{"id":1725,"date":"2011-02-22T06:00:45","date_gmt":"2011-02-22T05:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1725"},"modified":"2011-02-21T15:48:18","modified_gmt":"2011-02-21T14:48:18","slug":"fiktive-dividenden-%e2%80%93-besteuerung-ohne-zufluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/22\/fiktive-dividenden-%e2%80%93-besteuerung-ohne-zufluss\/","title":{"rendered":"Fiktive Dividenden \u2013 Besteuerung ohne Zufluss?"},"content":{"rendered":"<p>Das deutsche Steuerrecht birgt viele \u00dcberraschungen. Nach dem Au\u00dfensteuergesetz (AStG) k\u00f6nnen beispielsweise Dividenden steuerpflichtig sein, die der Anteilseigner \u00fcberhaupt (noch) nicht vereinnahmt hat. Besteuert wird hier also eine fiktive Dividende. Die Finanzierung einer h\u00f6chst realen Steuer auf fiktive Eink\u00fcnfte wird h\u00e4ufig nicht ganz einfach sein, da es schlicht an der erforderlichen Liquidit\u00e4t fehlt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der steuerlich noch nicht verbildete Leser wird sich fragen: Wie kann das \u00fcberhaupt gehen? Echte Steuern auf virtuelle Dividenden? Offenbar handelt es sich um eine Art Strafbesteuerung. Straftatbestand ist die Beteiligung an einer niedrigbesteuerten ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft mit passiven Eink\u00fcnften. Zu den passiven T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren insbesondere die Vergabe von Darlehen, die Verwaltung von Patenten, das Halten von Beteiligungen. Bei der Umsetzung seines Anliegens schie\u00dft der Gesetzgeber allerdings meilenweit \u00fcber das eigentliche Ziel und die EG-rechtlichen Vorgaben hinaus.<\/p>\n<p>Die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung darf im Grunde nur dann eingreifen, wenn die Einschaltung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft im konkreten Fall missbr\u00e4uchlich ist. \u00a0Nach geltendem Recht wird ein Missbrauch allerdings bereits dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Beteiligung von weniger als 1 % h\u00e4lt und die ausl\u00e4ndische Gesellschaft (oder auch nachgeschaltete Gesellschaften) beinahe ausschlie\u00dflich Ertr\u00e4ge aus der Verm\u00f6gensverwaltung von Wertpapieren bzw. Beteiligungen erwirtschaftet. Bei b\u00f6rsennotierten in- und ausl\u00e4ndischen Aktiengesellschaften wird dies aber eher die Regel als die Ausnahme sein. In nahezu jedem gr\u00f6\u00dferen Konzern findet sich auf nachgelagerten Konzernebenen mindestens eine Beteiligungs- oder Finanzierungsgesellschaft. Praktisch bedeutet dies also: Der Anleger darf keine Aktien mehr erwerben.<\/p>\n<p>Dies w\u00e4re jedenfalls dann der Fall, wenn die Finanzverwaltung das deutsche Steuerrecht wortgetreu anwenden w\u00fcrde \u2013 gl\u00fccklicherweise tut sie es nicht! Sie kann es auch gar nicht, weil ihr und ebenso den Steuerpflichtigen schlicht die erforderlichen Informationen fehlen. Eine befriedigende L\u00f6sung ist das nat\u00fcrlich nicht. Ein offenkundig derart mangelhaftes Gesetz muss reformiert werden. Der Gesetzgeber steht in der Verantwortung: das Au\u00dfensteuergesetz muss grundlegend \u00fcberarbeitet und entschlackt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das deutsche Steuerrecht birgt viele \u00dcberraschungen. Nach dem Au\u00dfensteuergesetz (AStG) k\u00f6nnen beispielsweise Dividenden steuerpflichtig sein, die der Anteilseigner \u00fcberhaupt (noch) nicht vereinnahmt hat. Besteuert wird hier also eine fiktive Dividende. 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