{"id":2387,"date":"2011-03-17T10:45:42","date_gmt":"2011-03-17T09:45:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2387"},"modified":"2011-04-13T14:07:31","modified_gmt":"2011-04-13T13:07:31","slug":"2387","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/17\/2387\/","title":{"rendered":"EU-Kommission nimmt weiteren Meilenstein &#8211; Verabschiedung des Richtlinienvorschlags zur GKKB"},"content":{"rendered":"<p>Die EU-Kommission hat ihren Zeitplan zur Vorlage des Richtlinienvorschlags \u00fcber eine Gemeinsame konsolidierte K\u00f6rperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) eingehalten. Dies l\u00e4sst vermuten, dass sie nachhaltig von den Vorteilen der GKKB \u00fcberzeugt ist (vgl. hierzu ausf\u00fchrlich <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/17\/2387\/#more-2387\" target=\"_blank\">Fuhrmann, Steuerboard vom 17. 2. 2011)<\/a>. Nach dem nun vorliegenden Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission soll die GKKB als fakultatives System ausgestaltet werden. Ein Unternehmen, das nicht f\u00fcr die Regelungen der GKKB qualifiziert oder hierf\u00fcr nicht optiert, hat nach wie vor die nationalen Steuervorschriften anzuwenden. Eine GKKB-Unternehmensgruppe soll lediglich mit der Steuerverwaltung (sog. Hauptsteuerbeh\u00f6rde) des Mitgliedstaats zu tun haben, in dem die Muttergesellschaft steuerlich ans\u00e4ssig ist. Steuerpr\u00fcfungen sollen grds. von der Hauptsteuerbeh\u00f6rde initiiert und koordiniert werden. <img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-includes\/js\/tinymce\/plugins\/wordpress\/img\/trans.gif\" alt=\"\" \/><!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr die EU-Mitgliedstaaten bedeutet dies, dass ihre Steuerverwaltungen zuk\u00fcnftig zwei steuerliche Regelungen (GKKB und die jeweiligen nationalen K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuervorschriften) verwalten m\u00fcssen. Die Harmonisierung durch die GKKB soll nur die Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage betreffen und sich nicht auf die Rechnungslegung auswirken. Die EU-Mitgliedstaaten behalten jeweils ihre nationalen Rechnungslegungsvorschriften.<\/p>\n<p>Die GKKB ist ein System gemeinsamer Regeln f\u00fcr die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von (i) Unternehmen jeglicher Gr\u00f6\u00dfenklassen mit steuerlichem Sitz in der EU und (ii) von Niederlassungen von Drittlandsunternehmen in der EU. Der gemeinsame steuerliche Rahmen sieht (i) Vorschriften zur Berechnung der steuerlichen Ergebnisse jedes einzelnen Unternehmens (bzw. jeder Niederlassung), (ii) die Konsolidierung dieser Ergebnisse, sofern es andere Gruppenmitglieder gibt und (iii) die Zuweisung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage an jeden infrage kommenden EU-Mitgliedstaat vor. Nachfolgend werden die wesentlichen Eckpfeiler der GKKB skizziert:<\/p>\n<p>Alle Ertr\u00e4ge sind steuerbar, sofern sie nicht ausdr\u00fccklich von der Steuer befreit sind. Dividendeneink\u00fcnfte, Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einem nicht zur Gruppe geh\u00f6renden Unternehmen und Gewinne ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten sind steuerfrei. Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Eink\u00fcnften sind grds. nicht abzugsf\u00e4hig, werden aber mit 5% der steuerfreien Eink\u00fcnfte pauschaliert, wobei jedoch der Nachweis geringerer Aufwendungen m\u00f6glich ist. Eink\u00fcnfte aus Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren sind steuerbar, die Quellensteuer auf solche Zahlungen ist anrechenbar.<\/p>\n<p>Betriebsaufwendungen sind vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Abziehbare Betriebsaufwendungen sind in der Regel alle Kosten im Zusammenhang mit Ver\u00e4u\u00dferungen und Ausgaben f\u00fcr die Erzielung, Aufrechterhaltung oder Sicherung von Einkommen. Die Abziehbarkeit umfasst auch Forschungs- und Entwicklungskosten und die Kosten f\u00fcr die betrieblich veranlasste Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital. Zinszahlungen an verbundene Unternehmen mit Ans\u00e4ssigkeit in einem Niedrigsteuerland au\u00dferhalb der EU (Steuersatz kleiner 40% des durchschnittlichen K\u00f6rperschaftsteuersatzes in den Mitgliedstaaten oder mit Gew\u00e4hrung eines niedrigeren Steuersatzes f\u00fcr Zinszahlungen, sofern der allgemeine Steuersatz mindestens 40% des durchschnittlichen K\u00f6rperschaftsteuersatzes innerhalb der EU betr\u00e4gt) oder Zinszahlungen an Drittstaaten, mit denen kein Abkommen \u00fcber den Austausch von Informationen entsprechend der Richtlinie 2011\/16\/EU abgeschlossen wurde, sind nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Anlageverm\u00f6gen ist grds. f\u00fcr steuerliche Zwecke abschreibungsf\u00e4hig. Bewegliche und immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter mit langer Nutzungsdauer sind einzeln linear \u00fcber 15 Jahre, Geb\u00e4ude \u00fcber 40 Jahre und andere Wirtschaftsg\u00fcter gesammelt \u00fcber 4 Jahre abzuschreiben.<\/p>\n<p>Innerhalb der GKKB-Gruppe ist ein grenz\u00fcberschreitender Verlustausgleich m\u00f6glich. Nicht verrechnete Verluste sind zeitlich unbefristet vorzutragen. Ein Verlustr\u00fccktrag ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Konsolidierungsf\u00e4higkeit (Mitgliedschaft in der Gruppe) ist anhand eines Doppel- Kriteriums (i) Beherrschung von mehr als 50% der Stimmrechte und (ii) Kapitalbeteiligung (mehr als 75% des Eigenkapitals oder mehr als 75% der Anspr\u00fcche auf Gewinnbeteiligung) festzustellen. Die beiden Schwellenwerte sind w\u00e4hrend des gesamten Steuerjahrs einzuhalten; andernfalls hat das Unternehmen die Gruppe unverz\u00fcglich zu verlassen. Das jeweilige Unternehmen muss mindestens neun Monate Mitglied in der Gruppe sein, andernfalls wird fingiert, dass das Unternehmen nicht der Gruppe beigetreten ist. Tritt ein Unternehmen der Gruppe bei, ist ein vor der Konsolidierung entstandener Betriebsverlust vorzutragen und mit dem zugewiesenen Anteil des Steuerpflichtigen zu verrechnen. Verl\u00e4sst ein Unternehmen die Gruppe, ist ihm kein w\u00e4hrend des Konsolidierungszeitraums entstandener Verlust zuzuweisen.<\/p>\n<p>Die Formel f\u00fcr die Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage umfasst drei gleich gewichtete Faktoren (Arbeit, Verm\u00f6genswerte und Umsatz). Der Faktor Arbeit ist jeweils zur H\u00e4lfte anhand der Lohnsumme und der Besch\u00e4ftigungszahl zu berechnen. Der Faktor Verm\u00f6genswerte umfasst ausschlie\u00dflich materielle Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens. Immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter und Finanzanlagen sollen nicht in die Formel einbezogen werden, da sie mobil sind und nach Auffassung der EU-Kommission die Gefahr besteht, dass das System umgangen wird.<\/p>\n<p>Die EU-Kommission stellt klar, dass mit Einf\u00fchrung der GKKB nicht der Steuerwettbewerb innerhalb der EU abgeschafft werden soll. Es ist vielmehr ein fairer Wettbewerb bei den Steuers\u00e4tzen erw\u00fcnscht. Steuerpflichtige werden zuk\u00fcnftig die Vorteile einer starken Vereinfachung und damit einhergehende Einsparungen gegen die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und tendenziell erh\u00f6hte Steuerbelastungen abw\u00e4gen m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus werden Unternehmensgruppen zuk\u00fcnftig bspw. pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob eine nationale F\u00f6rderung von Forschungs- und Entwicklungsma\u00dfnahmen (z. B. durch Cash Grants &amp; Incentives) die Vorteile der GKKB \u00fcberkompensiert, bei der die Aufwendungen f\u00fcr Forschungs- und Entwicklungsma\u00dfnahmen lediglich vollumf\u00e4nglich abzugsf\u00e4hig sind. Es wird mit Spannung abzuwarten sein, wie die Steuerpflichtigen auf den Vorschlag der EU-Kommission reagieren werden. Die Finanzverwaltung kann sich auf steigende Anforderung an das Personal einstellen, das man gerade versucht, durch die Einf\u00fchrung der E-Bilanz einzusparen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die EU-Kommission hat ihren Zeitplan zur Vorlage des Richtlinienvorschlags \u00fcber eine Gemeinsame konsolidierte K\u00f6rperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) eingehalten. Dies l\u00e4sst vermuten, dass sie nachhaltig von den Vorteilen der GKKB \u00fcberzeugt ist (vgl. hierzu ausf\u00fchrlich Fuhrmann, Steuerboard vom 17. 2. 2011). 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