{"id":1817,"date":"2011-02-23T11:54:59","date_gmt":"2011-02-23T10:54:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1817"},"modified":"2011-02-24T09:55:33","modified_gmt":"2011-02-24T08:55:33","slug":"koordinierter-erlass-der-obersten-finanzbehorden-klart-wichtige-zweifelsfragen-zur-poolvereinbarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/23\/koordinierter-erlass-der-obersten-finanzbehorden-klart-wichtige-zweifelsfragen-zur-poolvereinbarung\/","title":{"rendered":"Koordinierter Erlass der obersten Finanzbeh\u00f6rden kl\u00e4rt wichtige Zweifelsfragen zur Poolvereinbarung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1187\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/andreas-richter-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P\u00f6llath+Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Kapitalgesellschaftsanteile unterliegen gem\u00e4\u00df \u00a7 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregeln, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der betreffenden Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war. Diese Mindestbeteiligungsquote ist seitens des Gesetzgebers vor allem f\u00fcr Gesellschafter von Familiengesellschaften als zum Teil un\u00fcberwindbare H\u00fcrde angesehen worden, da bereits nach nur wenigen Erbg\u00e4ngen eine erhebliche Zersplitterung einer Beteiligung gegeben sein kann.<!--more--><\/p>\n<p>Zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge ist deshalb durch das ErbStRG in \u00a7 13b 1 Abs.\u00a0 Nr. 3 Satz 2 ErbStG eine Regelung zu \u201ePoolvereinbarungen\u201c aufgenommen worden. Demnach werden die unmittelbar gehaltenen Anteile des Erblassers bzw. Schenkers und weiterer Gesellschafter zusammengerechnet, wenn bestimmte Verhaltenspflichten zwischen den Gesellschaftern vereinbart sind, die die Anteile zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung zu einem Pool verbinden. F\u00fcr eine solche Poolvereinbarung ist z. B. erforderlich, dass der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, \u00fcber die Anteile nur einheitlich zu verf\u00fcgen oder sie ausschlie\u00dflich auf andere derselben Verpflichtung unterliegenden Anteilseigner zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>So erfreulich der hinter dieser M\u00f6glichkeit einer Poolvereinbarung stehende gesetzgeberische Gedanke auch gewesen ist, desto unklarer war jedoch die Auslegung des Wortlauts des \u00a7 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Was ist unter einer Verf\u00fcgung, mehr noch, unter einer einheitlichen Verf\u00fcgung zu verstehen? Verlangt Einheitlichkeit der Verf\u00fcgung Gleichzeitigkeit des Handelns der Gesellschafter? Ist die Einr\u00e4umung eines Nie\u00dfbrauchs an beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen als steuersch\u00e4dlich zu qualifizieren? Beispielhafte Rechtsfragen, mit deren Beantwortung sich die Praxis mangels konkreter Anweisungen der Finanzverwaltung eingehend besch\u00e4ftigen musste. Die Finanzverwaltung hat nunmehr zu den wichtigsten Zweifelsfragen des \u00a7 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in der Verf\u00fcgung des Bayerischen Landesamtes f\u00fcr Steuern (vom 11.&nbsp;8.&nbsp;10) und durch koordinierte Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zu Abschnitt 21 AEErbSt (vom 29. 10. 10) Stellung bezogen und die inhaltlichen Anforderungen an Poolvereinbarungen konkretisiert.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung erl\u00e4utert hierbei erstmals die Frage, was unter einer einheitlichen Verf\u00fcgung zu verstehen ist. W\u00e4hrend aufgrund der zivilrechtlichen Pr\u00e4gung des Erbschaftsteuerrechts zum Teil vertreten wird, dass eine zivilrechtliche Auslegung des Begriffs Verf\u00fcgung erforderlich ist, hat sich die Finanzverwaltung f\u00fcr eine engere Definition des Verf\u00fcgungsbegriffs entschieden. Verf\u00fcgung ist demnach die \u00dcbertragung des Eigentums an einem Anteil<em>. <\/em>F\u00fcr die Praxis hat dies zur Folge, dass bspw. die Bestellung eines Nie\u00dfbrauchs sowie die Verpf\u00e4ndung eines Anteils keine sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung darstellt, da die Rechtsstellung des Gesellschafters unber\u00fchrt bleibt und er insbesondere das Stimmrecht beh\u00e4lt. Offen ist hingegen weiterhin die Frage, ob auch bei der Einr\u00e4umung einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil \u00fcber einen Anteil verf\u00fcgt wird. W\u00e4hrend die Verf\u00fcgung des Bayerischen Landesamtes f\u00fcr Steuern nur die Einr\u00e4umung einer atypisch stillen Beteiligung an einem GmbH-Anteil als sch\u00e4dliche Verf\u00fcgung qualifiziert, bestimmt Abschnitt 21 Abs. 3 Satz 4 AEErbSt, dass bei Einr\u00e4umung einer Unterbeteiligung auch der Unterbeteiligte den Verpflichtungen der Poolvereinbarung unterliegt.<\/p>\n<p>Sehr aufschlussreich sind hingegen die Ausf\u00fchrungen der Finanzverwaltung zu der bisher sehr umstrittenen Rechtsfrage, was \u201eEinheitlichkeit\u201c einer Verf\u00fcgung erfordert. Eine einheitliche Verf\u00fcgung setzt in \u00dcbereinstimmung mit der herrschenden Literaturmeinung voraus, dass in der Poolvereinbarung f\u00fcr die Poolmitglieder gleiche Verf\u00fcgungsregeln hinsichtlich der gepoolten Anteile festgelegt sind (A 21 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 AEErbSt). Ausdr\u00fccklich nicht erforderlich ist, dass alle Poolmitglieder zum selben Zeitpunkt \u00fcber ihre Anteile verf\u00fcgen oder die Anteile auf dieselbe Person zu den gleichen Konditionen \u00fcbertragen (A 21 Abs.\u00a04 Satz\u00a04 AEErbSt). Vielmehr muss geregelt sein, dass die Anteile nur an einen bestimmten Personenkreis, z.\u00a0B. Familienmitglieder oder einen Familienstamm, \u00fcbertragen werden d\u00fcrfen oder dass eine \u00dcbertragung der Zustimmung der Mehrheit der Poolmitglieder bedarf.<\/p>\n<p>Rechtssicherheit schafft die Finanzverwaltung nunmehr auch f\u00fcr die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorgabe einer \u00dcbertragung auf \u201eausschlie\u00dflich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner\u201d erf\u00fcllt ist. W\u00e4hrend bei sehr enger Auslegung des Gesetzeswortlauts eine unsch\u00e4dliche Verf\u00fcgung nur dann vorliegen k\u00f6nnte, wenn der Erwerber bereits zum Zeitpunkt der Anteils\u00fcbertragung Anteilseigner und Poolmitglied gewesen ist, hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass es ausreicht, wenn der Erwerber zeitgleich mit der \u00dcbertragung der Poolvereinbarung beitreten muss.<\/p>\n<p>Weiterhin problematisch ist der Anwendungsbereich der von \u00a7 13a Abs. 5 Satz&nbsp;1 Nr. 5 ErbStG vorgesehene Nachversteuerungsregelung f\u00fcr Poolvereinbarungen. Ausf\u00fchrungen in dem koordinierten Erlass der obersten Finanzbeh\u00f6rden finden sich hierzu nicht. Demgegen\u00fcber geht das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern davon aus, dass das Ausscheiden eines einzigen Poolmitglieds nicht zu einer Nachversteuerung bei allen Poolmitgliedern f\u00fchrt, sofern die verbleibenden Mitglieder das Erfordernis der 25%-Grenze weiterhin erf\u00fcllen. Dies erscheint folgerichtig und mit dem Gesetzeszweck, Unternehmensnachfolgen zu erleichtern, vereinbar. Ob diese Ansicht jedoch auch von allen Finanz\u00e4mtern so vertreten wird, bleibt fraglich. Insgesamt sind die Ausf\u00fchrungen der obersten Finanzbeh\u00f6rden zu wichtigen Teilfragen hinsichtlich Poolvereinbarungen zu begr\u00fc\u00dfen. Die L\u00f6sungen einiger bisher sehr umstrittener Rechtsfragen sind aus praktischen Gesichtspunkten leicht umsetzbar und f\u00f6rdern &#8211; zumindest in Teilgebieten &#8211; lang ersehnte Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Poolvereinbarungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kapitalgesellschaftsanteile unterliegen gem\u00e4\u00df \u00a7 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregeln, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der betreffenden Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war. 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