{"id":2541,"date":"2011-04-07T10:04:48","date_gmt":"2011-04-07T09:04:48","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2541"},"modified":"2011-04-13T12:45:38","modified_gmt":"2011-04-13T11:45:38","slug":"beteiligungsverkaufe-kein-vorsteuerabzug-aus-beratungsleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/04\/07\/beteiligungsverkaufe-kein-vorsteuerabzug-aus-beratungsleistungen\/","title":{"rendered":"Beteiligungsverk\u00e4ufe: Kein&nbsp;Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen!"},"content":{"rendered":"<p>Der BFH ver\u00f6ffentlichte am 9. 3. 2011 zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verh\u00e4ltnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer. Entscheidende Aussage des BFH ist, dass beim Bezug von Eingangsleistungen, welche bestimmten Ausgangsums\u00e4tzen direkt und unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen, das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn die fraglichen Ausgangsums\u00e4tze vorsteuerunsch\u00e4dlich sind. Zudem wurde festgestellt, dass der direkten und unmittelbaren Einzelzuordnung der Vorsteuerbetr\u00e4ge generell Vorrang einzur\u00e4umen ist. Somit sind, falls die unmittelbare Einzelzuordnung m\u00f6glich ist, nur mittelbar verfolgte Zwecke f\u00fcr den Vorsteuerabzug unerheblich. <!--more--><\/p>\n<p>Eine Zuordnung zur wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit ist hingegen nur dann vorzunehmen, wenn eine Einzelzuordnung mangels Zuordenbarkeit ausscheidet. Besteht die M\u00f6glichkeit zur Einzelzuordnung, muss es sich f\u00fcr die Vorsteuerabzugsberechtigung um Ausgangsums\u00e4tze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs einem steuerpflichtigen Umsatz gleichgestellt sind. Interessant ist unter diesen Voraussetzungen der vom BFH entschiedene Fall eines Beteiligungsverkaufs (BFH-Urteil vom 27. 1. 2011 \u2013 V R 38\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,408155,\" target=\"_blank\">DB0408155<\/a>).<\/p>\n<p>In diesem hatte ein Industrieunternehmen eine Beteiligung an einer Tochterorgangesellschaft steuerfrei ver\u00e4u\u00dfert. Es f\u00fchrte im Allgemeinen steuerpflichtige Ums\u00e4tze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigten. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung hatte das Unternehmen Beratungsleistungen von Anw\u00e4lten und Investmentbankern in Anspruch genommen, f\u00fcr die es den Vorsteuerabzug erkl\u00e4rte. Hiermit konnte das Unternehmen sich jedoch nicht durchsetzen. Der BFH entschied, dass die Einzelzuordnung m\u00f6glich war und der ma\u00dfgebliche, direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien und damit vorsteuersch\u00e4dlichen Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung bestand. Der mittelbare Zweck, nachdem das Unternehmen die durch die Ver\u00e4u\u00dferung erl\u00f6sten Mittel in seinem allgemeinen Gesch\u00e4ftsbetrieb verwendete, war unerheblich.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil folgt der BFH der Rechtsprechung des EuGH. Diese Klarstellung ist zu begr\u00fc\u00dfen, auch wenn \u2013 anders als sonst in vielen Bereichen des Umsatzsteuerrechts \u2013 beim Vorsteuerabzug trotz unterschiedlichen Wortlauts der Regelungen keine wesentlichen Auslegungsprobleme zwischen nationalem und EU-Recht bestehen. F\u00fcr Unternehmen und deren Berater ist das Urteil jedoch bitter, da es bedeutet, dass\u00a0 Beteiligungsverk\u00e4ufe teurer werden k\u00f6nnen. H\u00e4tte das Unternehmen hingegen alle Anteile an der Tochtergesellschaft ver\u00e4u\u00dfert, h\u00e4tte umsatzsteuerlich eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorgelegen, bei der die direkte und unmittelbare Zuordnung der Eingangsleistung zu einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Weil die wirtschaftliche Gesamtt\u00e4tigkeit des Ver\u00e4u\u00dferers vorsteuerunsch\u00e4dlich war, h\u00e4tte in diesem Fall der mittelbare Zweck der St\u00e4rkung des Betriebskapitals f\u00fcr den Vorsteuerabzug ausgereicht. Das Unternehmen hatte jedoch nur 99% der Anteile ver\u00e4u\u00dfert. Ein weiterer interessanter Aspekt des Falles war es, dass es sich bei der Tochtergesellschaft, deren Anteile zu 99% ver\u00e4u\u00dfert wurden, um eine Organgesellschaft handelte. Der BFH stellte klar, dass in einem solchen Fall eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen ohne \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Anteile an der Tochtergesellschaft m\u00f6glich ist, wenn der Erwerber und neue Mehrheitsgesellschafter objektiv erkennbar beabsichtigt, ebenfalls eine Organschaft zu der Gesellschaft zu begr\u00fcnden. Derartige, objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestanden jedoch nicht.<\/p>\n<p>Die Praxis wird sich auf das Urteil einstellen m\u00fcssen. Allgemeine Kapitalbeschaffungsma\u00dfnahmen, wie z.B. Kapitalerh\u00f6hungen, sollten von dem Urteil nicht betroffen sein, denn bei diesen l\u00e4sst sich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangleistung in der Regel nicht feststellen, sodass der mittelbare Zweck der St\u00e4rkung des Betriebskapitals f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgebend ist. In solchen F\u00e4llen richtet sich das Recht auf Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit. Soweit die wirtschaftliche Gesamtt\u00e4tigkeit vorsteuerunsch\u00e4dlich ist, besteht demnach Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung diese Aspekte k\u00fcnftig genauer pr\u00fcfen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH ver\u00f6ffentlichte am 9. 3. 2011 zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verh\u00e4ltnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer. 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