{"id":2366,"date":"2011-03-23T14:49:07","date_gmt":"2011-03-23T13:49:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2366"},"modified":"2011-04-13T14:15:10","modified_gmt":"2011-04-13T13:15:10","slug":"erbschaftsteuerliche-aspekte-bei-dem-abschluss-von","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/23\/erbschaftsteuerliche-aspekte-bei-dem-abschluss-von\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerliche Aspekte der Risikolebensversicherung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-320\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P\u00f6llath &amp; Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Risikolebensversicherung sollen wenigsten die wirtschaftlichen Folgen derartiger Situationen f\u00fcr die Hinterbliebenen abgesichert werden. Versicherte Person ist stets diejenige Person, deren Ableben abgesichert werden soll. Ist diese Person zugleich auch Versicherungsnehmer, so wird der Versicherungsbetrag an diese Person &#8222;ausbezahlt&#8220;, d. h. f\u00e4llt in deren Nachlass. Sofern der Verstorbene Schulden hatte dient der Versicherungsbetrag in der Regel dazu diese Schulden zu tilgen, d. h. das Geld wird verbraucht und erbschaftsteuerliche Konsequenzen stellen sich nicht. Sofern jedoch der Erl\u00f6s aus der Risikolebensversicherung dazu dienen soll die Hinterbliebenen abzusichern, z.B. den Lebensunterhalt der verbliebenen Familie und\/oder k\u00fcnftige Ausbildung etc. muss der Versicherungserl\u00f6s diesen Personen zugutekommen. In diesem Fall ist der vereinnahmte Versicherungserl\u00f6s Teil des Nachlasses und unterliegt, sofern die Freibetr\u00e4ge \u00fcberschritten sind, der Erbschaftsteuer.<!--more--><\/p>\n<p>Will man dies vermeiden, sollte Versicherungsnehmer nicht die versicherte Person sein, sondern der Hinterbliebene, d. h. die sp\u00e4ter abzusichernden Personen sein. Nachfolgend sollen kurz versicherungsrechtliche sowie insbesondere steuerrechtliche Aspekte dazu beleuchtet werden.<\/p>\n<p><strong>Versicherungsrechtliche Aspekte<\/strong><\/p>\n<p>Wenn in dem Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, dann ist der Versicherungsnehmer der Bezugsberechtigte einer Risikolebensversicherung (\u00a7\u00a0159 VVG). Der Versicherungsnehmer ist dabei nicht immer auch die versicherte Person. Es k\u00f6nnen jeweils unterschiedliche Personen als versicherte Person und als Versicherungsnehmer benannt werden (\u00a7 150 Abs. 1 VVG), solange die versicherte Person ihre schriftliche Einwilligung dazu gegeben hat (\u00a7 150 Abs. 2 VVG). Der Versicherungsnehmer tr\u00e4gt alle Rechte (K\u00fcndigungsrecht, Recht zum Kauf des R\u00fcckkaufswertes) und Pflichten (Pr\u00e4mienzahlungspflicht) des Versicherungsvertrags.<\/p>\n<p>Wenn dann im Fall des Todes der versicherten Person der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter die Versicherungssumme erh\u00e4lt, liegt mangels Vertrags zugunsten Dritter kein erbschaftsteuerbarer Erwerb gem. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor.<\/p>\n<p>Der Versicherungsnehmer hat dann n\u00e4mlich einen eigenen Anspruch auf Leistung der Versicherungssumme und leitet diesen nicht von der versicherten Person ab. F\u00fcr diese Beurteilung an sich ist es auch unbeachtlich, ob der Versicherungsnehmer die Pr\u00e4mienzahlungen selbst geleistet hat oder ob sie diesem geschenkt worden sind. Es sind jedoch folgende Voraussetzungen zu beachten:<\/p>\n<p><strong>Bezugsberechtigte Person als Versicherungsnehmer<\/strong><\/p>\n<p>Wichtig ist, dass die bezugsberechtigte Person tats\u00e4chlich auch Versicherungsnehmer ist, eine blo\u00dfe Zahlung der Versicherungspr\u00e4mien durch die bezugsberechtigte Person reicht meines Erachtens allein nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Die Lebensversicherung dient der Versorgung von unterhaltsberechtigten Personen<\/strong><\/p>\n<p>Obwohl in diesem Zusammenhang oft von unterhaltsberechtigten Personen bzw. nahen Familienangeh\u00f6rigen als Versicherungsnehmer gesprochen wird, m\u00fcsste es an sich unbeachtlich sein, wer genau Versicherungsnehmer ist, solange der Bezugsberechtigte gleichzeitig Versicherungsnehmer, aber nicht die versicherte Person ist.<\/p>\n<p><strong>Beitr\u00e4ge aus dem Verm\u00f6gen des Versicherungsnehmers<\/strong><\/p>\n<p>Es k\u00f6nnte jedoch ein Gestaltungsmissbrauch (\u00a7 42 AO) vorliegen, wenn die Versicherungsbeitr\u00e4ge urspr\u00fcnglich aus dem Verm\u00f6gen der versicherten Person stammen und dann dem Versicherungsnehmer \u00fcberlassen worden sind. Dieses h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Meines Erachtens spricht aber die wirtschaftliche Absicherung der Berechtigten Personen gegen einen Gestaltungsmissbrauch.<\/p>\n<p>Stammen die Pr\u00e4mien nicht aus dem Verm\u00f6gen des Versicherungsnehmers, liegt grunds\u00e4tzlich eine Schenkung desjenigen, der die Pr\u00e4mien bezahlt, an den Versicherungsnehmer vor. Die Schenkung besteht dann in der Regel in der Summe aller gezahlten Pr\u00e4mien. In der Regel d\u00fcrften die schenkungssteuerlichen Freigrenzen ausreichen, diese Beitr\u00e4ge abzudecken.<\/p>\n<p>Bei den Ehegatten erfolgt eine Pr\u00e4mienzahlung f\u00fcr den anderen Ehegatten dagegen regelm\u00e4\u00dfig im Rahmen der Unterhaltspflicht, sodass hier keine Unentgeltlichkeit anzunehmen ist und damit auch keine Schenkungen vorliegen.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund liegt in der Regel kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn bei Ehegatten die geschenkten Beitr\u00e4ge Teil des geschuldeten Vorsorgeunterhalts sind und einen angemessenen Umfang nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Die Voraussetzung daf\u00fcr, dass keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht, ist also, dass die Versicherungspr\u00e4mien tats\u00e4chlich aus dem Verm\u00f6gen des Versicherungsnehmers stammen. Etwas anderes kann nur f\u00fcr Ehegatten gelten.<\/p>\n<p><strong>Minderj\u00e4hrige als Versicherungsnehmer<\/strong><\/p>\n<p>Besondere Probleme stellen sich wenn Versicherungsnehmer eine minderj\u00e4hrige Person sein soll. In diesem Fall w\u00e4re das Vormundschaftsgericht mit einzubeziehen, was regelm\u00e4\u00dfig Probleme bereitet. Deshalb kann alternativ \u00fcberlegt werden, den Versicherungsvertrag \u00fcberzuleiten, sobald die Person das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat. Allerdings kann die Vertrags\u00fcbertragung zu diesem Zeitpunkt zu einer Schenkung f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Risikolebensversicherung sollen wenigsten die wirtschaftlichen Folgen derartiger Situationen f\u00fcr die Hinterbliebenen abgesichert werden. Versicherte Person ist stets diejenige Person, deren Ableben abgesichert werden soll. 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