{"id":2382,"date":"2011-03-25T09:13:33","date_gmt":"2011-03-25T08:13:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2382"},"modified":"2011-04-13T14:24:35","modified_gmt":"2011-04-13T13:24:35","slug":"2382","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/25\/2382\/","title":{"rendered":"Doppelbesteuerung von Einlagen und verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen?"},"content":{"rendered":"<p>In Zeiten knapper Haushalte ergreift die Finanzverwaltung gern jeden sich bietenden Strohhalm zur Kassensanierung. Einen solchen hat der Fiskus in einigen BFH-Urteilen zur Frage der schenkungssteuerrechtlichen Behandlung von verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen durch Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter und\/oder den Gesellschaftern nahestehenden Personen erkannt. Im Wege eines bisher durch die Steuerliteratur kaum beachteten Erlasses vom 20. 10. 2010 (BStBl. I 2010 S. 1207) haben die obersten Finanzverwaltungen der L\u00e4nder einerseits die diesbez\u00fcglich geltenden Regelungen in Abschnitt 18 ErbStR aufgehoben und andererseits eine Reihe sehr weit reichender \u00c4nderungen zur schenkungssteuerrechtlichen Einordnung von disquotalen Einlagen und verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen in die Erbschaftssteuer-Hinweise (H 18 ErbStH) aufgenommen.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-includes\/js\/tinymce\/plugins\/wordpress\/img\/trans.gif\" alt=\"\" \/><!--more--><\/p>\n<p>Obwohl f\u00fcr die Beurteilung von (disquotalen) Gesellschaftereinlagen weiterhin der Grundsatz gelten soll, dass diese trotz der Erh\u00f6hung des gemeinen Werts s\u00e4mtlicher Anteile grds. keine schenkungssteuerbaren Zuwendungen an andere Gesellschafter darstellen, enth\u00e4lt der Erlass unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung eine Reihe von Ausnahmen, sofern es in zeitlicher N\u00e4he mit der Gesellschaftereinlage zu einer Verm\u00f6gensverschiebung von der Gesellschaft zu den Mitgesellschaftern des einlegenden Gesellschafters kommt. Diese soll im Kontext von Einlagevorg\u00e4ngen nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere bei (i) zeitnah anschlie\u00dfenden Aussch\u00fcttungen, (ii) Neugr\u00fcndungen ohne gleichwertige Kapitalbeteiligung, (iii) Gew\u00e4hrung neuer Anteile gegen zu geringe Einlage, (iv) \u00dcbernahmen von Einlageverpflichtungen von Mitgesellschaftern, (v) Forderungsverzichten durch nahe stehenden Personen und (vi) Verm\u00e4chtnisse zugunsten der Gesellschaft angenommen und als schenkungssteuerbare Zuwendung bei den jeweils (mittelbar) beg\u00fcnstigten Gesellschaftern erfasst werden.<\/p>\n<p>Neben diesen \u201eeinlagenahen\u201c Vorg\u00e4ngen sollen nach der im Erlass dokumentierten Auffassung der Finanzverwaltung auch (i) Verschmelzungen von Gesellschaften mit \u00fcberproportionaler Beteiligung der Einbringenden, (ii) Verzichte auf Bezugsrechte, (iii) Erwerb eigener Anteile unter Wert und (iv) Anteilseinziehungen mit zu geringer Abfindung als schenkungssteuerrelevante Vorg\u00e4nge erfasst werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis von besonderer Bedeutung sind die Erlassausf\u00fchrungen zur schenkungssteuerlichen Erfassung sog. verdeckter Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA). Unter Berufung auf die in der Entscheidung des BFH vom 7. 11. 2007 (II R 28\/06, BStBl. II 2008 S. 258, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,284323,\" target=\"_blank\">DB0362272<\/a>) nur angedeutete Wertung von \u00fcberh\u00f6hten Verg\u00fctungen an nahestehende Dritte, beabsichtigt die Finanzverwaltung, unabh\u00e4ngig von deren ertragsteuerlichen Erfassung als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, jegliche Formen \u00fcberh\u00f6hter Verg\u00fctungen auch schenkungssteuerlich zu erfassen, sofern sie \u00fcber das der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquote Entsprechende hinausgehen. W\u00e4hrend \u00fcberh\u00f6hte Verg\u00fctungen an Alleingesellschafter schenkungssteuerrechtlich nicht erfasst werden sollen, gelten \u00fcberh\u00f6hte Verg\u00fctungen an Nahestehende in voller H\u00f6he und an Mitgesellschafter, soweit sie \u00fcber das der Beteiligungsquote Entsprechende hinausgehen, als gemischt freigebige Zuwendungen i. S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Gesellschaft an die jeweils Beg\u00fcnstigten, sofern die Zuwendung mit Zustimmung oder Kenntnis der benachteiligten Gesellschafter erfolgte.<\/p>\n<p>Es stellt sich die Frage, ob die vorstehenden \u00dcberlegungen auch auf Leistungen innerhalb von Unternehmensgruppen \u00fcbertragbar sind (z. B. aufgrund eines unverzinslichen Darlehens zwischen Schwestergesellschaften) und neben der ertragsteuerlichen Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung sich zus\u00e4tzlich schenkungssteuerliche Konsequenzen ergeben. Die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder nehmen in ihrem Erlass vom 20. 10. 2010 diesbez\u00fcglich keine Stellung.<\/p>\n<p>Bei vertiefender Pr\u00fcfung der Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf Sachverhalte in Unternehmensgruppen erscheint die Anwendung der Erlassgrunds\u00e4tze durch die Finanzverwaltung h\u00f6chst fraglich. So fehlt es u. a. bereits an einem Verm\u00f6genstransfer soweit man die Unternehmensgruppe als Einheit und die Muttergesellschaft als eigenst\u00e4ndiges Steuersubjekt i. S. des ErbStG betrachtet. Trotz guter Argumente gegen die Annahme einer freigebigen Zuwendung von Sachverhalten in Unternehmensgruppen, verbleibt dennoch ein nicht vernachl\u00e4ssigbares Risiko der gegenteiligen Beurteilung und somit sogar der partiellen Doppelbesteuerung durch die Finanzverwaltung.<\/p>\n<p>Es ist deshalb angezeigt, die Angemessenheit von Vereinbarungen zu nahestehenden Personen noch sorgf\u00e4ltiger als bisher zu dokumentieren, denn f\u00fcr den Fall, dass es tats\u00e4chlich zu einer Festsetzung von Schenkungssteuer auf Zuwendungen an nahestehende Personen kommen sollte, werden diese nach Steuerklasse III mit Steuers\u00e4tzen von 30% bzw. 50% der schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung besteuert<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Zeiten knapper Haushalte ergreift die Finanzverwaltung gern jeden sich bietenden Strohhalm zur Kassensanierung. 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