{"id":2310,"date":"2011-03-15T08:54:28","date_gmt":"2011-03-15T07:54:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2310"},"modified":"2011-04-13T14:00:29","modified_gmt":"2011-04-13T13:00:29","slug":"wo-beginnt-der-gestaltungsmissbrauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/15\/wo-beginnt-der-gestaltungsmissbrauch\/","title":{"rendered":"Wo beginnt der Gestaltungsmissbrauch?"},"content":{"rendered":"<p>Zwischen Steuerb\u00fcrger und Finanzverwaltung besteht ein nat\u00fcrlicher Interessengegensatz: Der Steuerb\u00fcrger darf, kann und will seine Erwerbssph\u00e4re so gestalten, dass er m\u00f6glichst wenig Steuern zahlt und die Finanzverwaltung soll, muss und will ein m\u00f6glichst hohes Steueraufkommen generieren. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu wissen, wo die Grenzen der steuerlichen Gestaltung liegen bzw. wo der Gestaltungsmissbrauch nach \u00a7 42 AO beginnt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>\u00dcber die Grenzziehung entscheidet in letzter Instanz der BFH &#8211; und zwar h\u00e4ufig gegen die Finanzverwaltung und zugunsten des Steuerpflichtigen. Auf dieser Linie liegt auch das j\u00fcngste Urteil vom 7.\u00a012. 2010 (IX R 40\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,406686,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 506, DB0406686<\/a>). Im Streitfall hatte eine GmbH u. a. im Streitjahr 2001 mit Aktien am Neuen Markt gehandelt und schlie\u00dflich aufgrund der negativen B\u00f6rsenentwicklung erhebliche Verm\u00f6gensminderungen hinnehmen m\u00fcssen. Vor diesem Hintergrund ver\u00e4u\u00dferten sechs der sieben Gesellschafter der GmbH &#8211; darunter der Kl\u00e4ger &#8211; ihre jeweilige Beteiligung i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 2001 ringweise an einen Mitgesellschafter und erwarben zeitgleich wieder eine Beteiligung in gleicher H\u00f6he von einem jeweils anderen Mitgesellschafter. Die durch den Kl\u00e4ger steuerlich geltend gemachten Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Beteiligung erkannten weder das Finanzamt noch das vorinstanzliche FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 5. 2. 2009 &#8211; 4 K 1078\/05, EFG 2010 S.\u00a099) wegen Gestaltungsmissbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7 42 AO an.<\/p>\n<p>Anders hingegen der BFH, der in den ringweisen Anteilsver\u00e4u\u00dferungen und -erwerben in concreto keinen Gestaltungsmissbrauch nach \u00a7 42 AO erblickte. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichts liegt ein solcher nur dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die &#8211; gemessen an dem erstrebten Ziel &#8211; unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist. Insbesondere f\u00fchrt das Motiv der Steuerersparnis noch keine Unangemessenheit einer Gestaltung herbei. Vielmehr ist eine rechtliche Gestaltung erst dann als unangemessen anzusehen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern daf\u00fcr einen ungew\u00f6hnlichen Weg w\u00e4hlt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Nach diesen Ma\u00dfgaben war im Streitfall eine Unangemessenheit zu verneinen. Zwar lag das Motiv der Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung in der steuerlichen Verlustber\u00fccksichtigung begr\u00fcndet. Diese stand jedoch sowohl im Einklang mit \u00a7 17 EStG als auch mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit und folgte damit gesetzgeberisch vorgegeben Wertungen. Au\u00dfersteuerlicher Motive als Rechtfertigung f\u00fcr die qua Ver\u00e4u\u00dferung erfolgende Verlustrealisierung bedurfte es mithin nicht.<\/p>\n<p>Zu einem Rechtsmissbrauch kommt es auch nicht dadurch, dass die Anteilsver\u00e4u\u00dferung mit dem Erwerb anderer Anteile des gleichen Umfangs von Mitgesellschaftern zeitlich zusammenf\u00e4llt. Ver\u00e4u\u00dferung und Erwerb heben sich n\u00e4mlich &#8211; was wiederum rechtsmissbr\u00e4uchlich sein k\u00f6nnte &#8211; gerade nicht auf, sondern erg\u00e4nzen sich gegenseitig. Denn in die sp\u00e4tere Ermittlung eines aus einer neuerlichen Ver\u00e4u\u00dferung erzielten Ergebnisses flie\u00dfen die nunmehr niedrigeren Anschaffungskosten mit ein.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt: Der BFH gibt sich bei der Frage nach dem Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. des \u00a7 42 AO \u00e4u\u00dferst zur\u00fcckhaltend, w\u00e4hrend die Finanzverwaltung bereits bei einer \u00fcberwiegend steuerlichen Motivation der Gestaltung zu einem solchen tendiert. Dabei negiert sie die durch den Gesetzgeber etwa f\u00fcr die F\u00e4lle von Beteiligungen und Wertpapieren er\u00f6ffneten M\u00f6glichkeiten zur Verlustber\u00fccksichtigung, die au\u00dfersteuerliche Motive f\u00fcr die Verlustrealisierung grunds\u00e4tzlich entbehrlich werden lassen. Dies sollte auch de lege lata gelten (das Streitjahr betraf \u00a7 42 AO in seiner alten Fassung), da die mit dem Jahressteuergesetz 2008 in \u00a7 42 AO eingef\u00fcgte Missbrauchsdefinition im Wesentlichen die Standardformel der BFH-Rechtsprechung umgesetzt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwischen Steuerb\u00fcrger und Finanzverwaltung besteht ein nat\u00fcrlicher Interessengegensatz: Der Steuerb\u00fcrger darf, kann und will seine Erwerbssph\u00e4re so gestalten, dass er m\u00f6glichst wenig Steuern zahlt und die Finanzverwaltung soll, muss und will ein m\u00f6glichst hohes Steueraufkommen generieren. 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