{"id":2558,"date":"2011-04-18T08:30:43","date_gmt":"2011-04-18T07:30:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=2558"},"modified":"2011-04-19T18:20:54","modified_gmt":"2011-04-19T17:20:54","slug":"umsatzsteuer-feststellungsklage-durch-organgesellschaft-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/04\/18\/umsatzsteuer-feststellungsklage-durch-organgesellschaft-unzulassig\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer-Feststellungsklage durch Organgesellschaft unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1713\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1713\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/02\/21\/schnelles-ende-des-straffreiheits-zuschlags\/korf\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1713\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1713\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/02\/Korf.jpg 227w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1713\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Ralph Korf, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 10. 11. 2010 &#8211;\u00a0 <a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=23530\" target=\"_blank\">XI R 25\/08<\/a>, hat der BFH entschieden, dass im konkreten Fall die Feststellungsklage durch eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft unzul\u00e4ssig war. Damit schr\u00e4nkt der BFH den Anwendungsbereich seiner eigenen Rechtsprechung ein und \u00fcbertr\u00e4gt m\u00f6glicherweise dem Zivilgericht die Feststellung, ob ein umsatzsteuerlicher Sachverhalt schwierig zu beurteilen ist oder nicht.<!--more--><\/p>\n<p>In der Sache ging es darum, ob die durch eine Y-GmbH im Auftrag der Z-GmbH gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ohne Umsatzsteuer abgerechneten Entw\u00e4sserungsleistungen steuerpflichtig oder der Stadtgemeinde zuzurechnen und damit hoheitlich waren. Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, dass die von ihr geleisteten Zahlungen f\u00fcr Abwasserentsorgungsleistungen Entgelte f\u00fcr umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Z-GmbH und nicht der hoheitlichen Stadtgemeinde A seien.<\/p>\n<p>Es geht bei solchen Streitigkeiten immer um die Frage, ob der Leistende dem Leistungsempf\u00e4nger eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilen muss oder nicht. Nach fr\u00fcher allgemeiner und soweit ersichtlich bis heute nicht bestrittener Auffassung ist die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung eine Nebenpflicht aus dem Vertrag und deswegen auch vor den Zivilgerichten geltend zu machen (BGH-Urteile vom 10.\u00a0 11.\u00a0 1988 \u2013 VII ZR 137\/87, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,82456,\" target=\"_blank\">DB 1989 S. 721 <\/a>und vom 24. 2. 1988 \u2013 VIII ZR 64\/87, BGHZ 103 S.\u00a0284). Das Interesse des Leistungsempf\u00e4ngers an einer solchen Rechnung ergebe sich aus \u00a7 15 Abs. 1 UStG, \u201ealso aus einer abgabenrechtlichen Gestaltung des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses des Leistungsempf\u00e4ngers\u201c (BFH-Urteil vom 10. 7. 1997 \u2013 V R 94\/96, BStBl. II 1997 S. 707 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,103721,\" target=\"_blank\">DB 1997\u00a0 S.\u00a02106<\/a>). Es hat auf diese Sichtweise wohl keinen Einfluss, dass seit dem 1.\u00a01.\u00a02009 die Verpflichtung zur Rechnungserteilung in \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG normiert ist.<\/p>\n<p>In den genannten Entscheidungen hat der BGH allerdings entschieden, der Leistungsempf\u00e4nger k\u00f6nne bei zweifelhafter Steuerrechtslage (unter anderem dazu, ob ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vorliegt) die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde den Vorgang bestandskr\u00e4ftig der Umsatzsteuer unterworfen habe. Anderenfalls w\u00fcrde man dem Leistenden das Risiko aufb\u00fcrden, Umsatzsteuer nach \u00a7 14 Abs. 3 bzw. Abs. 2 UStG 1993 zu schulden. Seinerzeit war unberechtigt ausgewiesene Steuer \u2013 \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1993 \u2013 nur unter sehr engen Voraussetzungen korrigierbar.<\/p>\n<p>Das f\u00fchrte dazu, dass die zivilrechtliche Klage auf Rechnungserteilung als \u201ederzeit unbegr\u00fcndet\u201c abgewiesen wurde. Die Frage, ob im Zweifelsfall ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vorlag, war aber zwischen dem Leistenden und dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Finanzamt zu kl\u00e4ren, der Leistungsempf\u00e4nger war in dieses Verfahren nicht eingebunden. Dieser konnte diese Frage aber auch nicht durch sein Finanzamt dadurch beantworten lassen, dass der den Vorsteuerabzug geltend machte, denn er hatte ja keine Rechnung.<\/p>\n<p>Diesen gordischen Knoten l\u00f6ste der BFH mit seiner Entscheidung vom 10.\u00a07.\u00a01997 (V R 94\/96, BStBl. II 1997 S. 707 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,103721,\" target=\"_blank\">DB 1997\u00a0 S. 2106<\/a>), in welcher er eine Feststellungsklage des Leistungsempf\u00e4ngers zulie\u00df. Das Finanzgericht habe, so damals der BFH, zutreffend eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung im Finanzrechtsstreit der vom BGH geforderten bestandskr\u00e4ftigen Umsatzsteuer-Veranlagung gleichgesetzt. Der Leistungsempf\u00e4nger wolle nicht lediglich eine Feststellung in einem \u201efremden\u201c Steuerrechtsverh\u00e4ltnis erreichen, welches ihn nicht betreffe (das zwischen Leistendem und Finanzamt), sondern sein Feststellungsinteresse bestehe im Verh\u00e4ltnis zwischen ihm und dem Finanzamt.<\/p>\n<p>In dem Besprechungsurteil entschied der XI. Senat des BFH, die Kl\u00e4gerin habe schon deswegen kein eigenes abgabenrechtliches Interesse, weil sie als Organgesellschaft ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.<\/p>\n<p>Ob der Organtr\u00e4ger in diesem Sachverhalt eine zul\u00e4ssige Feststellungsklage vor dem Finanzgericht h\u00e4tte erheben k\u00f6nnen, spricht der Senat nicht an, wahrscheinlich aber nicht Der Senat f\u00fchrt n\u00e4mlich weiter aus, die Kl\u00e4gerin (Organgesellschaft) k\u00f6nnte ja die Z-GmbH (Auftraggeberin der Y-GmbH) auf Rechnungserteilung verklagen. Einer solchen Klage \u201est\u00fcnde nicht das Hindernis einer zweifelhaften steuerrechtlichen Vorfrage entgegen\u201c, \u201e[d]enn die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Abwasserbeseitigungsleistungen st\u00fcnde fest, wenn die Beigeladene zu 2 und nicht die Beigeladene zu 1 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Leistende anzusehen w\u00e4re. Wer als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH regelm\u00e4\u00dfig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28.\u00a02.\u00a02002 \u2013 V R 19\/01, BStBl. II 2003 S. 950 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,14016,\" target=\"_blank\">DB 2002 S. 1305<\/a>). Die Kl\u00e4rung dieser Rechtsfrage betrifft die zivilrechtliche Rechtslage\u201c.<\/p>\n<p>Es ist sicher richtig, dass die Zivilgerichte die Vereinbarungen w\u00fcrdigen und damit f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke auch den Leistenden bestimmen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Die umsatzsteuerliche Beurteilung ist aber selten so zweifelsfrei, wie der XI. Senat dies offenbar f\u00fcr Abwasserbeseitigungsleistungen annimmt, denn warum sollte der Leistende die Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis verweigern, wenn die Steuerpflicht der Leistung so evident ist?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 10. 11. 2010 &#8211;\u00a0 XI R 25\/08, hat der BFH entschieden, dass im konkreten Fall die Feststellungsklage durch eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft unzul\u00e4ssig war. 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