{"id":2348,"date":"2011-03-18T06:00:43","date_gmt":"2011-03-18T05:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2348"},"modified":"2011-04-13T14:08:53","modified_gmt":"2011-04-13T13:08:53","slug":"vorschlag-einer-gkkb-richtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/18\/vorschlag-einer-gkkb-richtlinie\/","title":{"rendered":"Vorschlag einer GKKB-Richtlinie"},"content":{"rendered":"<p>Der von der neuen EU-Kommission f\u00fcr das Ende des I. Quartals 2011 angek\u00fcndigte Vorschlag einer Richtlinie f\u00fcr eine Gemeinsame konsolidierte K\u00f6rperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) ist am 16. M\u00e4rz ver\u00f6ffentlicht worden. Damit hat eine mehr als zehnj\u00e4hrige fachliche Diskussion einen vorl\u00e4ufigen Abschluss gefunden, der allerdings nur den Auftakt f\u00fcr eine umfassende Debatte bildet, die st\u00e4rker politisch akzentuiert sein wird.<!--more-->Zun\u00e4chst ist ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen, dass es der Kommission gelungen ist, mit dem Richtlinienvorschlag ein umfassendes Konzept f\u00fcr die GKKB in geschlossener Form zu pr\u00e4sentieren. Damit ist eine wichtige Basis f\u00fcr die weitere Diskussion und ein m\u00f6glicher Orientierungspunkt f\u00fcr die Mitgliedstaaten geschaffen worden. Schon der Umfang von 136 Artikeln, geordnet in 18 Kapiteln zeigt, dass es sich um ein sehr ehrgeiziges Vorhaben handelt, mit dem au\u00dferordentlich ambitionierte Ziele verfolgt werden. Denn mit einer Verabschiedung dieser Richtlinie w\u00fcrden im Bereich der direkten Steuern auf einen Schlag eine Vielzahl von Einzelproblemen einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt, deren isolierte Bew\u00e4ltigung bisher nicht gelungen ist. Genannt seinen nur die Vereinheitlichung der steuerlichen Gewinnermittlung, die grenz\u00fcberschreitende Verlustverrechnung, konzerninterne Umstrukturierungen und die Vermeidung von Verrechnungspreisproblemen innerhalb einer GKKB-Gruppe. Aber das erreichte Zwischenergebnis darf nicht dar\u00fcber hinweg t\u00e4uschen, dass der Weg zur Verwirklichung dieser Ziele noch sehr weit ist und die Bew\u00e4ltigung vielf\u00e4ltiger politischer und fachlicher Probleme erfordert.<\/p>\n<p>Der Vorschlag stellt auf die Optionalit\u00e4t der GKKB ab, womit die Finanzverwaltung zwei Systeme parallel administrieren m\u00fcsste und die Unternehmen vor einer Besteuerung nach Wahl st\u00e4nden. Die GKKB richtet sich nur an Subjekte des K\u00f6rperschaftsteuerrechts und schlie\u00dft nat\u00fcrliche Personen und Personengesellschaften aus, was ebenso wenig unproblematisch ist wie ein Verzicht auf die Angleichung der (Mindest-)Steuers\u00e4tze.<\/p>\n<p>Im Einzelnen enth\u00e4lt der Entwurf origin\u00e4r steuerliche Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die keine formale Verkn\u00fcpfung zum Handelsbilanzrecht aufweisen. Ausgehend von den isoliert ermittelten Bemessungsgrundlagen der Mitglieder einer Gruppe wird in einem n\u00e4chsten Schritt durch Zusammenrechnung (Konsolidierung) das Gruppenergebnis ermittelt, das in einem letzten Schritt formelm\u00e4\u00dfig auf die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt wird. In die Aufteilungsformel gehen die Faktoren Umsatz, Arbeit und Verm\u00f6genswerte jeweils mit der gleichen Gewichtung (1\/3) ein. Die Besteuerung dieser Anteile erfolgt dann in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Eine Option f\u00fcr die GKKB bindet f\u00fcr f\u00fcnf Steuerjahre. Besteht eine Gruppe, so ist zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens vorgesehen, dass ein Hauptsteuerpflichtiger im Namen der Gruppe mit einer Hauptsteuerbeh\u00f6rde in Verbindung tritt.<\/p>\n<p>F\u00fchrt man sich vor Augen, dass die Zielsetzung der GKKB nicht nur darin besteht, die Gewinnermittlung, sondern vielmehr die Bemessungsgrundlage zu harmonisieren, so erschlie\u00dft sich die notwendige Reichweite der vorgesehenen Regelungen. Die \u201eau\u00dferbilanziellen Korrekturen\u201c m\u00fcssen ebenso in die Harmonisierung einbezogen werden, wie allgemeine und spezielle Missbrauchsregeln, die Behandlung von Verlusten innerhalb und au\u00dferhalb der Gruppenphase sowie der Gruppenein- und -austritt in die Gruppe einschlie\u00dflich der Behandlung von Umstrukturierungen. Angesichts dieser Komplexit\u00e4t stellen die Regelungen im Richtlinienentwurf ein Ger\u00fcst dar, das in der weiteren Diskussion noch der Ausgestaltung bedarf.<\/p>\n<p>Da es auf absehbare Zeit wegen der fachlichen und politischen Probleme kaum m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, einen Konsens bei der Konsolidierung und formelm\u00e4\u00dfigen Aufteilung zu erreichen, d\u00fcrfte es zweckm\u00e4\u00dfig sein, das GKKB-Paket aufzuschn\u00fcren und die Aufmerksamkeit zun\u00e4chst auf die Harmonisierung der Bemessungsgrundlage zu richten. Diese k\u00f6nnte dann von den einzelnen Mitgliedstaaten m\u00f6glicherweise sogar f\u00fcr alle Steuerpflichtigen obligatorisch eingef\u00fchrt werden. Im Bereich der Gewinnermittlung ist aus deutscher Sicht die GuV-Orientierung von besonderem Interesse. Im Vordergrund steht damit die Abgrenzung der Ertr\u00e4ge, der steuerfreien Ertr\u00e4ge, der abziehbaren Aufwendungen, sonstiger abziehbarer Posten und der nicht abziehbaren Aufwendungen. Innovativ sind die Abschreibungsregeln, die f\u00fcr langlebige und abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter zwingend eine lineare Abschreibung mit gesetzlich normierten Nutzungsdauern vorsehen. F\u00fcr die \u00fcbrigen Wirtschaftsg\u00fcter des abnutzbaren Anlageverm\u00f6gens ist dagegen eine Poolabschreibung mit 25% vorgesehen. Daneben finden sich Regeln zum wirtschaftlichen Eigentum, zur Behandlung von Vertr\u00e4gen mit langer Laufzeit, zur Bewertung von R\u00fcckstellungen, der Behandlung uneinbringlicher Forderungen und von Sicherungsgesch\u00e4ften. Die besondere Herausforderung dieser Regelungen besteht darin, dass sie ein eigenst\u00e4ndiges System darstellen und nicht den R\u00fcckgriff auf die Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung zur F\u00fcllung von L\u00fccken erm\u00f6glichen. Die Konzentration auf die Harmonisierung der Bemessungsgrundlage entspricht auch der bereits angek\u00fcndigten steuerpolitischen Kooperation zwischen Deutschland und Frankreich, die bilateral oder unter Mitwirkung von sieben weiteren Staaten im Rahmen einer verst\u00e4rkten Zusammenarbeit erfolgen k\u00f6nnte, und ist auch mit dem Fortbestand der Gewerbesteuer in Deutschland vereinbar, deren Schicksal im Rahmen einer GKKB schwierigste Probleme heraufbeschw\u00f6ren w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der von der neuen EU-Kommission f\u00fcr das Ende des I. Quartals 2011 angek\u00fcndigte Vorschlag einer Richtlinie f\u00fcr eine Gemeinsame konsolidierte K\u00f6rperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) ist am 16. M\u00e4rz ver\u00f6ffentlicht worden. 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