{"id":2092,"date":"2011-03-01T06:00:32","date_gmt":"2011-03-01T05:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2092"},"modified":"2011-04-13T12:53:43","modified_gmt":"2011-04-13T11:53:43","slug":"von-schwester-zu-schwester-ganz-ohne-steuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/01\/von-schwester-zu-schwester-ganz-ohne-steuern\/","title":{"rendered":"Von Schwester zu Schwester \u2013 ganz&nbsp;ohne Steuern?"},"content":{"rendered":"<p>Ob Wirtschaftsg\u00fcter ohne Steuerbelastung zwischen (beteiligungsidentischen) Schwesterpersonengesellschaften \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, ist eine Frage, die nicht nur in der Fachliteratur h\u00f6chst umstritten ist. Selbst beim BFH existieren derzeit zwei unterschiedliche Auffassungen, gar als \u201eZoff im BFH\u201c glossiert. W\u00e4hrend der I. Senat (Urteil vom 25. 11. 2009 &#8211; I R 72\/08,  <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,346473,\" target=\"_blank\">DB0346473<\/a>) entschieden hat, dass die \u00dcbertragung zur Aufdeckung der stillen Reserven f\u00fchrt, h\u00e4lt dies der IV. Senat in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 15. 4. 2010 &#8211; IV B 105\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,351825,\" target=\"_blank\">DB0351826<\/a>) f\u00fcr ernstlich zweifelhaft. Die Frage ist jedoch nicht nur f\u00fcr die Flexibilit\u00e4t innerhalb personengesellschaftlicher Strukturen von Bedeutung, sondern spiegelt auch die grundlegende Problematik der semitransparenten Besteuerung von Personengesellschaften wider. Doch worum geht es genau&#8230;?<!--more--><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist bei der \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern zwischen zwei Betriebsverm\u00f6gen desselben Steuerpflichtigen der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Die in den Wirtschaftsg\u00fctern ruhenden stillen Reserven m\u00fcssen ergo nicht aufgedeckt werden. Steuersystematisches Leitmotiv ist der Gedanke, dass die stillen Reserven steuerlich verhaftet bleiben und auch interpersonell nicht verlagert werden. \u00a7 6 Abs. 5 <span style=\"text-decoration: underline\">Satz 3<\/span> EStG schreibt vor, dass Wirtschaftsg\u00fcter innerhalb der verschiedenen Verm\u00f6gensebenen eines Mitunternehmers (z. B. aus seinem Einzelunternehmen in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Personengesellschaft) ebenfalls steuerfrei zu \u00fcbertragen sind. Die \u00dcbertragung zwischen (beteiligungsidentischen) Schwesterpersonengesellschaften wird dabei allerdings nicht genannt.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund versagt der I. Senat des BFH eine steuerneutrale \u00dcbertragung: Der Katalog des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sei abschlie\u00dfend und umfasse gerade keine \u00dcbertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Ein m\u00f6glicher Analogieschluss komme nicht in Betracht, da im Gesetzgebungsverfahren die Aufnahme eines solchen \u00dcbertragungsvorgangs ausdr\u00fccklich abgelehnt worden sei. Die Mitunternehmerschaft ist nach Auffassung des I. Senats insoweit ein selbstst\u00e4ndiges Steuersubjekt mit eigenem Betriebsverm\u00f6gen. Das Transparenzprinzip m\u00fcsse zugunsten einer Durchgriffssperre weichen (<em>Einheitsbetrachtung<\/em>).<\/p>\n<p>Abweichend hiervon argumentiert der IV. Senat, dass die \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften in entsprechender Anwendung des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert erfolgen m\u00fcsse. Er st\u00fctzt seine Ausf\u00fchrungen auf den Grundsatz der transparenten Besteuerung der Mitunternehmer. Bei einer Personengesellschaft sei das Subjekt der Eink\u00fcnfteerzielung stets der Gesellschafter (<em>Vielheitsbetrachtung<\/em>). Eine verfassungskonforme und systematische Auslegung erfordere deshalb \u2013 trotz fehlender gesetzlicher Regelung \u2013 eine analoge Anwendung der Buchwert\u00fcbertragung.<\/p>\n<p>Es \u00fcberrascht nicht, dass die Finanzverwaltung das fiskalfreundliche Urteil des I. Senats lieber ist. Geht der Steuerpflichtige ins Rechtsmittel, gew\u00e4hrt sie jedoch Aussetzung der Vollziehung (BMF-Schreiben vom 29. 10. 2010). Demgegen\u00fcber favorisiert der \u00fcberwiegende Teil des Schrifttums die \u2013 meines Erachtens \u00fcberzeugendere \u2013 steuerneutrale L\u00f6sung des IV. Senats. Derzeitige \u00dcbertragungsf\u00e4lle sollten daher mit Einspruch offengehalten, besser aber \u00fcber alternative Wege gestaltet werden (bspw. \u00a7 6b EStG-Modell). Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der IV. Senat im noch anh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren entscheiden wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Auffassung bleibt und die divergierende Rechtsfrage dem Gro\u00dfen Senat zur Entscheidung vorlegen wird. Dabei wird im Spannungsfeld zwischen \u201e<em>Einheit der Gesellschaft<\/em>\u201c und \u201e<em>Vielheit der Gesellschafter<\/em>\u201c zwischen Gesetzeswortlaut und Dogmatik der Mitunternehmerschaft abzuw\u00e4gen sein. Dem interessierten Steuerpraktiker und -wissenschaftler k\u00f6nnen mit der anstehenden Entscheidung zweifelsohne wichtige Erkenntnisse f\u00fcr die Zukunft der semitransparenten Besteuerung von Personengesellschaften in Aussicht gestellt werden. Wer sich schon l\u00e4nger mit dieser Frage besch\u00e4ftigt, wei\u00df allerdings auch, dass es im Steuerrecht keine eindeutige L\u00f6sung gibt und speziell die Rechtsprechung zur Mitunternehmerschaft permanent zwischen beiden Polen schwankt, ohne sich auf eine Betrachtungsweise ganz festzulegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob Wirtschaftsg\u00fcter ohne Steuerbelastung zwischen (beteiligungsidentischen) Schwesterpersonengesellschaften \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, ist eine Frage, die nicht nur in der Fachliteratur h\u00f6chst umstritten ist. Selbst beim BFH existieren derzeit zwei unterschiedliche Auffassungen, gar als \u201eZoff im BFH\u201c glossiert. W\u00e4hrend der I. 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