{"id":207,"date":"2010-04-27T06:53:05","date_gmt":"2010-04-27T05:53:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=207"},"modified":"2011-02-18T15:42:21","modified_gmt":"2011-02-18T14:42:21","slug":"deutschland-braucht-eine-moderne-gruppenbesteuerung-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/04\/27\/deutschland-braucht-eine-moderne-gruppenbesteuerung-3\/","title":{"rendered":"Deutschland braucht eine moderne Gruppenbesteuerung"},"content":{"rendered":"<p>Die Fortentwicklung der mehr als 100 Jahre alten Organschaft hin zu einer modernen Gruppenbesteuerung ist \u00fcberf\u00e4llig. Die deutsche Wirtschaft leidet unter einem \u00fcbergro\u00dfen Formalismus und den Risiken, die sich aus der Ankn\u00fcpfung an das Gesellschaftsrecht ergeben. Die Finanzverwaltung steht dem im Einzelfall bestehenden Gestaltungspotenzial verst\u00e4ndlicherweise skeptisch gegen\u00fcber und bindet unn\u00f6tig Kapazit\u00e4ten mit der Pr\u00fcfung gesellschaftsrechtlicher Details. Die Verletzung h\u00f6herrangigen europ\u00e4ischen Rechts sind bei der national begrenzten Organschaft eklatant, sodass es nur noch eine Frage der Zeit ist, wann der Europ\u00e4ische Gerichtshof Grenzen setzen wird. Die Fachwelt wartet daher gespannt auf die konkrete Umsetzung des im Koalitionsvertrag vorgegebenen Ziels.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Gruppenbesteuerungssysteme<\/strong><\/p>\n<p>Das Spektrum der Handlungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den deutschen Gesetzgeber reicht dabei auf der einen Seite von einer konsolidierten Konzernbesteuerung nach dem Einheitskonzept bis hin zu einem Ergebnisausgleich in Form von Zusch\u00fcssen (group contribution). Dazwischen steht bzw. stand die Organschaft, wie sie derzeit in Deutschland und bis einschlie\u00dflich 2004 in \u00d6sterreich praktiziert wurde. Beide Systeme basieren auf der Rechtsprechung des Preu\u00dfischen Oberverwaltungsgerichts und des Reichsfinanzhofs und haben sich \u00ad- mit einer steuersystematisch gewichtigen Ausnahme &#8211; im Zeitablauf weitgehend parallel entwickelt. Anders als nach deutschem Recht konnten in \u00d6sterreich nur K\u00f6rperschaften, aber keine nat\u00fcrlichen Personen oder Personengesellschaften Organtr\u00e4ger sein.<\/p>\n<p><strong>Gruppenbesteuerung schafft Wachstum<\/strong><\/p>\n<p>Diesen Unterschied muss man beachten, wenn man die \u00f6sterreichischen Regelungen darauf hin untersucht, ob bzw. in welcher Hinsicht sie als Vorbild f\u00fcr eine Reform der deutschen Organschaft geeignet sind. Besonderes Augenmerk verdient dar\u00fcber hinaus die Frage, welche Erfahrungen die \u00d6sterreicher in den letzten f\u00fcnf Jahren mit ihrer neuen Form der Gruppenbesteuerung gemacht haben. In diesem Zusammenhang verdient eine aktuelle Studie des \u00d6sterreichischen Instituts f\u00fcr Wirtschaftsforschung besondere Aufmerksamkeit, wonach sich die Einf\u00fchrung der Gruppenbesteuerung signifikant positiv auf die Ansiedlung von Headquarter-Funktionen in \u00d6sterreich ausgewirkt hat. Dies \u00fcberrascht nicht, schlie\u00dflich ist der zeitnahe Verlustausgleich eines der wichtigsten Ziele von Konzernsteuerabteilungen. Unter all den L\u00e4ndern, die prinzipiell als Standorte f\u00fcr eine geplante Investition in Betracht kommen, wird daher das Land, mit einem modernen Gruppenbesteuerungssystem, das auch grenz\u00fcberschreitend eine beschleunigte Verlustverrechnung erm\u00f6glicht, den Zuschlag bekommen. Dieser Umstand wird von vielen Skeptikern h\u00e4ufig \u00fcbersehen: Gruppenbesteuerung schafft zun\u00e4chst einmal Wirtschaftswachstum. Nur wer im Staat des Gruppentr\u00e4gers Gewinne erwirtschaftet, kann dann im zweiten Schritt auch Auslandsverluste verrechnen. Ebenfalls vergessen die meisten Skeptiker zu erw\u00e4hnen, dass die Verlustverrechnung nur tempor\u00e4ren Charakter hat. Die strengen Nachversteuerungsmechanismen im \u00f6sterreichischen Recht stellen sicher, dass immer dann, wenn die ausl\u00e4ndische Tochter wieder Gewinne erwirtschaftet, die zuvor verrechneten Verluste neutralisiert werden. Und finale Verluste m\u00fcssen innerhalb der EU nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs sowieso im Ans\u00e4ssigkeitsstaat der Spitzeneinheit verrechnet werden.<\/p>\n<p><strong>Begrenzung der Verlustverrechnung bei Verzicht auf den Gewinnabf\u00fchrungsvertrag<\/strong><\/p>\n<p>Das augenf\u00e4lligste Element einer Reform der Organschaft wird sicher der Wegfall des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags sein. Nachdem auch \u00d6sterreich auf dieses Tatbestandsmerkmal f\u00fcr die Zurechnung des k\u00f6rperschaftsteuerlichen Einkommens der Gruppengesellschaften verzichtet hat, ist Deutschland das einzige Land auf der Welt, das ein solches Merkmal noch verlangt. Da die Steueraufkommen in all den anderen Staaten nicht vollkommen erodiert sind, wird man kaum argumentieren k\u00f6nnen, der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag sei ein unverzichtbares Element der Gruppenbesteuerung. Dar\u00fcber hinaus sprechen eine ganze Reihe steuersystematischer Argumente gegen dieses veraltete Tatbestandsmerkmal. Dies hei\u00dft allerdings nicht, dass man den Grundsatz, wonach Verluste nur von demjenigen steuerlich geltend gemacht werden d\u00fcrfen, der sie auch wirtschaftlich getragen hat, aufgeben muss. Vielmehr gilt es nach intelligenten und vor allem einfachen L\u00f6sungen zu suchen. Denkbar w\u00e4re z. B., eine vollst\u00e4ndige Verlustverrechnung nur zuzulassen, wenn der Gruppentr\u00e4ger sich vertraglich zur Verlusttragung verpflichtet (\u00a7 302 AktG) und als Regelfall der Gruppenbesteuerung \u201enur\u201c eine auf die H\u00f6he des Eigenkapitals der Tochtergesellschaft begrenzte Verlustverrechnung einzuf\u00fchren. Dies spiegelt die \u00f6konomische Situation wider, wonach der Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft grds. nur mit seiner Einlage (=Eigenkapital der Tochter) haftet. Soweit die Obergesellschaft dagegen unbegrenzt haftet und damit alle Gl\u00e4ubiger vor einem Verlust ihrer Forderungen sch\u00fctzt, muss das Steuerrecht dem Rechnung tragen und eine unbegrenzte Verlustverrechnung zulassen. Eine solche Regelung h\u00e4tte zudem den Charme, rechtsformneutral zu sein, weil eben dieser Grundsatz f\u00fcr beschr\u00e4nkt haftende Gesellschafter, z. B. f\u00fcr die Kommanditisten einer KG, in \u00a7\u00a015a EStG kodifiziert ist. Diese k\u00f6nnen Verluste zun\u00e4chst nur bis zu H\u00f6he ihrer Einlage verrechnen und dar\u00fcber hinausgehende Verluste nur mit zuk\u00fcnftigen Gewinnen, es sei denn, sie \u00fcbernehmen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis eine erweiterte Haftung. Zur technischen Ausgestaltung einer solchen Regelung bietet sich ein Blick in die \u00f6sterreichische Literatur an, die im Vorfeld der Einf\u00fchrung der Gruppenbesteuerung \u00e4hnliche \u00dcberlegungen angestellt hat.<\/p>\n<p><strong>Weitere offene Fragen<\/strong><\/p>\n<p>Der Verzicht auf den Gewinnabf\u00fchrungsvertrag als Tatbestandsvoraussetzung der Gruppenbesteuerung wirft dar\u00fcber hinaus recht komplexe Fragen hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Gewinntransfers via Gewinnaussch\u00fcttung auf. Hier drohen mannigfache und zum Teil erhebliche Doppelbelastungen, insbesondere im Personengesellschaftskonzern. Zudem gibt es eine Vielzahl weiterer Fragen, die sicher zum Teil auch erst im Laufe der fortschreitenden Diskussion auftreten werden. Aktuell geh\u00f6ren dazu neben den eingangs angesprochenen unionsrechtlichen Aspekten insbesondere die Fragen nach der Administrierbarkeit, der Anhebung der Beteiligungsquote auf ggf. 75% (faktisch bereits heute f\u00fcr den Abschluss des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags notwendig), der Einbeziehung von Personenunternehmen als Gruppentr\u00e4ger, die Wiedereinf\u00fchrung der Mehrm\u00fctter-Organschaft, der Notwendigkeit sowie der Steuerneutralit\u00e4t von Steuerumlagen und der Eliminierung von Zwischengewinnen, insbesondere bei der konzerninternen \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern. Es bleibt also viel Stoff f\u00fcr weitere Blogs.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Fortentwicklung der mehr als 100 Jahre alten Organschaft hin zu einer modernen Gruppenbesteuerung ist \u00fcberf\u00e4llig. Die deutsche Wirtschaft leidet unter einem \u00fcbergro\u00dfen Formalismus und den Risiken, die sich aus der Ankn\u00fcpfung an das Gesellschaftsrecht ergeben. 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