{"id":167,"date":"2010-04-21T07:29:43","date_gmt":"2010-04-21T06:29:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=167"},"modified":"2011-02-18T15:51:43","modified_gmt":"2011-02-18T14:51:43","slug":"keine-steuer-auf-sanierungsgewinne-ein-gebot-der-stunde-kein-privileg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/04\/21\/keine-steuer-auf-sanierungsgewinne-ein-gebot-der-stunde-kein-privileg\/","title":{"rendered":"Keine Steuer auf Sanierungsgewinne: Ein Gebot der Stunde &#8211; kein Privileg!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_173\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-173\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?attachment_id=173\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-173\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-173 \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/04\/Toeben_Thomas-130_ret-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-173\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Bei jeder Insolvenz werden die Schulden in der Regel nur mit einer kleinen Quote bedient, die \u00fcbrigen Schulden entfallen mit der Folge, dass ein\u00a0Buchgewinn entsteht. Fielen darauf Steuern an, w\u00fcrde jede Rettung des Unternehmens durch \u00dcbernahme scheitern. Denn diese Steuer f\u00fchrt, wenn man so will, zur Anschlussinsolvenz. Sie muss erlassen werden. Bei einer \u201enormalen\u201c Insolvenz entsteht diese Steuer erst gar nicht. In der Planinsolvenz \u00fcberlebt jedoch das Schuldnerunternehmen als Rechtstr\u00e4ger. Deshalb ist das Thema relevant. <!--more-->In der &#8222;normalen&#8220; Insolvenz geschieht das Gleiche. Auch dort fallen die Gl\u00e4ubiger mit Ihren Forderungen weitestgehend aus. Keiner k\u00e4me auf die Idee, dass bei einer solchen Insolvenz die ausgefallenen Forderungen Steuern kosten sollen mit dem Argument, das untergegangene Unternehmen habe einen Gewinn erzielt, weil es seine Schulden nicht mehr zur\u00fcckzahlen kann.<\/p>\n<p>Das heutige Problem der Besteuerung reiner Buchgewinne ist im Wesentlichen eine Folge von in den vergangenen Jahren eingef\u00fchrten Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen. Denn solche Buchgewinne korrespondieren regelm\u00e4\u00dfig mit realen Verlusten und Verlustvortr\u00e4gen. Ohne Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen entsteht kein Buchgewinn. Reale Gewinne gibt es schon gar nicht. Deshalb d\u00fcrfen betriebs- und volkswirtschaftlich sinnvolle Sanierungen nicht durch Steuerbelastungen vereitelt werden.<\/p>\n<p>In diesem Umfeld bereiten (vermeintlich) divergierende Finanzgerichtsurteile Probleme. Nach einem Urteil des FG M\u00fcnchen aus dem Jahr 2007 d\u00fcrfe die Verwaltung auch in Sanierungsf\u00e4llen keinen Steuererlass aussprechen: der\u00a0Sanierungserlass vom 27. 3. 2003 habe im Gesetz keine ausreichende Grundlage. Das FG K\u00f6ln entschied in 2008 gegenteilig und ging \u00fcber die Erlassregelung noch hinaus: ein Steuererlass sei in Sanierungsf\u00e4llen nicht nur geboten, er sei vielmehr zwingend zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Bei Personengesellschaften sind bisher nur <em>\u201everrechenbare\u201c,<\/em> tats\u00e4chlich aber noch nicht verrechnete Verluste auch au\u00dferhalb von Sanierungen grds. immer mit sp\u00e4teren Gewinnen verrechenbar, ohne Einschr\u00e4nkungen durch die Mindestbesteuerung und auch bei vollst\u00e4ndigem Gesellschafterwechsel. F\u00fcr Kapitalgesellschaften, deren noch vorhandenes Verm\u00f6gen zu Verkehrswerten die Schulden nicht mehr deckt, deren Eigenkapital also negativ ist, muss das Gleiche gelten, jedenfalls f\u00fcr Sanierungsgewinne als Folge eines Forderungsverzichts.<\/p>\n<p>Das muss zwingend auch f\u00fcr die Gewerbesteuer gelten. Die Abgabenordnung stellt in \u00a7 184 Abs. 2 Satz 1 AO klar, dass die den Landesfinanzbeh\u00f6rden zustehende Kompetenz, Realsteuermessbetr\u00e4ge, wie den Gewerbesteuermessbetrag, festzusetzen, grds. auch die Befugnis zu Billigkeitsma\u00dfnahmen, wie den Steuererlass, umfasst. Voraussetzung ist allein, dass die Bundesregierung oder eine oberste Landesfinanzbeh\u00f6rde durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift f\u00fcr derartige Ma\u00dfnahmen Richtlinien aufgestellt hat.<\/p>\n<p>Eine derartige Verwaltungsvorschrift ist auch der genannte Verwaltungserlass vom 27. 3. 2003. Ob dieser\u00a0Sanierungserlass diese Zust\u00e4ndigkeit auch f\u00fcr die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge besonders betont, sie verschweigt oder gar verneint, ist unerheblich. Jedenfalls kann ein Steuererlass auf Basis dieser Verwaltungsanweisung eine einheitliche Rechtsanwendung bundesweit auch mit Wirkung f\u00fcr die Gewerbesteuer sicherstellen. Daran muss sowohl unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, aber auch zum Wohle sanierungsbed\u00fcrftiger Unternehmen und seiner Mitarbeiter ein besonderes Interesse bestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei jeder Insolvenz werden die Schulden in der Regel nur mit einer kleinen Quote bedient, die \u00fcbrigen Schulden entfallen mit der Folge, dass ein\u00a0Buchgewinn entsteht. Fielen darauf Steuern an, w\u00fcrde jede Rettung des Unternehmens durch \u00dcbernahme scheitern. 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