{"id":2410,"date":"2011-03-30T15:23:31","date_gmt":"2011-03-30T14:23:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2410"},"modified":"2011-04-13T14:41:25","modified_gmt":"2011-04-13T13:41:25","slug":"personalaufwand-aus-der-verbilligten-uberlassung-von-aktien-an-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/30\/personalaufwand-aus-der-verbilligten-uberlassung-von-aktien-an-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Verbilligte \u00dcberlassung von Aktien an Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_425\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-425\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/01\/fliest-ein-einmalkapitalbetrag-bereits-mit-der-ausubung-des-wahlrechts-zugunsten-einer-altersrente-zu\/portner\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-425\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-425\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner.jpg 130w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-425\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dr. Rosemarie Portner LL.M., D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Ein Unternehmen, das sich im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verpflichtet, Arbeitnehmern verbilligt Aktien zu \u00fcberlassen, kann bei der Gestaltung des Plans entscheiden, diese Verpflichtung durch \u00dcberlassung bereits bestehender Aktien oder durch junge Aktien zu erf\u00fcllen. Bei der \u00dcberlassung bestehender Aktien wird das Unternehmen sich diese entweder bei Gew\u00e4hrung, bei \u00dcberlassung oder zu einem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums beschaffen, sofern sich die Aktien nicht bereits im Bestand des Unternehmens befinden. Junge Aktien werden dagegen im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung geschaffen, bei der das Bezugsrecht der Altgesellschafter zugunsten eines Bezugsrechts der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Der Mitarbeiter hat stets die Verbilligung als Arbeitslohn zu versteuern, unabh\u00e4ngig davon, ob ihm junge oder bestehende Aktien \u00fcberlassen werden.<!--more--><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 25. 8. 2010 (I R 103\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,395271,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2648<\/a>, DB0395291) entschied der BFH, dass die Gew\u00e4hrung von Optionen auf den Bezug junger Aktien beim Unternehmen steuerlich nicht zu gewinnminderndem Personalaufwand f\u00fchrt und versagte den Betriebsausgabenabzug.<\/p>\n<p>Bislang ist jedoch ungekl\u00e4rt, ob ein Betriebsausgabenabzug zul\u00e4ssig ist, wenn das Arbeitgeberunternehmen den Arbeitnehmern bestehende Aktien \u00fcberl\u00e4sst. In der Regel handelt es sich hierbei um eigene Aktien des Unternehmens. Seltener erwirbt ein Arbeitgeberunternehmen Aktien, beispielsweise der Muttergesellschaft, um diese sodann seinen Arbeitnehmern verbilligt zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Bei dem Unternehmen kommt es zu einem Abfluss von Zahlungsmitteln, wenn sich das Unternehmen die Aktien am Markt beschafft. Dem steht, wenn die Aktien verbilligt \u00fcberlassen werden, grunds\u00e4tzlich ein Zufluss von Zahlungsmitteln in H\u00f6he des vereinbarten Bezugspreises gegen\u00fcber; der Bezugspreis kann allerdings auch Null betragen. Mit der Aktien\u00fcberlassung soll den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses regelm\u00e4\u00dfig ein Motivationsanreiz gegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BFH stehen sich Arbeitsleistung und Arbeitslohn als ausgewogene, gleichwertige Leistungen gegen\u00fcber. Dem Delta zwischen dem Bezugspreis und den Anschaffungskosten der \u00fcberlassenen Aktien entspricht \u2013 fiktiv \u2013 eine gesteigerte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>Nun regelt \u00a7 8b Abs. 3 KStG, dass bei einer Kapitalgesellschaft Gewinnminderungen nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn sie durch die Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien entstehen; Gewinnminderungen dieser Art sind au\u00dferbilanziell dem Steuerbilanzgewinn wieder hinzuzurechnen. Bislang ist ungekl\u00e4rt, ob auf der Grundlage des \u00a7 8b Abs. 3 KStG der Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Personalaufwand versagt werden kann, wenn Arbeitnehmern im Rahmen eines Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramms verbilligt Aktien \u00fcberlassen werden. In der Literatur und von den Finanzbeh\u00f6rden werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.<\/p>\n<p>\u00a7 8b Abs. 3 KStG soll Substanzverluste erfassen, die auf Wertminderungen der Aktien zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, wobei sich die Wertminderungen u. a. durch einen Verkauf unter den Anschaffungskosten realisieren. Die Vorschrift ist aber nicht auf Betriebsausgaben anwendbar, die wirtschaftlich mit dem Anteil zusammenh\u00e4ngen. Sie sollte ebenso wenig bei einer verbilligten Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms anwendbar sein. Der Minderzahlung steht die Dienstleistung der Arbeitnehmer wertgleich gegen\u00fcber, auch wenn sich der Wert der Dienstleistung in der Praxis nicht exakt beziffern l\u00e4sst. Somit wird durch die verbilligte \u00dcberlassung der Aktien keine Gewinnminderung realisiert, sondern die Minderzahlung gegen Dienstleistung getauscht.<\/p>\n<p>Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die handelsbilanzielle Behandlung eigener Anteile neu geregelt. Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung eigener Anteile werden danach ergebnisneutral \u00fcber das Eigenkapital abgebildet.<\/p>\n<p>Derzeit ist ungewiss, ob \u00fcber die Ma\u00dfgeblichkeit der Handelsbilanz f\u00fcr die Steuerbilanz auch in der Steuerbilanz Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung eigener Anteile ergebnisneutral behandelt werden. W\u00e4re dies der Fall, w\u00fcrde weder ein Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s, der die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt, zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn noch ein Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s, der die Anschaffungskosten unterschreitet, zu einem Verlust f\u00fchren. \u00a7 8b KStG w\u00fcrde keine Anwendung finden.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Abzug des Personalaufwands, der sich aus der Minderzahlung bei der verbilligten \u00dcberlassung von Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms ergibt, ist diese Frage indes nicht entscheidend. Hier gelten dieselben Gr\u00fcnde, aus denen die Anwendbarkeit des \u00a7 8b Abs. 3 KStG zu verneinen ist.<\/p>\n<p>Seit Jahren wird eine offizielle Stellungnahme der Finanzbeh\u00f6rden zur Anwendung des \u00a7 8b KStG auf Gewinnminderungen, die durch die verbilligte \u00dcberlassung von Aktien an Arbeitnehmer veranlasst sind, vergeblich erwartet. Bleibt zu hoffen, dass die Finanzbeh\u00f6rden im Zusammenhang mit den ge\u00e4nderten Regelungen zur handelsbilanziellen Darstellung eigener Anteile auch zum Betriebsausgabenabzug bei der \u00dcberlassung von Aktien an Arbeitnehmer Stellung nehmen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unternehmen, das sich im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verpflichtet, Arbeitnehmern verbilligt Aktien zu \u00fcberlassen, kann bei der Gestaltung des Plans entscheiden, diese Verpflichtung durch \u00dcberlassung bereits bestehender Aktien oder durch junge Aktien zu erf\u00fcllen. 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