{"id":2315,"date":"2011-03-16T10:08:19","date_gmt":"2011-03-16T09:08:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2315"},"modified":"2011-04-13T14:04:25","modified_gmt":"2011-04-13T13:04:25","slug":"steuerfreie-vermogens-und-unternehmensnachfolge-durch-disquotale-einlagen-in-kapitalgesellschaften-%e2%80%93-nach-15-jahren-bfh-rechtsprechung-jetzt-endlich-das-erhoffte-nachfolgemodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/16\/steuerfreie-vermogens-und-unternehmensnachfolge-durch-disquotale-einlagen-in-kapitalgesellschaften-%e2%80%93-nach-15-jahren-bfh-rechtsprechung-jetzt-endlich-das-erhoffte-nachfolgemodell\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Verm\u00f6gens- und Unternehmensnachfolge durch disquotale Einlagen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2317\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2317\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/16\/steuerfreie-vermogens-und-unternehmensnachfolge-durch-disquotale-einlagen-in-kapitalgesellschaften-%e2%80%93-nach-15-jahren-bfh-rechtsprechung-jetzt-endlich-das-erhoffte-nachfolgemodell\/viskorf\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2317\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2317\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg\" alt=\"RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2317\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Als disquotal werden Einlagen bezeichnet, wenn Leistung und Beteiligung der Gesellschafter voneinander abweichen. Dadurch kann es zu ganz erheblichen Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften kommen. Die schenkungsteuerlichen Folgen dieser Verm\u00f6gensverschiebungen sind seit Mitte der 80er Jahre umstritten.\u00a0Die Finanzverwaltung hatte die durch disquotale Einlagen ausgel\u00f6sten Verm\u00f6gensverschiebungen als schenkungsteuerpflichtigen Vorgang qualifiziert (R 18 ErbStR a. F.), befand sich jedoch mit dieser Auffassung jedoch seit mehr als 15 Jahren im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung. Der BFH hatte bereits in zwei Entscheidungen Mitte der 80er Jahre betont, dass er Verm\u00f6gensschiebungen zwischen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft in Folge einer disquotalen Einlage nicht als schenkungsteuerbar ansieht. Es fehle an einer zivilrechtlichen \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen zwischen den Gesellschaftern. Die Werterh\u00f6hung in dem Anteil der \u2013 weniger einbringenden \u2013 Gesellschafter sei blo\u00dfe Folge der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Erst nachdem der BFH in den Leits\u00e4tzen seines bisher letzten zur disquotalen Einlage ergangenen Urteils vom 9. 12. 2009 noch einmal ausdr\u00fccklich auf die Abweichung seiner Rechtsauffassung zur R 18 Abs. 3 ErbStR hinwies, erfolgte mit Erlass vom 20. 10. 2010 eine Anpassung der Finanzverwaltungsrichtlinie.<\/p>\n<p>Teile der Literatur feiern die disquotale Einlage daher als die derzeit beste steuerfreie Nachfolgegestaltung. Es scheint aber angebracht, die Euphorie zu bremsen. Die disquotale Einlage ist nur in einzelnen F\u00e4llen eine geeignete Option der Verm\u00f6gens- und Unternehmensnachfolge.<\/p>\n<p>Eine Nachfolge via disquotaler Einlage steht zumindest in F\u00e4llen der Unternehmensnachfolge stets in Konkurrenz zur Verschonungsoption nach \u00a7 13a ErbStG. Danach ist auch eine schlichte Schenkung des Unternehmens \/ der Unternehmensbeteiligung schenkungsteuerfrei, wenn das Unternehmen \u00fcber einen Zeitraum von 7 Jahren fortgef\u00fchrt wird und in diesem Zeitraum die ma\u00dfgebliche Lohnsumme des Unternehmens stabil bleibt. Die langfristige Pflicht zur Unternehmensfortf\u00fchrung ist f\u00fcr den Unternehmer h\u00e4ufig gar nicht problematisch, ja in vielen F\u00e4llen sogar ausdr\u00fccklich gew\u00fcnscht. Nur die Vermeidung der Lohnsummenregelung stellt daher einen echten Vorteil der disquotalen Einlage dar.<\/p>\n<p>Diesem Vorteil stehen allerdings einige Nachteile gegen\u00fcber. So ist mit der Einlage in die Kapitalgesellschaft zwingend ein Rechtstr\u00e4gerwechsel und damit eine ertragsteuerliche Realisierung stiller Reserven verbunden. Um eine Ertragsteuerbelastung zu vermeiden, kommen daher f\u00fcr eine Einlage nur solche Wirtschaftsg\u00fcter in Betracht, deren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entweder steuerfrei ist oder f\u00fcr die eine der sog. Buchwertfortf\u00fchrungsnormen (z. B. \u00a7\u00a7 20, 21 UmwStG) greifen.<\/p>\n<p>Zivilrechtlich ist das Fehlen eines Vertrags zwischen dem Unternehmer und seinem Nachfolger problematisch. So k\u00f6nnen bei disquotalen Einlagen anders als in Schenkungsvertr\u00e4gen keine Widerrufs- oder Nie\u00dfbrauchsvorbehalte vereinbart, Auflagen auferlegt oder eine Pflichtteilsanrechnung bestimmt werden.<\/p>\n<p>Der neue Erlass der Finanzverwaltung schafft zudem Rechtsunsicherheit. Zum einen spricht die Finanzverwaltung nur davon, dass disquotale Einlagen \u201ein der Regel\u201c keine Zuwendungen an Mitgesellschafter ausl\u00f6sen. Dies k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, dass die Finanzverwaltung versuchen wird, Gestaltungen \u00fcber \u00a7 42 AO die Anerkennung zu versagen. Um diese Angriffsfl\u00e4che zu vermeiden, sollte keine disquotale Einlage in Gesellschaften geleistet werden, die erst kurz vor der Einlage gegr\u00fcndet wurden.<\/p>\n<p>Zum anderen zeigt der Telos des Erlasses, dass die Finanzverwaltung nicht aufgegeben hat, einen ihrer Ansicht nach besteuerungsw\u00fcrdigen Tatbestand auch ohne eine entsprechende gesetzliche Erm\u00e4chtigung zu besteuern. So soll beispielsweise nach Auffassung der Finanzverwaltung jede verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung \u2013 soweit sie die Beteiligung des empfangenden Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft \u00fcberschreitet \u2013 eine steuerpflichtige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den die vGA empfangenden Gesellschafter sein. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung diese Auffassung in Bezug auf verdeckte Einlage \u201eumdreht\u201c bzw. analog anwendet. In diesem Fall k\u00f6nnte die Finanzverwaltung u. U. bei einer disquotalen Einlage eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft annehmen, soweit die Einlage seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft \u00fcberschreitet. Eine solche Auffassung w\u00e4re zwar unzutreffend, aber es m\u00fcssten wieder die Finanzgerichte angerufen werden.<\/p>\n<p>Danach erscheint die disquotale Einlage nicht als das \u201eAllheilmittel\u201c der Verm\u00f6gens- und Unternehmensnachfolge. Nur in speziellen Situationen kann sie dem Steuerpflichtigen Vorteile gegen\u00fcber der Verschonungsoption des \u00a7 13a ErbStG einbringen. Dies ist wohl auch der Grund daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber derzeit keinen Versuch unternimmt, die bestehende Gesetzesl\u00fccke zu schlie\u00dfen. Eine solche Gesetzes\u00e4nderung w\u00e4re aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit gleichwohl w\u00fcnschenswert. Dies gilt insbesondere aus Sicht der Finanzverwaltung. Denn ohne eine Gesetzes\u00e4nderung sind wohl alle ihre Versuche, die Besteuerungsl\u00fccke im Erlasswege zu schlie\u00dfen, zum Scheitern verurteilt. Allein die letzten 15 Jahre, in denen die Finanzverwaltung beharrlich eine vom BFH abweichende Auffassung vertrat, sollte eigentlich Warnung genug sein. Die Fortsetzung eines solchen unr\u00fchmlichen \u201eTrack-Records\u201c w\u00e4re f\u00fcr die n\u00f6tige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem sicherlich nicht f\u00f6rderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als disquotal werden Einlagen bezeichnet, wenn Leistung und Beteiligung der Gesellschafter voneinander abweichen. Dadurch kann es zu ganz erheblichen Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften kommen. 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