{"id":2487,"date":"2011-04-04T11:41:36","date_gmt":"2011-04-04T10:41:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2487"},"modified":"2011-04-13T11:53:45","modified_gmt":"2011-04-13T10:53:45","slug":"eingeschranktes-verlustabzugsverbot-bei-unterjahrigem-anteilseignerwechsel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/04\/04\/eingeschranktes-verlustabzugsverbot-bei-unterjahrigem-anteilseignerwechsel\/","title":{"rendered":"Verlustabzugsverbot bei unterj\u00e4hrigem Anteilseignerwechsel"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div class=\"mceTemp\">\n<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_2488\" style=\"width: 158px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2488\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/04\/04\/eingeschranktes-verlustabzugsverbot-bei-unterjahrigem-anteilseignerwechsel\/9112_schnittker_klein\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2488\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-2488\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/04\/9112_Schnittker_klein-e1301913933411.jpg\" alt=\"Dr. Helder Schnittker, LL.M., Rechtsanwalt \/ Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht, FGS Flick Gocke Schaumburg \" width=\"148\" height=\"112\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2488\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Helder Schnittker, LL.M., Rechtsanwalt \/ Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht, Flick Gocke Schaumburg, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das Thema der perioden\u00fcbergreifenden steuerlichen Nutzung von Verlusten, die Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) erleiden, kann mit Fug und Recht als Dauerbrenner bezeichnet werden. Sie ist dem Fiskus seit jeher ein Dorn im Auge, weshalb er fortw\u00e4hrend bestrebt ist, die M\u00f6glichkeiten der Verlustnutzung einzuschr\u00e4nken. Vorl\u00e4ufiger gesetzgeberischer Schlussakkord ist die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 eingef\u00fchrte und seit dem 1. 1. 2008 geltende Regelung, nach der einer Kapitalgesellschaft der Abzug von Verlusten untersagt ist, wenn und soweit es auf Anteilseignerebene zu einem sog. \u201esch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb\u201c kommt. <!--more--><\/p>\n<p>Dies ist der Fall, wenn innerhalb von f\u00fcnf Jahren mehr als 25% der Anteile an einen Erwerber ver\u00e4u\u00dfert werden. Ein Verlustabzug ist dann allenfalls noch in H\u00f6he der von den Altgesellschaftern gehaltenen Beteiligungsquote m\u00f6glich; werden mehr als 50% der Anteile an einen Erwerber \u00fcbertragen, gehen sogar s\u00e4mtliche Altverluste unter. Findet ein sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb w\u00e4hrend eines laufenden Wirtschaftsjahres statt, ist streitig, ob sich das Verlustabzugsverbot auch auf solche laufenden Gewinne erstreckt, die die Gesellschaft bis zum Anteilseignerwechsel erwirtschaftet hat. In zwei gerade ver\u00f6ffentlichten erstinstanzlichen Entscheidungen haben Finanzrichter nun erstmals Stellung zu dieser Streitfrage genommen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Die Finanzverwaltung vertritt zu der genannten Streitfrage die Auffassung, dass laufende Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft bis zum unterj\u00e4hrig stattfindenden sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftet, schon deren \u201eneuen\u201c Engagement zuzurechnen seien, sodass ein Ausgleich mit Altverlusten nicht m\u00f6glich sei. In demselben Zeitraum erwirtschaftete laufende Verluste sollen hingegen noch dem \u201ealten\u201c Engagement der Gesellschaft zugeordnet werden, sodass sie wie die Altverluste untergehen.<\/p>\n<p>Experten hatten schon seit L\u00e4ngerem mit Spannung auf eine erste Reaktion der Rechtsprechung gewartet. Das FG M\u00fcnster (Urteil vom\u00a0 30.11.2010 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/muenster\/j2010\/9_K_1842_10_Kurteil20101130.html\" target=\"_blank\">9 K 1842\/10 K<\/a>) und das Hessischen FG (Beschluss vom 07.10.2010 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/jportal\/portal\/t\/s15\/page\/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=STRE201170366%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L\" target=\"_blank\">4 V 1489\/10<\/a>) haben nun als erste in zwei gerade ver\u00f6ffentlichten Entscheidungen zu der Streitfrage Stellung genommen und der Auffassung der Finanzverwaltung jedenfalls f\u00fcr den Gewinnfall eine klare Absage erteilt. Die Finanzrichter haben sich hierbei in beiden F\u00e4llen ma\u00dfgeblich auf den Sinn und Zweck der Regelung gest\u00fctzt. Ihr liege der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identit\u00e4t einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners \u00e4ndere.<\/p>\n<p>Die vor einem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Verluste sollten f\u00fcr das \u201eneue\u201c wirtschaftliche Engagement unber\u00fccksichtigt bleiben. Damit sei aber gerade nicht ausgeschlossen, dass Altverluste von einem Gewinn abgezogen werden k\u00f6nnen, der bis zum Zeitpunkt des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs erwirtschaftet werde. Denn in einem solchen Fall werde der Altverlust gerade nicht f\u00fcr das \u201eneue\u201c, sondern noch f\u00fcr das \u201ealte\u201c wirtschaftliche Engagement genutzt.<\/p>\n<p>Diese f\u00fcr die Steuerpflichtigen g\u00fcnstigen Entscheidungen sind zu begr\u00fc\u00dfen, da sie dem Verlustabzugsverbot klarere Konturen verleihen und den Sinn und Zweck der Regelung konsequent umsetzen. Abzuwarten bleibt jedoch, ob der BFH sie best\u00e4tigen wird. Gegen das Urteil des FG M\u00fcnster ist bereits die Revision beim BFH anh\u00e4ngig (Az. I R 14\/11). Bei der Entscheidung des Hessischen FG handelt es sich bisher nur um einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung. Sollte aber der FG-Senat \u2013 wovon auszugehen ist \u2013 im Hauptsacheverfahren bei seiner Rechtsauffassung bleiben, ist auch in diesem Fall die Revision zum BFH vorprogrammiert.<\/p>\n<p>Die Erfolgsaussichten beider Revisionsverfahren sind dabei nicht unbedingt einheitlich zu bewerten. W\u00e4hrend das FG M\u00fcnster mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung zu verwandten rechtlichen Problembereichen liegen d\u00fcrfte, hat das Hessische FG in einem Punkt Neuland betreten. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die GmbH n\u00e4mlich bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb Gewinne erzielt, danach aber noch im selben Wirtschaftsjahr Verluste erwirtschaftet. Das Gericht hat in diesem Fall den von ihm erkannten Stichtagsbezug der Regelung ernst genommen und dementsprechend nicht zun\u00e4chst die Gewinne und Verluste des laufenden Wirtschaftsjahres, sondern gleich den Gewinn mit den Altverlusten der Gesellschaft verrechnet.<\/p>\n<p>In diesem Punkt wird der BFH m\u00f6glicherweise eine Abweichung von den Grunds\u00e4tzen erkennen, die er f\u00fcr die verwandte Problematik der Verlustverrechnung nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer gewerblichen Personengesellschaft aufgestellt hat (BFH-Urteil vom  22. 1. 2009 &#8211; IV R 90\/05, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,322304,\" target=\"_blank\">DB0322304<\/a>). Denn danach sollen die bis zum Gesellschafterwechsel angefallenen Gewinne der Gesellschaft mit Verlusten fr\u00fcherer Jahre nur verrechnet werden k\u00f6nnen, wenn und soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im laufenden Wirtschaftsjahr entstanden sind, verrechenbar waren. Es w\u00e4re nicht \u00fcberraschend, wenn der BFH f\u00fcr die Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften am Ende zu einer \u00e4hnlich vermittelnden Ansicht k\u00e4me.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Thema der perioden\u00fcbergreifenden steuerlichen Nutzung von Verlusten, die Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) erleiden, kann mit Fug und Recht als Dauerbrenner bezeichnet werden. 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