{"id":1712,"date":"2011-02-21T11:03:27","date_gmt":"2011-02-21T10:03:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1712"},"modified":"2011-02-21T17:00:08","modified_gmt":"2011-02-21T16:00:08","slug":"schnelles-ende-des-straffreiheits-zuschlags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/21\/schnelles-ende-des-straffreiheits-zuschlags\/","title":{"rendered":"Schnelles Ende des Straffreiheits-Zuschlags?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1713\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1713\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/21\/schnelles-ende-des-straffreiheits-zuschlags\/korf\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1713\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1713\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1713\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Ralph Korf, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Am 21.2.2011 findet eine Anh\u00f6rung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4sche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbek\u00e4mpfungsgesetz) statt. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 11.2.2011 beschlossen, eine Erg\u00e4nzung des Gesetzentwurfs dahingehend zu fordern, dass auf hinterzogene Steuern ein Zuschlag von f\u00fcnf Prozent zu zahlen sei, damit Straffreiheit eintreten kann (Stellungnahme des Bundesrats BR-Drs. 851\/10).<!--more--><\/p>\n<p>Zahlreiche Experten haben bereits im Vorfeld der Anh\u00f6rung ihre Meinung schriftlich ge\u00e4u\u00dfert. Presseberichten zufolge sollen die meisten der geladenen Experten die Einf\u00fchrung eines Strafzuschlags f\u00fcr rechtlich m\u00f6glich halten, sofern er anders genannt werde. Andernfalls k\u00f6nne er eine Strafe und seine Erhebung bei versprochener Straffreiheit verfassungsrechtlich bedenklich sein (so sinngem\u00e4\u00df Hulverscheidt in der S\u00fcddeutschen Zeitung vom 19.\/20.2.2011, S. 29).<\/p>\n<p>Eine Darstellung der verfassungsrechtlichen Diskussion findet man in <a title=\"Abschnitt III der Stellungnahme von Loritz (Universit\u00e4t Bayreuth)\" href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse17\/a07\/anhoerungen\/2011\/042\/Stellungnahmen\/21-Prof__Loritz.pdf\" target=\"_blank\">Abschnitt III der Stellungnahme von Loritz (Universit\u00e4t Bayreuth)<\/a> (am 20.2.2011 gepr\u00fcft). Loritz spricht (S. 5) auch kurz Art. 6 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11.1950 (EMRK) an, allerdings im Hinblick auf die H\u00f6he des Zuschlags.<\/p>\n<p>Da kommt es nicht ungelegen, dass das Haparanda tingsr\u00e4tt (Schweden) am 27.12.2010 ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH eingereicht hat (Az. C-617\/10). \u201eDas<a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Tingsr%C3%A4tt\" target=\"_blank\"> Tingsr\u00e4tt<\/a> ist in Schweden die unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Straf- und Zivilsachen. Es ist insoweit vergleichbar mit einem deutschen Amts- oder Landgericht\u201c.<\/p>\n<p>Das vorlegende Gericht teilt dem EuGH mit, nach schwedischem Recht m\u00fcsse eine klare St\u00fctze in der EMRK oder in der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte vorhanden sein, damit ein nationales Gericht nationale Bestimmungen unangewendet lassen k\u00f6nne, von denen zu bef\u00fcrchten sei, dass sie gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und damit auch gegen Art. 50 der Charta der Grundrechte der EU vom 7.12.2000 (Grundrechtecharta) verstie\u00dfen.<\/p>\n<p>Neben der Frage, ob eine solche nationale Bedingung mit den allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen des Unionsrecht vereinbar sei, m\u00f6chte das Gericht unter anderem wissen, ob die Pr\u00fcfung der Zulassung der Anklage wegen eines Steuervergehens gegen das Verbot der Doppelbestrafung gem\u00e4\u00df Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 50 der Grundrechtecharta verst\u00f6\u00dft, wenn in einem fr\u00fcheren Verwaltungsverfahren gegen den Angeklagten wegen derselben von ihm gemachten unrichtigen Angaben eine wirtschaftliche Sanktion (Steuerzuschlag) festgesetzt worden ist.<\/p>\n<p>Eine solche Situation kann wohl nach dem Wortlaut des \u00a7 371 Abs. 3 AO in der vom Bundesrat geforderten Fassung nicht entstehen: \u201eSind Steuerverk\u00fcrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt f\u00fcr einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nebst Zuschlag in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent auf die hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet\u201c. Das hei\u00dft zum einen, dass eine Anklage nicht zugelassen werden d\u00fcrfte, wenn und soweit T\u00e4ter oder Beteiligte die Steuern und den Zuschlag bezahlt haben, also Straffreiheit eintritt. Immerhin h\u00e4lt das schwedische Gericht nicht erst die Verurteilung, sondern bereits die Zulassung der Anklage f\u00fcr eine m\u00f6gliche Doppelbestrafung.<\/p>\n<p>Zum anderen hei\u00dft das aber auch, dass sich der reuige T\u00e4ter seine Straffreiheit regelrecht erkaufen muss. Auch wenn alle hinterzogenen Steuern bezahlt wurden, bleibt die Strafbarkeit bestehen, wenn der Zuschlag nicht geleistet wird. Dieser Ablasshandel moderner Art, \u00fcberzogen formuliert eine staatliche Erpressung, k\u00f6nnte unter Umst\u00e4nden gegen die Grundrechtecharta und vielleicht auch gegen die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich ist derzeit v\u00f6llig offen, ob und wie der EuGH die Vorlagefragen beantwortet. Es gibt aber schon Entscheidungen, in denen der Gerichtshof Fragen der EMRK pr\u00fcft, zum Beispiel im Urteil vom 20.3.2002 in der Rechtssache T-17\/99 KE KELIT Kunststoffwerk GmbH, in dem es um kartellrechtliche Geldbu\u00dfen ging. Die Randnummer 111 der Entscheidung lautet: \u201cZwar sind nach Art. 15 Abs. 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Versto\u00dfes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbu\u00dfen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art (Urteil Tetra Pak\/Kommission, Rdn. 235); gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen f\u00fchren kann, die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das R\u00fcckwirkungsverbot beachten (vgl. analog dazu Urteil Michelin\/Kommission, Rdn. 7).\u201c Mit anderen Worten: Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass der EuGH auch eine verwaltungsrechtliche Sanktion am Ma\u00dfstab der europ\u00e4ischen Grundrechte misst.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob er auf die schwedische Vorlage antworten sollte, dass die Zulassung der Anklage eine verbotene Doppelbestrafung sei, oder dies verneint \u2013 die Ausf\u00fchrungen zum Verh\u00e4ltnis von verwaltungsrechtlicher Sanktion zu Unions-Grundrechten k\u00f6nnten auf jeden Fall Einfluss auf die Bewertung des vorgeschlagenen Straffreiheits-Zuschlags haben. Sie k\u00f6nnten nach Einf\u00fchrung der Regelung auch deutsche Gerichte oder Betroffene dazu veranlassen, die EU-Konformit\u00e4t durch den EuGH oder den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Es ist bekannt, dass Deutschland in letzter Zeit kein allzu gutes Bild vor dem EGMR abgegeben hat, insbesondere bei der Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es kl\u00fcger, den Straffreiheits-Zuschlag nicht \u00fcberhastet einzuf\u00fchren und dann m\u00f6glicherweise bald wieder streichen zu m\u00fcssen, sondern erst einmal abzuwarten, wie der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen aus Schweden beantwortet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 21.2.2011 findet eine Anh\u00f6rung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4sche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbek\u00e4mpfungsgesetz) statt. 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