{"id":1895,"date":"2011-02-24T11:26:14","date_gmt":"2011-02-24T10:26:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1895"},"modified":"2011-03-31T10:15:10","modified_gmt":"2011-03-31T09:15:10","slug":"zur-notwendigen-reform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/24\/zur-notwendigen-reform\/","title":{"rendered":"Zur notwendigen Reform des \u00a7 8c KStG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1558\" style=\"width: 135px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1558\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?attachment_id=1558\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1558\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1558\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Fuhrmann-125x168.jpg\" alt=\"\" width=\"125\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Fuhrmann-125x168.jpg 125w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Fuhrmann.jpg 198w\" sizes=\"(max-width: 125px) 100vw, 125px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1558\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB\/CPA (U.S.) Dipl.-Kfm. Sven Fuhrmann, Partner bei Deloitte in Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Vorschrift des \u00a7 8c KStG als Ersatz der bis dahin g\u00fcltigen Vorschrift des \u00a7 8 Abs. 4 KStG zum Verlustuntergang beim sog. \u201eMantelkauf\u201c in das KStG eingef\u00fcgt. Obgleich mit Ablauf des Jahres 2010 gerade erst der dritte Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, f\u00fcr den die Vorschrift zur Anwendung kommt, hat sie zwischenzeitlich bereits zahlreiche \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen erfahren und zeigt dennoch sehr deutlich ihren generellen Reformbedarf.<!--more--><\/p>\n<p>N\u00e4hert man sich den zahlreichen Auslegungsfragen der Vorschrift, so stellt sich zuerst die Frage, ob es sich um eine Missbrauchsvorschrift handelt. Konzipiert war die Vorschrift des \u00a7 8c KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (wohl) nicht als Missbrauchsverhinderungsvorschrift, auch wenn sie die Vorschrift des \u00a7 8 Abs. 4 KStG a.F. zur Verhinderung des (missbr\u00e4uchlichen) sog. Mantelkaufs ersetzt. Die vielf\u00e4ltigen Nachbesserungen des \u00a7 8c KStG haben seinen Charakter zumindest partiell zur Missbrauchsverhinderungsvorschrift gewandelt. War die Regelung des \u00a7 8 Abs. 4 KStG a.F. tatbestandlich noch an den Gegebenheiten auf Ebene der Kapitalgesellschaft selbst ausgerichtet, so verschiebt \u00a7 8c KStG die Tatbestandsebene auf die Ebene der Gesellschafter. Aber auch die sog. Konzernklausel und die \u201estille Reserven-Regelung\u201c, die inzwischen in nachgebesserter Form vorliegt, werfen mehr Fragen auf, als sie beantworten.<\/p>\n<p>Neben den Fragen zur Auslegung einzelner Tatbestandmerkmale, bestehen generelle Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift. Diese Bedenken werden auf den Versto\u00df der Norm gegen (i) das objektive Nettoprinzip auf Grund des endg\u00fcltigen Untergang wirtschaftlich tats\u00e4chlich erlittener Verluste, (ii) das Trennungsprinzip, durch Verwirklichung der Tatbestandmerkmale auf Gesellschafterebene, (iii) den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil neben missbr\u00e4uchlichen \u00dcbertragungen auch wirtschaftlich sinnvolle \u00dcbertragungen betroffen sind, (iv) den Bestimmtheitsgrundsatz, auf Grund der nicht hinreichenden Bestimmung der Tatbestandsmerkmale \u201evergleichbarer Sachverhalt\u201c und \u201egleichgelagerte Interessen\u201c gest\u00fctzt. Dar\u00fcber hinaus weist \u00a7 8c KStG ein strukturelles Vollzugsdefizit auf, da die Finanzbeh\u00f6rden keine Kenntnis von mittelbaren \u00dcbertragungen ausl\u00e4ndischer Anteilseigner erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch wenn die Vorschrift einer Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung standhalten sollte, so muss dem Gesetzgeber dennoch bescheinigt werden, dass er bei dem Versuch wirtschaftlich sinnvolle Anteils\u00fcbertragungen aus dem Anwendungsbereich des \u00a7 8c KStG auszunehmen, an der europarechtlichen H\u00fcrde gescheitert ist. Zwar wurde \u00a7 8c Abs. 2 KStG a.F. verabschiedet, kam allerdings nie zur Anwendung. Die Sanierungsklausel des \u00a7 8c Abs. 1 a KStG wurde am 26.1.2011 durch die Europ\u00e4ische Kommission als nicht genehmigte staatliche Beihilfe \u201ekassiert\u201c.<\/p>\n<p>Gestartet mit dem Ziel eine im Vergleich zu \u00a7 8 Abs. 4 KStG a.F. weniger gestaltungsanf\u00e4llige und anwendungsfreundliche Vorschrift zu schaffen, muss der Gesetzgeber sich zwischenzeitlich eingestehen, dieses Ziel verfehlt zu haben. Allein der Zweck der Gegenfinanzierung der K\u00f6rperschaftsteuersatzsenkung auf 15% im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes mag erreicht worden sein. Bei der Reform der Verlustverrechnung wird die Zahl der vorhandenen Verlustvortr\u00e4ge (ca. 500 Mrd. \u20ac, Stand 2006), europarechtliche Vorgaben auch zur Verrechnung ausl\u00e4ndischer Verluste sowie die Entscheidung des BVerfG zur Mindestbesteuerung ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Gleichzeitig muss die Reform aufkommensneutral sein und dem Steuerb\u00fcrger nicht das Gef\u00fchl einer Steuererh\u00f6hung durch die Hintert\u00fcr geben d\u00fcrfen. \u00a0Es bleibt zu hoffen, dass es dem Gesetzgeber gelingt, diesen gordischen Knoten zu durchschlagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Vorschrift des \u00a7 8c KStG als Ersatz der bis dahin g\u00fcltigen Vorschrift des \u00a7 8 Abs. 4 KStG zum Verlustuntergang beim sog. \u201eMantelkauf\u201c in das KStG eingef\u00fcgt. 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