{"id":237,"date":"2010-05-04T08:00:41","date_gmt":"2010-05-04T07:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=237"},"modified":"2011-02-22T15:14:03","modified_gmt":"2011-02-22T14:14:03","slug":"bmf-ausert-sich-zur-anwendung-der-dba-auf-personengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/04\/bmf-ausert-sich-zur-anwendung-der-dba-auf-personengesellschaften\/","title":{"rendered":"BMF \u00e4u\u00dfert sich zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_248\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-248\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-248\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/wassermeyer2-168x89.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"89\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/wassermeyer2-168x89.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/wassermeyer2.jpg 397w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-248\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D.<\/p><\/div>\n<p>Unter dem Datum vom 16. 4. 2010 hat das BMF ein Schreiben \u00fcber die Anwendung der DBA auf Personengesellschaften erlassen. Ein erster Entwurf dieses Schreibens wurde bereits am 10. 5. 2007 im Internet eingestellt. Die lange Bearbeitungsdauer wurde damit erkl\u00e4rt, dass der Ausgang einer Reihe von Verfahren vor dem BFH abgewartet werden sollte. Die jetzt ver\u00f6ffentlichte Fassung l\u00e4sst aber nicht erkennen, dass sich die Finanzverwaltung von irgendeinem BFH-Urteil h\u00e4tte beeinflussen lassen. Im Gegenteil: In dem Schreiben werden offensichtlich fehlerhafte Auffassungen vertreten. Zweifelsfragen werden nicht richtig angepackt. F\u00fcr den Praktiker ist das Schreiben eine einzige Entt\u00e4uschung.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Unternehmensgewinne kraft Fiktion?<\/strong><\/p>\n<p>Beispielhaft sei auf Tz. 2.2.1 des Schreibens verwiesen. Dort wird die Auffassung vertreten, dass der abkommensrechtliche Begriff \u201eGewinne eines Unternehmens\u201c von deutschen Finanzbeh\u00f6rden nach deutschem innerstaatlichem Steuerrecht auszulegen sei. Er umfasse auch gewerbliche Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG. Mit keinem Wort wird darauf eingegangen, dass der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung anders entscheidet. Es wird nicht einmal der Versuch unternommen, sich mit der im Schrifttum fast ausnahmslos vertretenen anderen Auffassung auseinander zu setzen.<\/p>\n<p><strong>Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis<\/strong><\/p>\n<p>Vor allem widerspricht die Tz. 2.2.1 auch der bisher zu \u00a7 34c EStG (Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern) allgemein ge\u00fcbten Verwaltungspraxis. Dazu stelle man sich eine inl\u00e4ndische OHG vor, deren Mitunternehmer ausnahmslos im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige nat\u00fcrliche Personen sind und die nur \u00fcber Betriebsst\u00e4tten im Inland verf\u00fcgt. Die OHG soll an einer Kapitalgesellschaft in einem ausl\u00e4ndischen DBA-Staat zu 100 v.H. beteiligt sein. Sie erh\u00e4lt von dieser Kapitalgesellschaft eine Dividende, die mit 15 v.H. ausl\u00e4ndischer Quellensteuer belastet ist.<\/p>\n<p>Es stellt sich die Frage, ob die Mitunternehmer die ausl\u00e4ndische Quellensteuer anteilig anrechnen k\u00f6nnen. Dies setzt ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte voraus. Diese Voraussetzung w\u00e4re nicht erf\u00fcllt, wenn Tz. 2.2.1 dahin zu verstehen sein sollte, dass alle Eink\u00fcnfte der OHG \u201enur\u201c als (hier: inl\u00e4ndischer) Unternehmensgewinn zu behandeln sind. Bisher war es selbstverst\u00e4ndlich, dass \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht daran hindert, die von der OHG erzielte Dividende als eine solche zu behandeln, die auch aus dem anderen Vertragsstaat stammt. Es handelt sich also \u201eauch\u201c um ausl\u00e4ndische Dividendeneink\u00fcnfte, was die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen Quellensteuer erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den spiegelbildlichen Fall einer ausl\u00e4ndischen Personengesellschaft vertritt das BMF in Tz. 2.2.4.1 des Schreibens genau die gegenteilige Auffassung. Hier soll die Dividende, die die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft erzielt, nicht dieser, sondern gem\u00e4\u00df Art. 10 Abs. 1 OECD-MA dem inl\u00e4ndischen Mitunternehmer der Personengesellschaft als dessen \u201eDividenden\u201c-eink\u00fcnfte zuzurechnen sein. Dies entspricht zwar der BFH-Rechtsprechung, zeigt aber auch, dass die Auffassung der Finanzverwaltung stark von eigenen fiskalischen Interessen abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p><strong>Zweifelhafte Abkommensberechtigung ausl\u00e4ndischer Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Als ein anderes Beispiel sei auf Tz. 2.1.2 des BMF-Schreibens verwiesen. Hier geht es um ausl\u00e4ndische Personengesellschaften, die im Ausland wie K\u00f6rperschaften besteuert werden, die Deutschland jedoch als Mitunternehmerschaft qualifiziert. Ist eine solche ausl\u00e4ndische Personengesellschaft an einer inl\u00e4ndischen GmbH beteiligt und erh\u00e4lt sie von dieser eine Dividende, so r\u00e4umt das BMF ihr das Recht ein, selbst einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer zu stellen. Ob die Personengesellschaft deshalb den Quellensteuersatz f\u00fcr Kapitalgesellschaften beanspruchen kann, bleibt ungeregelt.<\/p>\n<p>Vor allem aber unterbleibt der Hinweis, dass eine Klage, die die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft vor einem deutschen Finanzgericht erhebt, mit hoher Wahrscheinlichkeit als unzul\u00e4ssig abgewiesen wird. Die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft kann n\u00e4mlich nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das Recht, in Deutschland Vorteile aus einem DBA in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen, kann nur einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zustehen. Unter der Abkommensberechtigung ist n\u00e4mlich das Recht zu verstehen, die in einem DBA geregelten Steuerbefreiungen und Steuererm\u00e4\u00dfigungen in Anspruch nehmen zu d\u00fcrfen. Entsprechende Steuerbefreiungen und Steuererm\u00e4\u00dfigungen kommen aber nur f\u00fcr eine Person in Betracht, die in dem Vertragsstaat, um dessen Steuererhebung es geht, pers\u00f6nlich unbeschr\u00e4nkt oder beschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist und der die ma\u00dfgeblichen Eink\u00fcnfte als Steuersubjekt zuzurechnen sind. Besteuert deshalb Deutschland die ausl\u00e4ndische Personengesellschaft transparent, d. h. setzt Deutschland die Steuerpflicht bei den Mitunternehmern an, so ist die Personengesellschaft selbst in Deutschland nicht steuerpflichtig und damit auch nicht abkommensberechtigt.<\/p>\n<p><strong>Auseinandersetzungen vorprogrammiert<\/strong><\/p>\n<p>Es lie\u00dfe sich noch eine Latte weiterer Beispiele anf\u00fchren. Insgesamt kann man nur konstatieren, dass das BMF-Schreiben extrem oberfl\u00e4chlich ist; die Probleme werden nicht in ihrer Differenziertheit erkannt. Die Auseinandersetzungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen, ihren Beratern und der Rechtsprechung sind gewisserma\u00dfen vorprogrammiert. Das Schreiben l\u00e4sst an keiner Stelle die Bereitschaft der Finanzverwaltung erkennen, sich im Interesse an einer sachlich vern\u00fcnftigen L\u00f6sung bewegen zu wollen.<\/p>\n<p>RA StB Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer,\u00a0Vors. Richter am BFH a.D.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter dem Datum vom 16. 4. 2010 hat das BMF ein Schreiben \u00fcber die Anwendung der DBA auf Personengesellschaften erlassen. Ein erster Entwurf dieses Schreibens wurde bereits am 10. 5. 2007 im Internet eingestellt. 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