlich als sinnvoll einzustufende Sanierungsklausel in der innerstaatlichen Diskussion als zu eng kritisiert worden. Aber selbst diese enge Sanierungsklausel hat nun der Bannstrahl aus Br\u00fcssel getroffen, was nicht leicht zu verstehen ist. Denn die Sanierungsklausel\u00a0 ist keine Ausnahme von der Regel, dass bei einem Anteilseignerwechsel die Verluste und Verlustvortr\u00e4ge untergehen. Die Regel ist vielmehr, dass die Verluste und Verlustvortr\u00e4ge zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden k\u00f6nnen. Eine Ausnahme von dieser Regel enth\u00e4lt \u00a7 8c Abs. 1 KStG, wonach es bei einem qualifizierten Anteilseignerwechsel unter Durchbrechung des Trennungsprinzips zu einem Untergang von Verlusten und Verlustvortr\u00e4gen kommt. Mit der Sanierungsklausel in \u00a7 8c Abs. 1a KStG, die inzwischen zeitlich unbefristet gilt,\u00a0 wird keine Ausnahme begr\u00fcndet, sondern vielmehr eine R\u00fcckausnahme geschaffen, die wieder auf den Regelfall zur\u00fcckf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dass eine so spezielle Regel wie die Sanierungsklausel in das Blickfeld der EU-Kommission gelangt ist, mag mit der Tatsache zusammenh\u00e4ngen, dass die Einf\u00fchrung mit einem spektakul\u00e4ren Fall in Verbindung stand, der erhebliche \u00d6ffentlichkeitswirkung erlangt hat. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Sanierungsklausel auch in einigen v\u00f6llig unspektakul\u00e4ren F\u00e4llen zur Anwendung gelangt ist und die Sanierung nicht selten erst m\u00f6glich gemacht hat.<\/p>\n<p>Die Bundesrepublik Deutschland sollte alle rechtlichen M\u00f6glichkeiten nutzen, um gegen die Entscheidung aus Br\u00fcssel vorzugehen, was auch die Anstrengung eines Verfahrens vor dem EuGH einschlie\u00dft. Bis zu einer Entscheidung dieses Gerichts sollten die bereits durchgef\u00fchrten Veranlagungen bestehen bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hatte bereits mit Schreiben vom 24.2.2010 Zweifel an der Vereinbarkeit der Sanierungsklausel in \u00a7 8c Abs. 1 a KStG mit dem EU-Recht ge\u00e4u\u00dfert und daher das f\u00f6rmliche Pr\u00fcfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet. 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